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Eine "besondere Härte" im Sinne des § 27 Absatz 4 Satz 1 SGB II kann vorliegen, wenn eine Schulausbildung bereits zu 3/4 absolviert ist und der Schulabschluss (hier: Realschulabschluss) nach Würdigung der Gesamtumstände nicht nur den Zugang zum
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Eine "besondere Härte" im Sinne des § 27 Absatz 4 Satz 1 SGB II kann vorliegen, wenn eine Schulausbildung bereits zu 3/4 absolviert ist und der Schulabschluss (hier: Realschulabschluss) nach Würdigung der Gesamtumstände nicht nur den Zugang zum
Arbeitsmarkt erleichtert, sondern erforderlich ist, um der Antragstellerin den Zugang überhaupt erst zu ermöglichen.
SG Hamburg, Beschluss vom 19.12.2013 - S 26 AS 3870/13 ER - rechtskräftig
Leitsätze (RA Matthias Butenob)
Dies gilt erst recht, wenn die Antragstellerin in der Zeit seit Beginn der Ausbildung Leistungen nach dem SGB II bezogen hat, obgleich sie den Beginn der Ausbildung dem Antragsgegner mitgeteilt hatte.
Den ganzen Beschluss und andere Details siehe: http://www.butenob.de/ra/index.php?cat=Entscheidungen
Quelle: http://www.tacheles-sozialhilfe.de/harry/view.asp?ID=2256
Willi S
SG Hamburg, Beschluss vom 19.12.2013 - S 26 AS 3870/13 ER - rechtskräftig
Leitsätze (RA Matthias Butenob)
Dies gilt erst recht, wenn die Antragstellerin in der Zeit seit Beginn der Ausbildung Leistungen nach dem SGB II bezogen hat, obgleich sie den Beginn der Ausbildung dem Antragsgegner mitgeteilt hatte.
Den ganzen Beschluss und andere Details siehe: http://www.butenob.de/ra/index.php?cat=Entscheidungen
Quelle: http://www.tacheles-sozialhilfe.de/harry/view.asp?ID=2256
Willi S
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