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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beim Kinderzuschlag nach § 6a BKGG ist eine temporäre Bedarfsgemeinschaft der Eltern mit ihrem Kind zu berücksichtigen - beim Kinderzuschlag ist von den tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung auszugehen

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Beim Kinderzuschlag nach § 6a BKGG ist eine temporäre Bedarfsgemeinschaft der Eltern mit ihrem Kind zu berücksichtigen - beim Kinderzuschlag ist von den tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung auszugehen  Empty Beim Kinderzuschlag nach § 6a BKGG ist eine temporäre Bedarfsgemeinschaft der Eltern mit ihrem Kind zu berücksichtigen - beim Kinderzuschlag ist von den tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung auszugehen

Beitrag von Willi Schartema Di Feb 26, 2013 10:16 am

Auch beim Kinderzuschlag nach § 6a BKGG ist eine
temporäre Bedarfsgemeinschaft der Eltern mit ihrem Kind zu berücksichtigen.


Hinweise zur Berechnung des Kinderzuschlags bei einer
temporären Bedarfsgemeinschaft.


Im Übrigen ist beim Kinderzuschlag von den
tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung auszugehen. Eine
Absenkung nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II findet nicht statt.


So die Rechtsauffassung des gerade veröffentlichten
Urteils des Bayerischen Landessozialgerichts mit Urteil vom 21.01.2013 - L 7 BK
5/12 , Revision wurde zugelassen.


Anmerkung:

Die Rechtsprechung des BSG zur temporären
Bedarfsgemeinschaft im Bereich des SGB II (Urteil vom 07.11.2006, B 7b AS 14/06
R, Urteil vom 02.07.2009, B 14 AS 54/08 R und Urteil vom 02.07.2009, B 14 AS
75/08 R) ist auf den Kinderzuschlag nach § 6a BKGG zu übertragen.


Ein wesentlicher Bedeutungsunterschied ist den
Formulierungen "im Haushalt lebende Kinder" (§ 6a BKGG) und "dem
Haushalt angehörende Kinder" (§ 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II) nicht zu entnehmen.


In den Tagen der temporären Bedarfsgemeinschaft lebt
das Kind im Haushalt der Klägerin. Eine unterschiedliche Bedeutung ergäbe auch
keinen Sinn.


Der Kinderzuschlag soll einen Anspruch nach §§ 19 ff
SGB II ersetzen. Wenn § 6a BGKK in dieser Beziehung tatsächlich enger gefasst
wäre, würden Kinder nur deswegen aus dem Kinderzuschlag herausfallen und in das
SGB II abgedrängt werden.


Das würde Sinn und Zweck des Kinderzuschlages
unterlaufen (so auch Hauck/Noftz, SGB II, Anhang § 6a BKGG, Rn. 64).


Im Übrigen verwendet der Gesetzgeber in § 7 Abs. 3 SGB
II die beiden Formulierungen, ohne einen inhaltlichen Unterschied zu machen.


Mit § 7 Abs. 3 Nr. 2 SGB II werden die "im
Haushalt lebenden" Eltern der Bedarfsgemeinschaft mit ihrem erwerbsfähigen
Kind zugeordnet.


Mit § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II werden die "dem
Haushalt angehörenden" Kinder den Eltern zugeordnet. Ein
Bedeutungsunterschied ist auch hier nicht sinnvoll.


Nach § 11 Abs. 1 BKGG werden das Kindergeld und der
Kinderzuschlag monatlich gewährt. Dies beschreibt aber nur die
Auszahlungsmodalität und steht einer Übertragung der temporären
Bedarfsgemeinschaft auf den Kinderzuschlag nicht entgegen.


Bezüglich der Unterkunftskosten ist darauf
hinzuweisen, dass das BSG im Urteil vom 14.03.2012, Az. B 14 KG 1/11 R (dort
Rn. 14, 22 ff) klargestellt hat, dass bei der Berechung des Kinderzuschlags
immer von den tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung auszugehen ist.


Bezieher von Kinderzuschlag unterliegen nicht den
Obliegenheitspflichten des SGB II und erhalten auch keine
Kostensenkungsaufforderung.


Zur Berechnung des Kinderzuschlags bei einer
temporären Bedarfsgemeinschaft sind folgende ergänzenden Hinweise angezeigt:


weiterlesen:


Sehr gute Entscheidung- Betroffenen wird zu
Überprüfungsanträgen nach § 44 SGB X geraten.


Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock

https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=158907

http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2013/02/beim-kinderzuschlag-nach-6a-bkgg-ist.html

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