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Ob die Neufassung von § 31b Abs. 1 Satz 1 SGB I, wonach durch eine Sanktion nur der Auszahlungsanspruch gemindert wird, bedeutet, dass eine Sanktion einen einzelnen Streitgegenstand bildet, braucht hier nicht entschieden werden. Es fehlte bereits an einer
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Ob die Neufassung von § 31b Abs. 1 Satz 1 SGB I, wonach durch eine Sanktion nur der Auszahlungsanspruch gemindert wird, bedeutet, dass eine Sanktion einen einzelnen Streitgegenstand bildet, braucht hier nicht entschieden werden. Es fehlte bereits an einer
Klageerhebung.
Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 11.11.2013 - L 7 AS 401/13
Leitsätze (Autor)
Das die Rechtsbehelfsbelehrung auch die Vorgaben der §§ 92 und 93 SGG enthält, macht diese nicht unrichtig i.S.v. § 66 Abs. 1 SGG. An der gegenteiligen Rechtsprechung im Beschluss vom 06.02.2012, L 7 AS 21/12 B ER, hält der erkennende Senat nicht mehr fest.
Ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz enthält auch nicht generell eine Klage, auch keinen Widerspruch vgl. Beschluss Bay. LSG vom 11.04.11, L 7 AS 214/11 B ER; a.A. wegen des Meistbegünstigungsprinzips Hölzer in info also 2010, S. 101). Es handelt sich inhaltlich um zwei völlig verschiedene Dinge. Im Eilverfahren wird eine schnelle vorläufige Nothilfe durch das Gericht angestrebt, durch eine Klage wird eine endgültige Klärung des Rechtsstreits verfolgt. Der Klage sind ein Verwaltungsverfahren und ein Vorverfahren vorangestellt, ein Eilverfahren ist grundsätzlich auch ohne Verwaltungsentscheidung möglich.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=166874&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://www.tacheles-sozialhilfe.de/harry/view.asp?ID=2249
Willi S
Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 11.11.2013 - L 7 AS 401/13
Leitsätze (Autor)
Das die Rechtsbehelfsbelehrung auch die Vorgaben der §§ 92 und 93 SGG enthält, macht diese nicht unrichtig i.S.v. § 66 Abs. 1 SGG. An der gegenteiligen Rechtsprechung im Beschluss vom 06.02.2012, L 7 AS 21/12 B ER, hält der erkennende Senat nicht mehr fest.
Ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz enthält auch nicht generell eine Klage, auch keinen Widerspruch vgl. Beschluss Bay. LSG vom 11.04.11, L 7 AS 214/11 B ER; a.A. wegen des Meistbegünstigungsprinzips Hölzer in info also 2010, S. 101). Es handelt sich inhaltlich um zwei völlig verschiedene Dinge. Im Eilverfahren wird eine schnelle vorläufige Nothilfe durch das Gericht angestrebt, durch eine Klage wird eine endgültige Klärung des Rechtsstreits verfolgt. Der Klage sind ein Verwaltungsverfahren und ein Vorverfahren vorangestellt, ein Eilverfahren ist grundsätzlich auch ohne Verwaltungsentscheidung möglich.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=166874&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://www.tacheles-sozialhilfe.de/harry/view.asp?ID=2249
Willi S
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