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Der Eingliederungsverwaltungsakt erweist sich als rechtswidrig, weil das Jobcenter entgegen der gesetzlichen Vorgabe eine Geltungsdauer von nur knapp vier Monaten angeordnet hat, ohne hierbei das erforderliche Ermessen auszuüben
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Der Eingliederungsverwaltungsakt erweist sich als rechtswidrig, weil das Jobcenter entgegen der gesetzlichen Vorgabe eine Geltungsdauer von nur knapp vier Monaten angeordnet hat, ohne hierbei das erforderliche Ermessen auszuüben
(vgl. BSG, Urteil vom 14.02.2013 -B 14 AS 195/11 R).
SG Altenburg, Beschluss vom 15.08.2014 - S 22 AS 1825/14 ER
Leitsätze (Autor)
Im Beschluss des Thüringer LSG vom 02.10.2013 - L 7 AS 1259/13 B ER wird aufgeführt: " Die Berücksichtigung der gewonnenen Erfahrungen durch den Grundsicherungsträger dürfte materielles Tatbestandsmerkmal sein, so dass die Verletzung dieser Vorgaben durch das Jobcenter - wie das Nichtausüben eingräumten Ermessens - allenfalls bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides nachgeholt werden könnte mit Folge, dass der Bescheid schon allein aus diesem Grunde ( derzeit ) rechtswidrig sein könnte".
Im Schreiben des Jobcenters einschließlich des Teamleiters wurde zwar ausführlich erläutert, weshalb ein kürzerer Zeitraum als 6 Monate für die Gültigkeitsdauer des die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsaktes festgelegt wurde. Diese Ausführungen sind jedoch nicht in den zu prüfenden Bescheid enthalten.
Im Beschluss des Thüringer LSG vom 27.06.2013 - L 7 AS 403/13 B ER wird ausgeführt:" Bei der wohl grundsätzlich gegebenen Nachholbarkeit der Ermessensbetätigung bis zur letzten Behördenentscheidung muss aber berücksichtigt werden, dass der Antragsteller nach Ablauf des auf 6 Monate befristeten Eingliederungsverwaltungsaktes grundsätzlich keinen rechtsschutz mehr erlangen kann, es sei denn, eine Fortsetzungsfeststellungsklage wäre statthaft".
Ermessenserwägungen können zwar im Widerspruchsbescheid nachgeholt werden. Im Zeitpunkt der gerichtl. Entscheidung über den Eilantrag bestehen die ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides, so dass die aufsch. Wirkung des Widerspruchs im Interesse der Gewährung effektiven Rechtsschutzes anzuordnen war.
Der Beschluss liegt dem Autor vor.
Anmerkung: gleicher Auffassung: SG München, Beschluss vom 05.06.2014 - S 48 AS 1306/14 ER, n. v.; SG Bremen, Gerichtsbescheid vom 09.05.2014 – S 28 AS 1366/13; SG Chemnitz, Beschluss vom 29. April 2014 - S 29 AS 1636/14 ER, n. v.; SG Hamburg, Beschluss vom 28.04.2014 - S 58 AS 1238 /14 ER, n. v. und LSG NRW, Beschluss vom 17.10.2013 - L 7 AS 836/13 B -.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1712/
Willi S
SG Altenburg, Beschluss vom 15.08.2014 - S 22 AS 1825/14 ER
Leitsätze (Autor)
Im Beschluss des Thüringer LSG vom 02.10.2013 - L 7 AS 1259/13 B ER wird aufgeführt: " Die Berücksichtigung der gewonnenen Erfahrungen durch den Grundsicherungsträger dürfte materielles Tatbestandsmerkmal sein, so dass die Verletzung dieser Vorgaben durch das Jobcenter - wie das Nichtausüben eingräumten Ermessens - allenfalls bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides nachgeholt werden könnte mit Folge, dass der Bescheid schon allein aus diesem Grunde ( derzeit ) rechtswidrig sein könnte".
Im Schreiben des Jobcenters einschließlich des Teamleiters wurde zwar ausführlich erläutert, weshalb ein kürzerer Zeitraum als 6 Monate für die Gültigkeitsdauer des die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsaktes festgelegt wurde. Diese Ausführungen sind jedoch nicht in den zu prüfenden Bescheid enthalten.
Im Beschluss des Thüringer LSG vom 27.06.2013 - L 7 AS 403/13 B ER wird ausgeführt:" Bei der wohl grundsätzlich gegebenen Nachholbarkeit der Ermessensbetätigung bis zur letzten Behördenentscheidung muss aber berücksichtigt werden, dass der Antragsteller nach Ablauf des auf 6 Monate befristeten Eingliederungsverwaltungsaktes grundsätzlich keinen rechtsschutz mehr erlangen kann, es sei denn, eine Fortsetzungsfeststellungsklage wäre statthaft".
Ermessenserwägungen können zwar im Widerspruchsbescheid nachgeholt werden. Im Zeitpunkt der gerichtl. Entscheidung über den Eilantrag bestehen die ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides, so dass die aufsch. Wirkung des Widerspruchs im Interesse der Gewährung effektiven Rechtsschutzes anzuordnen war.
Der Beschluss liegt dem Autor vor.
Anmerkung: gleicher Auffassung: SG München, Beschluss vom 05.06.2014 - S 48 AS 1306/14 ER, n. v.; SG Bremen, Gerichtsbescheid vom 09.05.2014 – S 28 AS 1366/13; SG Chemnitz, Beschluss vom 29. April 2014 - S 29 AS 1636/14 ER, n. v.; SG Hamburg, Beschluss vom 28.04.2014 - S 58 AS 1238 /14 ER, n. v. und LSG NRW, Beschluss vom 17.10.2013 - L 7 AS 836/13 B -.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1712/
Willi S
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