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Rechtmäßigkeit eines eine Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakts - Bewerbungsbemühungen
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Rechtmäßigkeit eines eine Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakts - Bewerbungsbemühungen
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.02.2014 - L 19 AS 749/13
Leitsätze ( Autor)
Die Verpflichtung, Bewerbungsbemühungen zu unternehmen, greift nicht in die Berufsfreiheit des Art. 12 GG ein.
Es ist auch nicht erkennbar, dass der Eingliederungsverwaltungsakt die freie Berufswahl bzw. -ausübung (Art. 12 GG) des Leistungsbeziehers einschränkt. Dies gilt sowohl für die in der Eingliederungsvereinbarung enthaltene Pflicht (die der Sache nach eine Obliegenheit darstellt) monatlich mindestens fünf Bewerbungen u.a. bei Zeitarbeitsfirmen oder auf befristete oder geringfügige Stellen nachzuweisen, als auch für die weitere Verpflichtung, sich zeitnah auf Vermittlungsvorschläge zu bewerben und die damit verbundene Sanktionsandrohung im Falle eines Verstoßes (vgl. LSG Hamburg Urteil vom 15.11.2013 - L 4 AS 73/12 ).
Offen bleiben kann, ob es sich bei § 15 Abs. 1 SGB II um eine reine Verfahrensvorschrift handelt und der Grundsicherungsträger selbst entscheiden kann, welchen Weg er zur Erfüllung des Ziels der Eingliederung des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen wählt (so BSG Urteil vom 22.09.2009 - B 4 AS 13/09 R; Beschluss des Senats vom 02.05.2011 - Az. L 19 AS 344/11 B ER, L 19 AS 345/11 B ER) oder die Regelung einen Vorrang der konsensualen Lösung durch eine in gegenseitigem Einvernehmen geschlossene Vereinbarung vor dem Ersatz der Eingliederungsvereinbarung durch Verwaltungsakt anordnet (so BSG Urteil vom 14.02.2013 - B 14 AS 195/11 R).
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=168386&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://www.tacheles-sozialhilfe.de/harry/view.asp?ID=2262
Willi S
Leitsätze ( Autor)
Die Verpflichtung, Bewerbungsbemühungen zu unternehmen, greift nicht in die Berufsfreiheit des Art. 12 GG ein.
Es ist auch nicht erkennbar, dass der Eingliederungsverwaltungsakt die freie Berufswahl bzw. -ausübung (Art. 12 GG) des Leistungsbeziehers einschränkt. Dies gilt sowohl für die in der Eingliederungsvereinbarung enthaltene Pflicht (die der Sache nach eine Obliegenheit darstellt) monatlich mindestens fünf Bewerbungen u.a. bei Zeitarbeitsfirmen oder auf befristete oder geringfügige Stellen nachzuweisen, als auch für die weitere Verpflichtung, sich zeitnah auf Vermittlungsvorschläge zu bewerben und die damit verbundene Sanktionsandrohung im Falle eines Verstoßes (vgl. LSG Hamburg Urteil vom 15.11.2013 - L 4 AS 73/12 ).
Offen bleiben kann, ob es sich bei § 15 Abs. 1 SGB II um eine reine Verfahrensvorschrift handelt und der Grundsicherungsträger selbst entscheiden kann, welchen Weg er zur Erfüllung des Ziels der Eingliederung des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen wählt (so BSG Urteil vom 22.09.2009 - B 4 AS 13/09 R; Beschluss des Senats vom 02.05.2011 - Az. L 19 AS 344/11 B ER, L 19 AS 345/11 B ER) oder die Regelung einen Vorrang der konsensualen Lösung durch eine in gegenseitigem Einvernehmen geschlossene Vereinbarung vor dem Ersatz der Eingliederungsvereinbarung durch Verwaltungsakt anordnet (so BSG Urteil vom 14.02.2013 - B 14 AS 195/11 R).
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=168386&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://www.tacheles-sozialhilfe.de/harry/view.asp?ID=2262
Willi S
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