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Zur Unvereinbarkeit des § 31a SGB II (Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen) in Verbindung mit § 31 SGB II
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Zur Unvereinbarkeit des § 31a SGB II (Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen) in Verbindung mit § 31 SGB II
Abs. 1 GG (Sozialstaatsprinzip), Art. 12 Abs. 1 GG (Berufsfreiheit) und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG (Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit).
Sozialgericht Gotha, Beschluss vom 26. Mai 2015 (Az.: S 12 AS 5157/14):
Leitsätze Dr. Manfred Hammel
Sanktionen nach § 31a SGB II stellen eine absolute Kürzung des Regelbedarfs (§ 20 SGB II) dar, bei der gerade keine Möglichkeit zum Ausgleich besteht. Auch der soziokulturelle Bedarf eines Menschen gehört zum grundrechtlich gesicherten, menschenwürdigen Existenzminimum.
Art. 1 Abs. 1 GG bindet den Gesetzgeber bei der Ausgestaltung der Bestimmung des zur menschenwürdigen Existenz Unerlässlichen. Die Legislative muss hier neben dem physischen Überleben aber auch die soziale Teilhabe hilfebedürftiger Menschen sichern.
§ 31a SGB II in Verbindung mit den §§ 31 und 31b SGB II verstoßen bereits durch die Koppelung der Leistungsgewährung an ein bestimmtes Verhalten des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten gegen das Grundrecht aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG.
Bei einer Leistungskürzung nach § 31a SGB II besteht kein Zusammenhang zwischen der amtlicherseits noch gewährten restlichen Leistung und dem gegenwärtigen Bedarf der mittellosen Person.
Die Mittel, auf die eine auf dieser Grundlage sanktionierte Person zur Erhaltung der physischen Existenz und für ein Mindestmaß an sozialer Teilhabe angewiesen ist, bleiben die gleichen, die er vor dem amtlicherseits vorgeworfenen Verhalten benötigte.
Der Umfang des menschenwürdigen Existenzminimums wird im Fall einer durch einen hilfebedürftigen Menschen begangenen Pflichtverletzung in den §§ 31 ff. SGB II nicht hinreichend bestimmt bzw. ohne sachlichen, bedarfsabhängigen Grund niedriger beziffert.
Sanktionen gemäß § 31a SGB II führen dazu, dass das vom Gesetzgeber festgelegte Existenzminimum (das zum Leben Notwendige) für den Zeitraum der Sanktionierung unterschritten wird, was mit Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG unvereinbar ist.
Eine Sachleistungsgewährung nach § 31a Abs. 3 Satz 1 SGB II kann hier höchsten zu einer relativen Abmilderung der Folgen einer Leistungskürzung führen, den Verfassungsverstoß aber nicht beseitigen.
Der Menschenwürdegrundsatz ist weder arbeitsmarktpolitisch noch fiskalpolitisch relativierbar. Eine entsprechende Beeinträchtigung darf von der öffentlichen Hand nicht als ein Druckmittel eingesetzt werden.
Selbst bewusste Zuwiderhandlungen von Leistungsberechtigten gegen den aus den §§ 1 bis 3 SGB II folgenden Selbsthilfegrundsatz müssen insoweit hingenommen werden, als es um den Kernbereich der menschenwürdigen Existenz, d. h. die Leistungen zur Deckung des menschenwürdigen Existenzminimums, geht.
Soziale Hilfen vollständig zu versagen und bedürftige Personen im Extremfall hungern zu lassen ist in einem sozialen Rechtsstaat undenkbar, unzulässig und verfassungswidrig.
Bereits die Sanktionsandrohung übt auf den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten einen faktischen Zwang aus, der einer imperativen Verpflichtung zur Aufnahme einer nicht akzeptierten Tätigkeit gleich kommt, ansonsten ist im Extremfall ein vollständiger Wegfall des Arbeitslosengeldes Ii möglich (§ 31a Abs. 1 Satz 3 SGB II).
Diese einschneidenden Folgen des § 31 SGB II in Verbindung mit § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II greifen ganz erheblich in die negative Berufsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 GG ein.
Ein derartiger, mittelbarer Arbeitszwang ist weder gerechtfertigt noch zur Heranführung erwerbsfähiger Leistungsberechtigter an den Arbeitsmarkt geeignet.
Gerade umfassende Leistungskürzungen führen immer wieder bis hin zu lebensbedrohlichen Situationen bei solchermaßen sanktionierten Personen (z. B. Unterernährung, Delinquenz, psychische Erkrankung, Obdachlosigkeit, Überschuldung etc.).
Sofern das zum Überleben Notwendige durch staatliches Verwaltungshandeln ausgleichslos gekürzt wird, kann dies das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit verletzen. Hierin liegt ein dem Staat zurechenbarer, unverhältnismäßiger Eingriff in Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG.
Die Situation für sanktionierte Personen, hier insbesondere für „Vollsanktionierte“, kann bezüglich der Mittel zum physischen Überleben durchaus schlechter sein als die von Strafgefangenen in Haftanstalten, die in der Regel eine ausgewogene Ernährung und Taschengeld erhalten.
Volltext des Vorlagebeschlusses hier: http://www.sozialrecht-in-freiburg.de/
Anmerkung: S. a. Strafe schafft Obdachlosigkeit (JW vom 09.06.2015)
Strafe schafft Obdachlosigkeit
Nach Gothaer Sozialgerichtsbeschluss fordert Altenburger Landrätin Jobcenter auf, die Sanktionspraxis zu beenden – und bekommt Gegenwind.
