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Rechtmäßigkeit eines eine Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakts.
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Rechtmäßigkeit eines eine Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakts.
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.03.2014 - L 19 AS 250/14 B ER - rechtskräftig
Leitsätze (Autor)
Ein die Eingliederungsvereinbarung ersetzender Verwaltungsakt kommt in Betracht, wenn der Grundsicherungsträger zuvor erfolglos den Versuch unternommen hat, mit dem Arbeitsuchenden eine Vereinbarung zu schließen und zudem dann, wenn im Einzelfall besondere Gründe vorliegen, die den Abschluss einer Vereinbarung als nicht sachgerecht erscheinen lassen.
Reagiert hierauf der Antragsteller mit Streichungen und Anmerkungen wie "illegal" und "inakzeptabel" , ohne dass dies inhaltlich richtig oder auch nur aus seiner Sicht nachvollziehbar ist, so dass der Versuch, mit ihm eine einvernehmliche Regelung zu treffen, vom Jobcenter zu Recht als gescheitert angesehen werden durfte.
In einem solchen Fall ist es dem Verwaltungsträger nicht zumutbar, weitere Versuche zu unternehmen, die von vornherein zum Scheitern verurteilt sind (Urteil des Senats vom 17.02.2014 - L 19 AS 749/13; weitergehend LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 09.12.2013 - L 2 AS 1956/13 B ER; ersetzender Verwaltungsakt bereits bei drohendem Zeitverlust).
Eingliederungsverwaltungsakt ist rechtswidrig, soweit das Jobcenter Festsetzungen für die Zeit vor seiner Bekanntgabe (§ 37 Abs. 2 S. 1 SGB X) - trifft (vgl. hierzu auch Beschluss des Senats vom 04.03.2014 - L 19 AS 2344/13 B). Dennoch ist die Beschwerde auch nicht teilweise begründet, weil in keiner Weise absehbar ist, dass das JC hinsichtlich der Verletzung von Obliegenheiten, die auf die Zeit vor der Bekanntgabe fallen, Sanktionen zu verhängen beabsichtigt. Im Rahmen der im Verfahren nach § 86b Abs. 1 SGG gebotenen Interessenabwägung ist davon auszugehen, dass der Antragsgegner bei der Prüfung einer Sanktionsentscheidung beachtet, dass Wirkungen eines Verwaltungsakts erst mit seiner Bekanntgabe eintreten können (§ 39 Abs. 1 S. 1 SGB X). Andernfalls kann der Antragsteller effektiven Rechtsschutz im Rahmen der Anfechtung einer evtl. Sanktionsentscheidung erlangen.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=168841&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1623/
Willi S
Leitsätze (Autor)
Ein die Eingliederungsvereinbarung ersetzender Verwaltungsakt kommt in Betracht, wenn der Grundsicherungsträger zuvor erfolglos den Versuch unternommen hat, mit dem Arbeitsuchenden eine Vereinbarung zu schließen und zudem dann, wenn im Einzelfall besondere Gründe vorliegen, die den Abschluss einer Vereinbarung als nicht sachgerecht erscheinen lassen.
Reagiert hierauf der Antragsteller mit Streichungen und Anmerkungen wie "illegal" und "inakzeptabel" , ohne dass dies inhaltlich richtig oder auch nur aus seiner Sicht nachvollziehbar ist, so dass der Versuch, mit ihm eine einvernehmliche Regelung zu treffen, vom Jobcenter zu Recht als gescheitert angesehen werden durfte.
In einem solchen Fall ist es dem Verwaltungsträger nicht zumutbar, weitere Versuche zu unternehmen, die von vornherein zum Scheitern verurteilt sind (Urteil des Senats vom 17.02.2014 - L 19 AS 749/13; weitergehend LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 09.12.2013 - L 2 AS 1956/13 B ER; ersetzender Verwaltungsakt bereits bei drohendem Zeitverlust).
Eingliederungsverwaltungsakt ist rechtswidrig, soweit das Jobcenter Festsetzungen für die Zeit vor seiner Bekanntgabe (§ 37 Abs. 2 S. 1 SGB X) - trifft (vgl. hierzu auch Beschluss des Senats vom 04.03.2014 - L 19 AS 2344/13 B). Dennoch ist die Beschwerde auch nicht teilweise begründet, weil in keiner Weise absehbar ist, dass das JC hinsichtlich der Verletzung von Obliegenheiten, die auf die Zeit vor der Bekanntgabe fallen, Sanktionen zu verhängen beabsichtigt. Im Rahmen der im Verfahren nach § 86b Abs. 1 SGG gebotenen Interessenabwägung ist davon auszugehen, dass der Antragsgegner bei der Prüfung einer Sanktionsentscheidung beachtet, dass Wirkungen eines Verwaltungsakts erst mit seiner Bekanntgabe eintreten können (§ 39 Abs. 1 S. 1 SGB X). Andernfalls kann der Antragsteller effektiven Rechtsschutz im Rahmen der Anfechtung einer evtl. Sanktionsentscheidung erlangen.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=168841&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1623/
Willi S
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