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Einer Mietschuldenübernahme nach § 22 Abs. 8 Satz 1 SGB II steht nicht entgegen, dass die Entstehung dieser Verbindlichkeiten auf eine vom Jobcenter dem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten gegenüber entsprechend § 31a Abs. 1 Satz 3 SGB II durch noch
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Einer Mietschuldenübernahme nach § 22 Abs. 8 Satz 1 SGB II steht nicht entgegen, dass die Entstehung dieser Verbindlichkeiten auf eine vom Jobcenter dem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten gegenüber entsprechend § 31a Abs. 1 Satz 3 SGB II durch noch
nicht bestandskräftige Bescheide verfügte, vollständige Sanktionierung zurückzuführen ist.
LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. Dezember 2014 (Az.: L 12 AS 2259/14 B ER):
Leitsätze Dr. Manfred Hammel:
2. Durch diese Sanktionierung entfällt der Leistungsanspruch nicht dem Grunde nach im Sinne des § 22 Abs. 8 Satz 1 SGB II.
3. Es ist von einer Milderungsmöglichkeit dieser umfassenden Sanktionierung durch die Anwendung des § 22 Abs. 8 Satz 1 SGB II auszugehen. Hierdurch wird der Wegfall von Leistungen für den Bereich der Kosten der Unterkunft nicht vollständig aufgehoben.
4. Bedingt durch die Gewährung eines Darlehens nach § 22 Abs. 8 Satz 4 SGB II hat ab dem Monat, in dem erstmals wieder eine Zahlung eines Regelbedarfs erfolgt, vom Jobcenter eine monatliche Aufrechnung gemäß § 42a Abs. 2 Satz 1 SGB II zu erfolgen.
Anmerkung: Zur Übernahme von Mietschulden, die durch eine vollständige Einstellung der Leistungsgewährung im Hinblick auf eine Sanktion entstanden sind, im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes: Bay LSG, Beschluss vom 21.12.2012 - L 11 AS 850/12 B ER .
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1774/
Willi S
LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. Dezember 2014 (Az.: L 12 AS 2259/14 B ER):
Leitsätze Dr. Manfred Hammel:
2. Durch diese Sanktionierung entfällt der Leistungsanspruch nicht dem Grunde nach im Sinne des § 22 Abs. 8 Satz 1 SGB II.
3. Es ist von einer Milderungsmöglichkeit dieser umfassenden Sanktionierung durch die Anwendung des § 22 Abs. 8 Satz 1 SGB II auszugehen. Hierdurch wird der Wegfall von Leistungen für den Bereich der Kosten der Unterkunft nicht vollständig aufgehoben.
4. Bedingt durch die Gewährung eines Darlehens nach § 22 Abs. 8 Satz 4 SGB II hat ab dem Monat, in dem erstmals wieder eine Zahlung eines Regelbedarfs erfolgt, vom Jobcenter eine monatliche Aufrechnung gemäß § 42a Abs. 2 Satz 1 SGB II zu erfolgen.
Anmerkung: Zur Übernahme von Mietschulden, die durch eine vollständige Einstellung der Leistungsgewährung im Hinblick auf eine Sanktion entstanden sind, im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes: Bay LSG, Beschluss vom 21.12.2012 - L 11 AS 850/12 B ER .
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1774/
Willi S
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