Weiterlesen: http://www.jungewelt.de/2015/06-09/037.php
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1848/
Willi S
Sozialgericht Gotha, Beschluss vom 26. Mai 2015 (Az.: S 12 AS 5157/14):
Leitsätze Dr. Manfred Hammel
Sanktionen nach § 31a SGB II stellen eine absolute Kürzung des Regelbedarfs (§ 20 SGB II) dar, bei der gerade keine Möglichkeit zum Ausgleich besteht. Auch der soziokulturelle Bedarf eines Menschen gehört zum grundrechtlich gesicherten, menschenwürdigen Existenzminimum.
Art. 1 Abs. 1 GG bindet den Gesetzgeber bei der Ausgestaltung der Bestimmung des zur menschenwürdigen Existenz Unerlässlichen. Die Legislative muss hier neben dem physischen Überleben aber auch die soziale Teilhabe hilfebedürftiger Menschen sichern.
§ 31a SGB II in Verbindung mit den §§ 31 und 31b SGB II verstoßen bereits durch die Koppelung der Leistungsgewährung an ein bestimmtes Verhalten des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten gegen das Grundrecht aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG.
Bei einer Leistungskürzung nach § 31a SGB II besteht kein Zusammenhang zwischen der amtlicherseits noch gewährten restlichen Leistung und dem gegenwärtigen Bedarf der mittellosen Person.
Die Mittel, auf die eine auf dieser Grundlage sanktionierte Person zur Erhaltung der physischen Existenz und für ein Mindestmaß an sozialer Teilhabe angewiesen ist, bleiben die gleichen, die er vor dem amtlicherseits vorgeworfenen Verhalten benötigte.
Der Umfang des menschenwürdigen Existenzminimums wird im Fall einer durch einen hilfebedürftigen Menschen begangenen Pflichtverletzung in den §§ 31 ff. SGB II nicht hinreichend bestimmt bzw. ohne sachlichen, bedarfsabhängigen Grund niedriger beziffert.
Sanktionen gemäß § 31a SGB II führen dazu, dass das vom Gesetzgeber festgelegte Existenzminimum (das zum Leben Notwendige) für den Zeitraum der Sanktionierung unterschritten wird, was mit Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG unvereinbar ist.
Eine Sachleistungsgewährung nach § 31a Abs. 3 Satz 1 SGB II kann hier höchsten zu einer relativen Abmilderung der Folgen einer Leistungskürzung führen, den Verfassungsverstoß aber nicht beseitigen.
Der Menschenwürdegrundsatz ist weder arbeitsmarktpolitisch noch fiskalpolitisch relativierbar. Eine entsprechende Beeinträchtigung darf von der öffentlichen Hand nicht als ein Druckmittel eingesetzt werden.
Selbst bewusste Zuwiderhandlungen von Leistungsberechtigten gegen den aus den §§ 1 bis 3 SGB II folgenden Selbsthilfegrundsatz müssen insoweit hingenommen werden, als es um den Kernbereich der menschenwürdigen Existenz, d. h. die Leistungen zur Deckung des menschenwürdigen Existenzminimums, geht.
Soziale Hilfen vollständig zu versagen und bedürftige Personen im Extremfall hungern zu lassen ist in einem sozialen Rechtsstaat undenkbar, unzulässig und verfassungswidrig.
Bereits die Sanktionsandrohung übt auf den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten einen faktischen Zwang aus, der einer imperativen Verpflichtung zur Aufnahme einer nicht akzeptierten Tätigkeit gleich kommt, ansonsten ist im Extremfall ein vollständiger Wegfall des Arbeitslosengeldes Ii möglich (§ 31a Abs. 1 Satz 3 SGB II).
Diese einschneidenden Folgen des § 31 SGB II in Verbindung mit § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II greifen ganz erheblich in die negative Berufsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 GG ein.
Ein derartiger, mittelbarer Arbeitszwang ist weder gerechtfertigt noch zur Heranführung erwerbsfähiger Leistungsberechtigter an den Arbeitsmarkt geeignet.
Gerade umfassende Leistungskürzungen führen immer wieder bis hin zu lebensbedrohlichen Situationen bei solchermaßen sanktionierten Personen (z. B. Unterernährung, Delinquenz, psychische Erkrankung, Obdachlosigkeit, Überschuldung etc.).
Sofern das zum Überleben Notwendige durch staatliches Verwaltungshandeln ausgleichslos gekürzt wird, kann dies das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit verletzen. Hierin liegt ein dem Staat zurechenbarer, unverhältnismäßiger Eingriff in Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG.
Die Situation für sanktionierte Personen, hier insbesondere für „Vollsanktionierte“, kann bezüglich der Mittel zum physischen Überleben durchaus schlechter sein als die von Strafgefangenen in Haftanstalten, die in der Regel eine ausgewogene Ernährung und Taschengeld erhalten.
Volltext des Vorlagebeschlusses hier: http://www.sozialrecht-in-freiburg.de/
Anmerkung: S. a. Strafe schafft Obdachlosigkeit (JW vom 09.06.2015)
Strafe schafft Obdachlosigkeit
Nach Gothaer Sozialgerichtsbeschluss fordert Altenburger Landrätin Jobcenter auf, die Sanktionspraxis zu beenden – und bekommt Gegenwind.
Weiterlesen: http://www.jungewelt.de/2015/06-09/037.php
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1848/
Willi S
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