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Hilfebedürftiges Kind hat Anspruch auf anteiliges Sozialgeld für die Besuche beim Vater - Temporäre Bedarfsgemeinschaft §§ 2, § 7 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 4 SGB II und 33 SGB II Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Urteil vom 20.01.2011, - L 7 AS 119/08
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Hilfebedürftiges Kind hat Anspruch auf anteiliges Sozialgeld für die Besuche beim Vater - Temporäre Bedarfsgemeinschaft §§ 2, § 7 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 4 SGB II und 33 SGB II Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Urteil vom 20.01.2011, - L 7 AS 119/08
Revision zugelassen
Ein
Leistungsanspruch aufgrund einer temporären Bedarfsgemeinschaft besteht
auch dann, wenn der Anspruchsinhaber (minderjähriges Kind)als Mitglied
einer anderen Bedarfsgemeinschaft Leistungen bereits erhalten
hat(Sozialgeld) , die Mutter des HB aber das anteilige Sozialgeld für
die Zeit, in der sich der HB bei seinem Vater aufgehalten hat, nicht an
ihn ausgezahlt hat.
Dem steht nicht der Umstand entgegen, dass
sich der HB nur zeitweise bei seinem Vater aufgehalten hat. Er kann als
dem Haushalt angehörendes Kind mit seinem erwerbsfähigen und
hilfebedürftigen Vater eine (zeitweise) Bedarfsgemeinschaft im Sinne von
§ 7 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 4 SGB II bilden. Das BSG hat bereits mit
Urteilen vom 07.11.2006, Az.: B 7b AS 14/06 R, Rdn. 27, und vom
02.07.2009, Az.: B 14 AS 75/08 R, Rdn. 15 entschieden, dass die Regelung
des § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II nach ihrem Wortlaut ("dem Haushalt
angehörend") kein dauerhaftes "Leben" der unverheirateten Kinder im
Haushalt des jeweiligen erwerbsfähigen Hilfebedürftigen verlangt, wie es
etwa für andere Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft in den Tatbeständen
des § 7 Abs. 3 Nrn. 2 und 3 SGB II vorausgesetzt wird. Es genügt
vielmehr ein dauerhafter Zustand in der Form, dass die Kinder mit einer
gewissen Regelmäßigkeit länger als einen Tag bei einem Elternteil
wohnen, also nicht nur sporadische Besuche vorliegen Diese Auslegung des
§ 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II, die ein SGB-II-immanente Lösung des Problems
der Umgangskosten sicherstellt, ist angesichts der besonderen
Förderungspflicht des Staates nach Art. 6 Abs. 1 GG geboten (BSG,
a.a.O.; kritisch Münder, NZS 2008, 617, 621 ff.) Das BSG hat es insoweit
als ausreichend erachtet, dass sich das Kind entsprechend der von
seinen Eltern getroffenen Umgangsregelung vierzehntägig an den
Wochenenden sowie für zwei Wochen während der Sommerferien im Haushalt
des umgangsberechtigten Elternteils aufhält.
Es hat eine
zeitweise Bedarfsgemeinschaft mit dem umgangsberechtigten Elternteil
grundsätzlich für jeden Kalendertag angenommen, an dem sich das Kind
überwiegend - in der Regel länger als zwölf Stunden bezogen auf den
Kalendertag - dort aufhält (vgl. auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom
20.05.2010, Az.: L 7 AS 5263/08, Rdn. 31).
Die Regelleistungen
für den Lebensunterhalt (§§ 28 Abs. 1 Satz 2 und 3, 19 Satz 1, 20 Abs. 1
und 2 SGB II) stehen dem HB auch in voller Höhe zu. Abschläge für
Bedarfe, die in der temporären Bedarfsgemeinschaft regelmäßig oder gar
typischerweise nicht zu decken sind (Bekleidung, Haushaltsgeräte, usw.)
kommen nicht in Betracht. Dies folgt aus dem Gedanken der Pauschalierung
der Regelleistung (BSG, Urteil vom 02.07.2009, Az.: B 14 AS 75/08 R,
Rdn. 17).
Die Mutter des HB hat das anteilige Sozialgeld für die
Zeit, in der sich der HB bei seinem Vater aufgehalten hat, nicht an ihn
ausgezahlt. Der HB kann auch nicht auf eine Geltendmachung seines
Bedarfs gegenüber seiner Mutter im Rahmen eines Klageverfahrens
verwiesen werden. Ein solcher Verweis erscheint schon deswegen
ungeeignet, weil nach der Regelung des § 33 Abs. 2 Satz 1 SGB II ein
möglicher Unterhaltsanspruch des Empfängers von Leistungen zur Sicherung
des Lebensunterhalts nach bürgelichem Recht nicht auf den Träger der
Leistungen nach dem SGB II übergeht, wenn die unterhaltsberechtigte
Person mit dem Verpflichteten in einer Bedarfsgemeinschaft lebt.
Insofern tritt das Selbsthilfegebot nach § 2 SGB II hinter die spezielle
Regelung des § 33 SGB II zurück (Münder in LPK-SGB II, 3. Auflage,
2009, § 33, Rdn. 34).
Der Anspruchsinhaber hat als Teil der
Bedarfsgemeinschaft mit seinem Vater Anspruch auf Sozialgeld in Höhe von
1/30 des maßgeblichen Regelsatzes.
