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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter sofort Strafantrag bei der Staatsanwaltschaft

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Entsprechend § 5 Abs. 3 Satz 1 SGB II steht das Stellen eines Leistungsantrags im pflichtgemäßen Ermessen eines Jobcenters.

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Entsprechend § 5 Abs. 3 Satz 1 SGB II steht das Stellen eines Leistungsantrags im pflichtgemäßen Ermessen eines Jobcenters.  Empty Entsprechend § 5 Abs. 3 Satz 1 SGB II steht das Stellen eines Leistungsantrags im pflichtgemäßen Ermessen eines Jobcenters.

Beitrag von Willi Schartema Mo Jan 13, 2014 2:36 pm

Sozialgericht Neubrandenburg, Beschluss vom 29. Dezember 2013 (Az.: S 13 AS 1751/13 ER):

Leitsätze von Dr. Manfred Hammel


Der SGB II-Träger hat deshalb hier stets seine Gründe für die „Aussteuerung“ eines hilfebedürftigen Menschen gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 SGB II bereits in seinem Aufforderungsschreiben darzulegen. Aspekte wie die voraussichtliche Dauer oder Höhe des Leistungsbezugs, ein absehbarer Einkommenszufluss oder ein Bestehen einer chronischen Krankheit sind an dieser Stelle amtlicherseits im Besonderen zu berücksichtigen.

Quelle:  http://www.tacheles-sozialhilfe.de/harry/view.asp?ID=2244

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» Ob ein JobCenter entsprechend § 5 Abs. 3 Satz 1 SGB II für eine Bezieherin von Arbeitslosengeld II einen Rentenantrag stellt, steht grundsätzlich im Ermessen dieses Sozialleistungsträgers.
» Ob ein Jobcenter als SGB II-Träger entsprechend § 5 Abs. 3 Satz 1 SGB II einen Antrag bei einem anderen Sozialleistungsträger stellt, steht grundsätzlich in seinem Ermessen.
» Bevor ein JobCenter einem Alg II-Empfänger gegenüber entsprechend § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II einen Eingliederungsverwaltungsakt, der dem Betroffenen besondere Verpflichtungen auferlegt, erlässt, hat der SGB II-Träger gemäß § 24 Abs. 1 SGB X dieser
» Jobcenter müssen bei vorläufigen Bescheiden eine Prognose des Einkommen nach pflichtgemäßen Ermessen vornehmen.

 
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