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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter sofort Strafantrag bei der Staatsanwaltschaft

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Von Einnahmen aus einer selbständigen Tätigkeit ist nach § 11b Abs. 2 Satz 1 SGB II ein Betrag von 100,00 EUR zur pauschalen Abgeltung der Freibeträge nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 bis 5 SGB II als Grundfreibetrag bei Erwerbstätigkeit abzuziehen

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Von Einnahmen aus einer selbständigen Tätigkeit ist nach § 11b Abs. 2 Satz 1 SGB II ein Betrag von 100,00 EUR zur pauschalen Abgeltung der Freibeträge nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 bis 5 SGB II als Grundfreibetrag bei Erwerbstätigkeit abzuziehen  Empty Von Einnahmen aus einer selbständigen Tätigkeit ist nach § 11b Abs. 2 Satz 1 SGB II ein Betrag von 100,00 EUR zur pauschalen Abgeltung der Freibeträge nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 bis 5 SGB II als Grundfreibetrag bei Erwerbstätigkeit abzuziehen

Beitrag von Willi Schartema Di Aug 14, 2012 11:19 am


Von Einnahmen aus einer selbständigen Tätigkeit ist nach § 11b Abs. 2
Satz 1 SGB II ein Betrag von 100,00 EUR zur pauschalen Abgeltung der
Freibeträge nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 bis 5 SGB II als Grundfreibetrag bei
Erwerbstätigkeit abzuziehen



Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen,Beschluss vom 08.08.2012,- L 19 AS 879/12 B -


Von Einnahmen aus einer selbständigen Tätigkeit ist nach §§ 11 Abs. 2
Satz 2 SGB II a. F. bzw. § 11b Abs. 2 Satz 1 SGB II ein Betrag von
100,00 EUR zur pauschalen Abgeltung der Freibeträge nach § 11 Abs. 2 Nr.
3 bis 5 SGB II als Grundfreibetrag bei Erwerbstätigkeit abzuziehen
(vgl. LSG NRW Beschluss vom 08.09.2011 - L 19 AS 1304/11 B - m.w.N.).


Insoweit nimmt der Senat auch auf die Dienstanweisung der Bundesagentur
für Arbeit zu § 11 SGB II (Ziffer 11.159) Bezug, wonach es für den Abzug
eines Freibetrages für Erwerbstätigkeit nach § 11 Abs. 2 Satz 2 SGB II
a. F. bzw. § 11b Abs. 2 Satz 1 SGB II auf die Art und den Umfang der
Tätigkeit bzw. auf die Sozialversicherungspflicht einer Beschäftigung
nicht ankommt.


Auch Einkünfte/Vergütungen auf Grund einer Tätigkeit als Beamter,
Selbständiger oder aus einer freiberuflichen Tätigkeit, von geringfügig
oder kurzzeitig Arbeitenden sowie von Auszubildenden fallen darunter.


Des weiteren ist von dem Einkommen der Freibetrag für Erwerbstätige nach
§ 11Abs. 2 S. 1 Nr. 6 i. V. m. § 30 SGB II a. F. abzusetzen.


Auch im Sinne dieser Vorschrift gelten nicht nur abhängig Beschäftigte,
sondern auch Selbständige als Erwerbstätige (LSG NRW Beschluss vom
08.09.2011 - L 19 AS 1304/11 B - m.w.N.).


https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=154200&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=


Beispielrechnung: Ausgehend von einem monatlichen Einkommen von
726,42 EUR ist ein Betrag von 245,29 EUR (100,00 EUR + 145,29 EUR = 20%
von 726,42 EUR) von Einkommen abzusetzen, so dass ein anrechenbares
Einkommen i.S.v. § 11 Abs.1 Satz 1 SGB II a. F. von 481,13 EUR
verbleibt.


http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/08/von-einnahmen-aus-einer-selbstandigen.html

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