Revision zugelassen, denn zu
der Frage, ob ein Leistungsanspruch aufgrund einer temporären
Bedarfsgemeinschaft auch dann bestehen kann, wenn der Anspruchsinhaber
als Mitglied einer anderen Bedarfsgemeinschaft für den
streitgegenständlichen Zeitraum Leistungen bereits erhalten hat, bislang
keine höchstrichterliche Entscheidung vorliegt.
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=140200&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2011/07/hilfebedurftiges-kind-hat-anspruch-auf.html
Gruß Willi S
Ein
Leistungsanspruch aufgrund einer temporären Bedarfsgemeinschaft besteht
auch dann, wenn der Anspruchsinhaber (minderjähriges Kind)als Mitglied
einer anderen Bedarfsgemeinschaft Leistungen bereits erhalten
hat(Sozialgeld) , die Mutter des HB aber das anteilige Sozialgeld für
die Zeit, in der sich der HB bei seinem Vater aufgehalten hat, nicht an
ihn ausgezahlt hat.
Dem steht nicht der Umstand entgegen, dass
sich der HB nur zeitweise bei seinem Vater aufgehalten hat. Er kann als
dem Haushalt angehörendes Kind mit seinem erwerbsfähigen und
hilfebedürftigen Vater eine (zeitweise) Bedarfsgemeinschaft im Sinne von
§ 7 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 4 SGB II bilden. Das BSG hat bereits mit
Urteilen vom 07.11.2006, Az.: B 7b AS 14/06 R, Rdn. 27, und vom
02.07.2009, Az.: B 14 AS 75/08 R, Rdn. 15 entschieden, dass die Regelung
des § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II nach ihrem Wortlaut ("dem Haushalt
angehörend") kein dauerhaftes "Leben" der unverheirateten Kinder im
Haushalt des jeweiligen erwerbsfähigen Hilfebedürftigen verlangt, wie es
etwa für andere Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft in den Tatbeständen
des § 7 Abs. 3 Nrn. 2 und 3 SGB II vorausgesetzt wird. Es genügt
vielmehr ein dauerhafter Zustand in der Form, dass die Kinder mit einer
gewissen Regelmäßigkeit länger als einen Tag bei einem Elternteil
wohnen, also nicht nur sporadische Besuche vorliegen Diese Auslegung des
§ 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II, die ein SGB-II-immanente Lösung des Problems
der Umgangskosten sicherstellt, ist angesichts der besonderen
Förderungspflicht des Staates nach Art. 6 Abs. 1 GG geboten (BSG,
a.a.O.; kritisch Münder, NZS 2008, 617, 621 ff.) Das BSG hat es insoweit
als ausreichend erachtet, dass sich das Kind entsprechend der von
seinen Eltern getroffenen Umgangsregelung vierzehntägig an den
Wochenenden sowie für zwei Wochen während der Sommerferien im Haushalt
des umgangsberechtigten Elternteils aufhält.
Es hat eine
zeitweise Bedarfsgemeinschaft mit dem umgangsberechtigten Elternteil
grundsätzlich für jeden Kalendertag angenommen, an dem sich das Kind
überwiegend - in der Regel länger als zwölf Stunden bezogen auf den
Kalendertag - dort aufhält (vgl. auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom
20.05.2010, Az.: L 7 AS 5263/08, Rdn. 31).
Die Regelleistungen
für den Lebensunterhalt (§§ 28 Abs. 1 Satz 2 und 3, 19 Satz 1, 20 Abs. 1
und 2 SGB II) stehen dem HB auch in voller Höhe zu. Abschläge für
Bedarfe, die in der temporären Bedarfsgemeinschaft regelmäßig oder gar
typischerweise nicht zu decken sind (Bekleidung, Haushaltsgeräte, usw.)
kommen nicht in Betracht. Dies folgt aus dem Gedanken der Pauschalierung
der Regelleistung (BSG, Urteil vom 02.07.2009, Az.: B 14 AS 75/08 R,
Rdn. 17).
Die Mutter des HB hat das anteilige Sozialgeld für die
Zeit, in der sich der HB bei seinem Vater aufgehalten hat, nicht an ihn
ausgezahlt. Der HB kann auch nicht auf eine Geltendmachung seines
Bedarfs gegenüber seiner Mutter im Rahmen eines Klageverfahrens
verwiesen werden. Ein solcher Verweis erscheint schon deswegen
ungeeignet, weil nach der Regelung des § 33 Abs. 2 Satz 1 SGB II ein
möglicher Unterhaltsanspruch des Empfängers von Leistungen zur Sicherung
des Lebensunterhalts nach bürgelichem Recht nicht auf den Träger der
Leistungen nach dem SGB II übergeht, wenn die unterhaltsberechtigte
Person mit dem Verpflichteten in einer Bedarfsgemeinschaft lebt.
Insofern tritt das Selbsthilfegebot nach § 2 SGB II hinter die spezielle
Regelung des § 33 SGB II zurück (Münder in LPK-SGB II, 3. Auflage,
2009, § 33, Rdn. 34).
Der Anspruchsinhaber hat als Teil der
Bedarfsgemeinschaft mit seinem Vater Anspruch auf Sozialgeld in Höhe von
1/30 des maßgeblichen Regelsatzes.
Revision zugelassen, denn zu
der Frage, ob ein Leistungsanspruch aufgrund einer temporären
Bedarfsgemeinschaft auch dann bestehen kann, wenn der Anspruchsinhaber
als Mitglied einer anderen Bedarfsgemeinschaft für den
streitgegenständlichen Zeitraum Leistungen bereits erhalten hat, bislang
keine höchstrichterliche Entscheidung vorliegt.
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=140200&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
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Gruß Willi S
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