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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter sofort Strafantrag bei der Staatsanwaltschaft

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Bereits die vom SGB II-Träger entsprechend § 5 Abs. 3 Satz 1 SGB II in Verbindung mit § 12a Satz 1 SGB II getätigte Aufforderung zur Stellung eines Leistungsantrags bei einem anderen Sozialleistungsträger steht im pflichtgemäßen Ermessen des Jobcenters.

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Bereits die vom SGB II-Träger entsprechend § 5 Abs. 3 Satz 1 SGB II in Verbindung mit § 12a Satz 1 SGB II getätigte Aufforderung zur Stellung eines Leistungsantrags bei einem anderen Sozialleistungsträger steht im pflichtgemäßen Ermessen des Jobcenters. Empty Bereits die vom SGB II-Träger entsprechend § 5 Abs. 3 Satz 1 SGB II in Verbindung mit § 12a Satz 1 SGB II getätigte Aufforderung zur Stellung eines Leistungsantrags bei einem anderen Sozialleistungsträger steht im pflichtgemäßen Ermessen des Jobcenters.

Beitrag von Willi Schartema Mo Jan 26, 2015 1:31 pm

Auf eine sachgerechte Ausübung dieses Ermessens haben erwerbsfähige Leistungsberechtigte gemäß § 39 Abs. 1 Satz 2 SGB I einen subjektiv-öffentlichen Anspruch. 


Sozialgericht Berlin, Gerichtsbescheid vom 5. Januar 2015 (Az.: S 138 AS 10299/14):

Leitsätze Dr. Manfred Hammel



2. Ein Jobcenter hat hier insbesondere zu prüfen, wie sich die voraussichtliche Dauer des Leistungsbezugs darstellen wird, inwieweit wegen der vorzeitigen Verrentung eine geminderte Rente erwartet werden muss, ob die hiermit verbundenen Abschläge zumutbar sind sowie inwieweit diese geminderte Rente zur dauerhaften Deckung des Lebensunterhalts ausreicht.

3. Es reicht hier nicht aus, wenn z. B. vollkommen unstreitig feststeht, dass bereits schon einmal ein Rentenantrag gestellt worden ist, weshalb auch die Höhe der zu erwartenden Altersrente feststeht.
 
Anmerkung: S. a. dazu Beitrag des Bevollmächtigten RA Kay Füßlein - http://www.ra-fuesslein.de/wordpress/?p=683
 

Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1774/

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