hartz4-alg-hilfe
EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter sofort Strafantrag bei der Staatsanwaltschaft

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


Alle Bescheide prüfen lassen nach § 44 SGB X Rückwirkend für ein Jahr.

http://egv-va-nie.forumieren.com/forum

https://hartz4-alg-hilfe.forumieren.com/

http://hartz4-alg-hilfe.forumprofi.de/alle-unterforen-f2/

http://unrechtssystem-nein.forumieren.org/


Gruß Willi Schartema


Treten Sie dem Forum bei, es ist schnell und einfach

hartz4-alg-hilfe
EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter sofort Strafantrag bei der Staatsanwaltschaft

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


Alle Bescheide prüfen lassen nach § 44 SGB X Rückwirkend für ein Jahr.

http://egv-va-nie.forumieren.com/forum

https://hartz4-alg-hilfe.forumieren.com/

http://hartz4-alg-hilfe.forumprofi.de/alle-unterforen-f2/

http://unrechtssystem-nein.forumieren.org/


Gruß Willi Schartema
hartz4-alg-hilfe
Würden Sie gerne auf diese Nachricht reagieren? Erstellen Sie einen Account in wenigen Klicks oder loggen Sie sich ein, um fortzufahren.
Suchen
 
 

Ergebnisse in:
 


Rechercher Fortgeschrittene Suche

Impressum
Impressum: Heinz Behler 44787 Bochum Brückstr 42 Telefon bei Anfrage: @Mail sachkundiger@yahoo.de
November 2024
MoDiMiDoFrSaSo
    123
45678910
11121314151617
18192021222324
252627282930 

Kalender Kalender

Partner
free forum

Rechte Wahrnehmen
Wir sind hier wir sind laut weil man uns die Rechte klaut Bundesweite Vertretung in sozialrechtlichen Angelegenheiten http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/p/die-mandantenseite-bundesweite.html (Beschreibung der Webseite)

Wenn nach Haftentlassung ein Umzug in eine neue Wohnung erfolgt und die Zahlung der Mietkaution fällig ist, wäre eine Zusicherung nach § 22 Abs. 6 Satz 1 SGB II ein überflüssiger Zwischenschritt.

Nach unten

Wenn nach Haftentlassung ein Umzug in eine neue Wohnung erfolgt und die Zahlung der Mietkaution fällig ist, wäre eine Zusicherung nach § 22 Abs. 6 Satz 1 SGB II ein überflüssiger Zwischenschritt. Empty Wenn nach Haftentlassung ein Umzug in eine neue Wohnung erfolgt und die Zahlung der Mietkaution fällig ist, wäre eine Zusicherung nach § 22 Abs. 6 Satz 1 SGB II ein überflüssiger Zwischenschritt.

Beitrag von Willi Schartema Mi Mai 28, 2014 11:59 am

Sozialgericht Konstanz, Beschluss vom 18. Februar 2013 (Az.: S 3 AS 363/13 ER):



Leitsätze Dr. Manfred Hammel



Die erforderliche Zustimmung hat als konstitutive Anspruchsvoraussetzung vor dem Zeitpunkt zu erfolgen, zu dem durch § 22 Abs. 6 Satz 1 SGB II ersetzbare Kosten in rechtlich bedeutsamer Weise begründet werden, d. h. vor Abschluss des entsprechenden Mietvertrags.

Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn das Jobcenter bei erkennbar dringlicher Umzugsnotwendigkeit und rechtzeitig gestelltem Antrag pflichtwidrig eine zeitnahe Bescheidung unterlassen hat.
 
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1651/

Willi S
Willi Schartema
Willi Schartema
Admin

Anzahl der Beiträge : 3407
Anmeldedatum : 04.07.12
Alter : 74
Ort : Duisburg/Bochum

https://hartz4-alg-hilfe.forumieren.com

Nach oben Nach unten

Nach oben

- Ähnliche Themen
» Jobcenter muss bei notwendigem Umzug eine Zusicherung nach § 22 Abs. 6 SGB II für die Umzugskosten und die Mietkaution erteilen , denn diese ist mit einer - nicht beantragten - Zusicherung nach § 22 Abs. 4 SGB II nicht identisch
» Ziehen Leistungsempfänger ohne eine entsprechende Zusicherung eingeholt zu haben, in eine kostenunangemessene Wohnung, besteht in diesen Fällen kein Bestandsschutz nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II
» Wenn eine nach § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB II abgeschlossene Eingliederungsvereinbarung noch besteht, aus der keine Pflicht des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten zur Rentenantragstellung (§ 12a Satz 1 SGB II) aber die Eingliederung des Antragstellers in
» Nach erfolgtem Umzug ist das Rechtsschutzbedürfnis wegen der Erteilung einer Zusicherung zu den Kosten einer künftigen Wohnung nach § 22 Abs. 4 SGB II entfallen
» Eine "besondere Härte" im Sinne des § 27 Absatz 4 Satz 1 SGB II kann vorliegen, wenn eine Schulausbildung bereits zu 3/4 absolviert ist und der Schulabschluss (hier: Realschulabschluss) nach Würdigung der Gesamtumstände nicht nur den Zugang zum

 
Befugnisse in diesem Forum
Sie können in diesem Forum nicht antworten