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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Das Sparkassenzertifikat mit einem Guthaben in Höhe von 10.000,00 Euro ist berücksichtigungsfähiges Vermögen Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen ,Urteil vom 19.01.2012, - L 6 AS 299/11 -

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Das Sparkassenzertifikat mit einem Guthaben in Höhe von 10.000,00 Euro ist berücksichtigungsfähiges Vermögen Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen ,Urteil vom 19.01.2012, - L 6 AS 299/11 -  Empty Das Sparkassenzertifikat mit einem Guthaben in Höhe von 10.000,00 Euro ist berücksichtigungsfähiges Vermögen Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen ,Urteil vom 19.01.2012, - L 6 AS 299/11 -

Beitrag von Willi Schartema Do Jul 05, 2012 8:50 am

Das
Sparkassenzertifikat mit einem Guthaben in Höhe von 10.000,00 Euro ist
berücksichtigungsfähiges Vermögen im Sinne des § 12 Abs. 1 SGB II,
welches die bei den jeweiligen Antragstellungen zustehenden Freibeträge
(§ 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 4 SGB II) überstiegen hat und
dementsprechend gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 SGB II vorrangig zur Sicherung
ihres Lebensunterhalts einzusetzen gewesen ist.

Eine Bilanzierung
des Vermögens findet durch Saldierung von Aktiva und Passiva nicht
statt. (BSG Urteil vom 15.04.2008 - B 14/7b AS 52/06 R , juris Rn. 39;
Löns, in: Löns/ Herold-Tews, SGB II, 3. Aufl. 2011, § 12 Rn. 6;
Hengelhaupt, in: Hauck/Noftz, § 12 SGB II Rdnr. 33; Mecke, in:
Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. 2008, § 12 Rdnr. 14). Dies folgt
auch aus der Subsidiarität staatlicher Fürsorge, der zu Lasten der
Gesamtheit der Steuerzahler keine Schuldentilgung für Einzelne
aufgebürdet werden darf (vgl. auch BSG Urteil vom 15.04.2008 aaO). Das
Vermögen erfasst deshalb nur die aktiven Vermögenswerte, die auch zur
Sicherung des Lebensunterhaltes eingesetzt werden können (BSG Urteil vom
15.04.2008 - B 14/7b AS 52/06 Rn 39; Löns in Löns/Herold/Tews SGB II 3.
Aufl. § 12 Rn 6).

Nicht verbrauchtes, den Anspruch minderndes
Vermögen ist so lange zu berücksichtigen, bis es verbraucht ist (vgl.
etwa BSG Beschluss vom 30.07.2008 - B 14 AS 14/08 B -, juris Rn. 4, 5,
mwN; Löns in Löns/Herold-Tews aa0 mwN). Es kommt (s.o.) auf tatsächlich
vorhandenes und nicht etwa fiktives Vermögen an (Brühl, in: LPK-SGB II,
3. Auflage 2009, § 12 Rn. 5).

Dies hat zur Folge, dass ein den
Freibetrag übersteigendes und tatsächlich vorhandenes Vermögen über den
gesamten Anspruchszeitraum hinweg mit seinem vollen jeweiligen Wert
angesetzt und der Klägerin dadurch ausdrücklich Monat für Monat und auch
für neue Anspruchszeiträume entgegen zu halten ist, wenn es in der
Zwischenzeit nicht verwertet wurde, also als Vermögen im jeweiligen
Verbrauchszeitraum noch existiert (vgl. BSG Beschluss vom 30.07.2008 - B
14 AS 14/08 B -, juris Rn. 4, 5, mwN ; Berlit, jurisPR-SozR 7/2009 vom
02.04.2009, Anm. 1, s auch BVerwG Urteil vom 19.12.1997, aaO; ebenso LSG
Baden-Württemberg Urteil vom 22.07.2011 - L 12 AS 4994/10 juris Rn. 33,
mwN).

Dies gilt unabhängig davon, ob es zur Deckung des Bedarfs
für den gesamten Bedarfszeitraum ausreicht (Senatsurteil vom 01.06.2010 -
L 6 AS 15/09 juris Rn. 43; ebenso LSG Sachsen Urteil vom 13.03.2008 - L
2 AS 143/07-, juris, vgl auch schon zum BSHG: BVerwG Urteil vom
19.12.1997 - 5 C 7/69 - juris Rn. 33).

https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=150178&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive

http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/03/das-sparkassenzertifikat-mit-einem.html

Gruß Willi S
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