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Die Rechtswidrigkeit eines eine Eingliederungsvereinbarung entsprechend § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II ersetzenden Verwaltungsakts ergibt sich bereits aus der Tatsache, dass das JobCenter entgegen der aus § 15 Abs. 1 Satz 3 SGB II folgenden gesetzlichen
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Die Rechtswidrigkeit eines eine Eingliederungsvereinbarung entsprechend § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II ersetzenden Verwaltungsakts ergibt sich bereits aus der Tatsache, dass das JobCenter entgegen der aus § 15 Abs. 1 Satz 3 SGB II folgenden gesetzlichen
Vorgabe ohne Ermessenserwägungen eine Geltungsdauer dieser Verfügung von über neuen Monaten angeordnet hat
Sozialgericht Chemnitz, Beschluss vom 29. April 2014 (Az.: S 29 AS 1636/14 ER):
Leitsätze Dr. Manfred Hammel
Die Regelfrist von sechs Monaten entsprechend § 15 Abs. 1 Satz 3 SGB II gibt einerseits hilfebedürftigen Personen einen stabilen, verlässlichen Rahmen, ermöglicht andererseits den öffentlichen Trägern aber auch, dass er nicht an Zielen starr festhalten muss, die sich als erfolglos erwiesen haben.
Anmerkung: Vgl. dazu Bundessozialgericht, Urteil vom 14. Februar 2013 (Az.: B 14 AS 195/11 R):
http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2013&nr=12982&linked=urt
Leitsätze Dr. Manfred Hammel
Ein eine Eingliederungsvereinbarung (§ 15 Abs. 1 Satz 1 SGB II entsprechend § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II ersetzender Verwaltungsakt ist rechtswidrig, wenn ein SGB II-Träger entgegen der gesetzlichen Vorgabe in § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II in Verbindung mit § 15 Abs. 1 Satz 3 SGB II ohne Ermessenserwägungen eine Gültigkeitsdauer dieser Verfügung von zehn Monaten angeordnet hat.
Es ist nicht zu bejahen, dass ein Jobcenter die Geltungsdauer eines Verwaltungsakts nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II ohne Bindung an die Vorgabe des § 15 Abs. 1 Satz 3 SGB II nach freiem Ermessen festlegt.
Die von § 15 Abs. 1 Satz 3 SGB II festgesetzte Regelfrist gilt auch für den die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt.
Anmerkung: Gleicher Auffassung SG Hamburg, Beschluss vom 28.04.2014 - S 58 AS 1238 /14 ER (unveröffentlicht) und LSG NRW, Beschluss vom 17.10.2013 - L 7 AS 836/13 B
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=164836&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Qelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1633/
Willi S
Sozialgericht Chemnitz, Beschluss vom 29. April 2014 (Az.: S 29 AS 1636/14 ER):
Leitsätze Dr. Manfred Hammel
Die Regelfrist von sechs Monaten entsprechend § 15 Abs. 1 Satz 3 SGB II gibt einerseits hilfebedürftigen Personen einen stabilen, verlässlichen Rahmen, ermöglicht andererseits den öffentlichen Trägern aber auch, dass er nicht an Zielen starr festhalten muss, die sich als erfolglos erwiesen haben.
Anmerkung: Vgl. dazu Bundessozialgericht, Urteil vom 14. Februar 2013 (Az.: B 14 AS 195/11 R):
http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2013&nr=12982&linked=urt
Leitsätze Dr. Manfred Hammel
Ein eine Eingliederungsvereinbarung (§ 15 Abs. 1 Satz 1 SGB II entsprechend § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II ersetzender Verwaltungsakt ist rechtswidrig, wenn ein SGB II-Träger entgegen der gesetzlichen Vorgabe in § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II in Verbindung mit § 15 Abs. 1 Satz 3 SGB II ohne Ermessenserwägungen eine Gültigkeitsdauer dieser Verfügung von zehn Monaten angeordnet hat.
Es ist nicht zu bejahen, dass ein Jobcenter die Geltungsdauer eines Verwaltungsakts nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II ohne Bindung an die Vorgabe des § 15 Abs. 1 Satz 3 SGB II nach freiem Ermessen festlegt.
Die von § 15 Abs. 1 Satz 3 SGB II festgesetzte Regelfrist gilt auch für den die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt.
Anmerkung: Gleicher Auffassung SG Hamburg, Beschluss vom 28.04.2014 - S 58 AS 1238 /14 ER (unveröffentlicht) und LSG NRW, Beschluss vom 17.10.2013 - L 7 AS 836/13 B
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=164836&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Qelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1633/
Willi S
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» Die Tatsache, dass eine ärztliche Psychotherapeutin nicht zur kassenärztlichen Behandlung zugelassen ist, steht der Geltendmachung eines Rechtsanspruchs gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG auf Finanzierung einer
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