Suchen
Impressum
Impressum:
Heinz Behler
44787 Bochum
Brückstr 42
Telefon bei Anfrage:
@Mail sachkundiger@yahoo.deNeueste Themen
Rechte Wahrnehmen
Wir sind hier wir sind laut weil man uns die Rechte klaut
Bundesweite Vertretung in sozialrechtlichen Angelegenheiten
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/p/die-mandantenseite-bundesweite.html (Beschreibung der Webseite)
Bereits die vom SGB II-Träger entsprechend § 5 Abs. 3 Satz 1 SGB II in Verbindung mit § 12a Satz 1 SGB II getätigte Aufforderung zur Stellung eines Leistungsantrags bei einem anderen Sozialleistungsträger steht im pflichtgemäßen Ermessen des Jobcenters.
Seite 1 von 1
Bereits die vom SGB II-Träger entsprechend § 5 Abs. 3 Satz 1 SGB II in Verbindung mit § 12a Satz 1 SGB II getätigte Aufforderung zur Stellung eines Leistungsantrags bei einem anderen Sozialleistungsträger steht im pflichtgemäßen Ermessen des Jobcenters.
Auf eine sachgerechte Ausübung dieses Ermessens haben erwerbsfähige Leistungsberechtigte gemäß § 39 Abs. 1 Satz 2 SGB I einen subjektiv-öffentlichen Anspruch.
Sozialgericht Berlin, Gerichtsbescheid vom 5. Januar 2015 (Az.: S 138 AS 10299/14):
Leitsätze Dr. Manfred Hammel
2. Ein Jobcenter hat hier insbesondere zu prüfen, wie sich die voraussichtliche Dauer des Leistungsbezugs darstellen wird, inwieweit wegen der vorzeitigen Verrentung eine geminderte Rente erwartet werden muss, ob die hiermit verbundenen Abschläge zumutbar sind sowie inwieweit diese geminderte Rente zur dauerhaften Deckung des Lebensunterhalts ausreicht.
3. Es reicht hier nicht aus, wenn z. B. vollkommen unstreitig feststeht, dass bereits schon einmal ein Rentenantrag gestellt worden ist, weshalb auch die Höhe der zu erwartenden Altersrente feststeht.
Anmerkung: S. a. dazu Beitrag des Bevollmächtigten RA Kay Füßlein - http://www.ra-fuesslein.de/wordpress/?p=683
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1774/
Willi S
Sozialgericht Berlin, Gerichtsbescheid vom 5. Januar 2015 (Az.: S 138 AS 10299/14):
Leitsätze Dr. Manfred Hammel
2. Ein Jobcenter hat hier insbesondere zu prüfen, wie sich die voraussichtliche Dauer des Leistungsbezugs darstellen wird, inwieweit wegen der vorzeitigen Verrentung eine geminderte Rente erwartet werden muss, ob die hiermit verbundenen Abschläge zumutbar sind sowie inwieweit diese geminderte Rente zur dauerhaften Deckung des Lebensunterhalts ausreicht.
3. Es reicht hier nicht aus, wenn z. B. vollkommen unstreitig feststeht, dass bereits schon einmal ein Rentenantrag gestellt worden ist, weshalb auch die Höhe der zu erwartenden Altersrente feststeht.
Anmerkung: S. a. dazu Beitrag des Bevollmächtigten RA Kay Füßlein - http://www.ra-fuesslein.de/wordpress/?p=683
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1774/
Willi S
Ähnliche Themen
» Entsprechend § 5 Abs. 3 Satz 1 SGB II steht das Stellen eines Leistungsantrags im pflichtgemäßen Ermessen eines Jobcenters.
» Ob ein Jobcenter als SGB II-Träger entsprechend § 5 Abs. 3 Satz 1 SGB II einen Antrag bei einem anderen Sozialleistungsträger stellt, steht grundsätzlich in seinem Ermessen.
» Ob ein JobCenter entsprechend § 5 Abs. 3 Satz 1 SGB II für eine Bezieherin von Arbeitslosengeld II einen Rentenantrag stellt, steht grundsätzlich im Ermessen dieses Sozialleistungsträgers.
» Die Rechtswidrigkeit eines eine Eingliederungsvereinbarung entsprechend § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II ersetzenden Verwaltungsakts ergibt sich bereits aus der Tatsache, dass das JobCenter entgegen der aus § 15 Abs. 1 Satz 3 SGB II folgenden gesetzlichen
» Bevor ein JobCenter einem Alg II-Empfänger gegenüber entsprechend § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II einen Eingliederungsverwaltungsakt, der dem Betroffenen besondere Verpflichtungen auferlegt, erlässt, hat der SGB II-Träger gemäß § 24 Abs. 1 SGB X dieser
» Ob ein Jobcenter als SGB II-Träger entsprechend § 5 Abs. 3 Satz 1 SGB II einen Antrag bei einem anderen Sozialleistungsträger stellt, steht grundsätzlich in seinem Ermessen.
» Ob ein JobCenter entsprechend § 5 Abs. 3 Satz 1 SGB II für eine Bezieherin von Arbeitslosengeld II einen Rentenantrag stellt, steht grundsätzlich im Ermessen dieses Sozialleistungsträgers.
» Die Rechtswidrigkeit eines eine Eingliederungsvereinbarung entsprechend § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II ersetzenden Verwaltungsakts ergibt sich bereits aus der Tatsache, dass das JobCenter entgegen der aus § 15 Abs. 1 Satz 3 SGB II folgenden gesetzlichen
» Bevor ein JobCenter einem Alg II-Empfänger gegenüber entsprechend § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II einen Eingliederungsverwaltungsakt, der dem Betroffenen besondere Verpflichtungen auferlegt, erlässt, hat der SGB II-Träger gemäß § 24 Abs. 1 SGB X dieser
Seite 1 von 1
Befugnisse in diesem Forum
Sie können in diesem Forum nicht antworten
Mi Jul 15, 2015 12:52 am von Willi Schartema
» LSG NRW sieht erkennt Anordnungsgrund bei Mietschulden ohne vorherige Räumungsklage
Do Jun 18, 2015 11:50 am von Willi Schartema
» Zur Unvereinbarkeit des § 31a SGB II (Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen) in Verbindung mit § 31 SGB II
Di Jun 16, 2015 9:43 am von Willi Schartema
» Keine schlüssigen Konzepte durch „Analyse und Konzepte“ KDU
So Jun 07, 2015 8:58 am von Willi Schartema
» Rechtsfolgenbelehrung für Jobcenter-Mitarbeiter
Do Mai 28, 2015 4:20 am von Willi Schartema
» Sanktionen bei ALG II im SGB II hält das Sozialgericht Gotha für Verfassungswidrig Außerdem stünden die Sanktionen im Widerspruch zu den Artikeln 1 2 12 sowie 20 so verkündet am 26.05.2015
Do Mai 28, 2015 1:58 am von Willi Schartema
» Gutachter ist für 50.000 Abschiebungen verantwortlich
So Apr 19, 2015 4:59 am von Willi Schartema
» BA-Leitfaden informiert umfassend über Teilzeitausbildung
So Apr 19, 2015 4:59 am von Willi Schartema
» Broschüre: Überblick zu den Änderungen im Asylbewerberleistungsgesetz zum 1. März 2015
So Apr 19, 2015 4:58 am von Willi Schartema
» Änderungen durch das neue Pflegestärkungsgesetz I (PSG I) seit 1.1.2015
So Apr 19, 2015 4:57 am von Willi Schartema