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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Unter 25-jährige schwangere Tochter und ihr nicht erwerbsfähiger Vater bilden eine Bedarfsgemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 SGB II Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen,Beschluss vom 30.03.2012, - L 6 AS 1930/11 B -

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Unter 25-jährige schwangere Tochter und ihr nicht erwerbsfähiger Vater bilden eine Bedarfsgemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 SGB II Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen,Beschluss vom 30.03.2012, - L 6 AS 1930/11 B - Empty Unter 25-jährige schwangere Tochter und ihr nicht erwerbsfähiger Vater bilden eine Bedarfsgemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 SGB II Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen,Beschluss vom 30.03.2012, - L 6 AS 1930/11 B -

Beitrag von Willi Schartema Do Jul 05, 2012 9:14 am

Nach § 7 Abs. 3 Nr. 2 SGB II gehören zur
Bedarfsgemeinschaft die im Haushalt lebenden Eltern oder der im
Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes,
welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im
Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses
Elternteils.

Die Erhöhung der Altersgrenze für die Einbeziehung
von erwachsenen, im Haushalt lebenden Kindern in die Bedarfsgemeinschaft
mit den Eltern auf 25 Jahre mit Wirkung zum 01.07.2006 ist nach der
Rechtsprechung des BSG nicht verfassungswidrig (vgl. BSG Urteil vom
19.10.2010 - B 14 AS 51/09 R - juris). Danach darf der
fürsorgerechtliche Gesetzgeber bei der Frage, ob der Einsatz staatlicher
Mittel gerechtfertigt ist, von den Regelungen des Unterhaltsrechts
abweichen und typisierend unterstellen, dass in einem Haushalt
zusammenlebende Familienangehörige (die hier in gerade Linie verwandt
sind) sich unterstützen.

Der Gesetzgeber darf mithin bei der
Gewährung von Sozialleistungen unabhängig von bestehenden
bürgerlich-rechtlichen Unterhaltspflichten die Annahme von
Hilfebedürftigkeit davon abhängig machen, ob sich für den Einzelnen
typisierend aus dem Zusammenleben mit anderen Personen Vorteile ergeben,
die die Gewährung staatlicher Hilfe nicht oder nur noch in
eingeschränktem Umfang gerechtfertigt erscheinen lassen. Dabei kann
nicht jedes Zusammenleben in einer Haushalts- und
Wirtschaftsgemeinschaft beachtlich sein.

Nur wenn die Bindungen
der Partner so eng sind, dass von ihnen ein gegenseitiges Einstehen in
den Not- und Wechselfällen des Lebens erwartet werden kann und sie sich
so sehr füreinander verantwortlich fühlen, dass sie zunächst den
gemeinsamen Lebensunterhalt sicherstellen, bevor sie ihr persönliches
Einkommen zur Befriedigung eigener Bedürfnisse verwenden, ist ihre Lage
mit derjenigen nicht dauernd getrenntlebender Ehegatten bzw. der
eingetragenen Lebenspartnerschaften, in denen Unterhaltsansprüche
tatsächlich bestehen, vergleichbar (vgl. BVerfGE 87, 234 = SozR 3-4100 §
137 Nr. 3). Der Gesetzgeber durfte hier typisierend unterstellen, dass
Eltern, die mit ihren unter 25-jährigen Kindern in einem Haushalt
zusammenleben, auch tatsächlich für diese aufkommen (vgl. BSG a.a.O.
juris Rz 16).

Der Umstand, dass der Vater der Klägerin nicht
erwerbsfähig ist, steht der Begründung einer Bedarfsgemeinschaft nicht
entgegen. Im Gegenteil ist § 7 Abs. 3 Nr. 2 SGB II ausschließlich auf
den Fall anzuwenden, in dem das Kind erwerbsfähig ist, die Eltern bzw.
Partner hingegen nicht (vgl. Thie/Schoch in LPK-SGB II, 4. Auflage 2011,
§ 7 Rz. 60).

Ansonsten, also bei erwerbsfähigen Eltern, greift
die Regelung des § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II für im Haushalt lebende unter
25-jährige Hilfebedürftige. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den
Hinweisen der Bundesagentur für Arbeit zu § 7 SGB II. Nach der
Randnummer 7.22 mit der Randbemerkung "Unter 25-jähriges Kind als
Antragsteller" bilden erwerbsfähige Kinder, die mindestens 15 Jahre alt
sind und mit ihren nicht erwerbsfähigen Eltern oder mit nur einem nicht
erwerbsfähigen Elternteil im gemeinsamen Haushalt wohnen eine durch das
Kind über § 7 Abs. 3 Nr. 2 SGB II gebildete Bedarfsgemeinschaft.

Dem
steht der Hinweis Nr. 7.24a nicht entgegen. Dieser bezieht sich
ausweislich seiner Randbemerkung "Keine 3 - Generationen - BG" auf einen
anderen Sachverhalt.

Eine Änderung in der Zuordnung zur
Bedarfsgemeinschaft ergibt sich danach erst dann, wenn das erwerbsfähige
Kind seinerseits ein Kind bekommt. Eltern, Kind und Kindeskind bilden
keine einheitliche Bedarfsgemeinschaft. Das zeigt auch die Erläuterung
zu den wesentlichen Änderungen vom 20.06.2008, nach denen zu Nr. 7.23
folgendes ausgeführt ist:

"Klarstellung, dass ein U25 nur dann
nicht zur Bedarfsgemeinschaft der Eltern gehört, wenn sein eigenes Kind
ebenfalls im Haushalt der Eltern lebt".

Die gesetzlichen
Regelungen sind auch insoweit eindeutig, als der Anspruch auf den vollen
Regelbedarf nicht an die Schwangerschaft anknüpft, sondern erst die
Geburt des Kindes das maßgebende Ereignis darstellt.

Dass die
Klägerin schließlich Adressatin der Bewilligungsbescheide ist, liegt
allein daran, dass sie gegenüber der Beklagten als primär
Leistungsberechtigte und ihr Vater als sekundär Leistungsberechtigter
gilt, da er aufgrund seiner Erwerbsminderung einen über § 19 Abs. 1 Satz
2 SGB II abgeleiteten Anspruch auf Sozialgeld hat.

Die Klägerin kann daher im streitigen Zeitraum lediglich den abgesenkten Regelbedarf in Höhe von 291 Euro beanspruchen.

https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=150972&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/04/unter-25-jahrige-schwangere-tochter-und.html

Gruß Willi S
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