Suchen
Impressum
Impressum:
Heinz Behler
44787 Bochum
Brückstr 42
Telefon bei Anfrage:
@Mail sachkundiger@yahoo.deNeueste Themen
Rechte Wahrnehmen
Wir sind hier wir sind laut weil man uns die Rechte klaut
Bundesweite Vertretung in sozialrechtlichen Angelegenheiten
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/p/die-mandantenseite-bundesweite.html (Beschreibung der Webseite)
Eine akute Erkrankung im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG liegt vor bei einer beginnenden Osteochondrose der Lendenwirbelsäule, da hier kein chronischer, bereits lange Zeit andauernder Befund oder Zustand vorliegt, und die Behandlung dieser Erkrankung
Seite 1 von 1
Eine akute Erkrankung im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG liegt vor bei einer beginnenden Osteochondrose der Lendenwirbelsäule, da hier kein chronischer, bereits lange Zeit andauernder Befund oder Zustand vorliegt, und die Behandlung dieser Erkrankung
und der hiervon ausgehenden Schmerzzustände untrennbar eine Therapie des Grundleidens bedingt.
Sozialgericht Frankfurt (Main), Beschluss vom 13. Oktober 2014 (Az.: S 20 AY 31/14 ER):
Leitsätze Dr. Manfred Hammel
Es ist hier deshalb gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG vom öffentlichen Träger eine ärztlicherseits verordnete Krankengymnastik zu finanzieren, wenn ohne dieses Heilmittel (§ 32 SGB V) der akut eingetretene Schmerzzustand nicht behoben werden kannt.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1773/
Willi S
Sozialgericht Frankfurt (Main), Beschluss vom 13. Oktober 2014 (Az.: S 20 AY 31/14 ER):
Leitsätze Dr. Manfred Hammel
Es ist hier deshalb gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG vom öffentlichen Träger eine ärztlicherseits verordnete Krankengymnastik zu finanzieren, wenn ohne dieses Heilmittel (§ 32 SGB V) der akut eingetretene Schmerzzustand nicht behoben werden kannt.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1773/
Willi S
Ähnliche Themen
» In den Fällen des Zuwiderhandelns gegen eine asyl- oder ausländerrechtliche räumliche Beschränkung ist stets die Behörde des tatsächlichen Aufenthalts des Ausländers nach § 11 Abs. 2 AsylbLG i.V.m. § 10a Abs. 1 Satz 2 AsylbLG örtlich zuständig -
» Eine "besondere Härte" im Sinne des § 27 Absatz 4 Satz 1 SGB II kann vorliegen, wenn eine Schulausbildung bereits zu 3/4 absolviert ist und der Schulabschluss (hier: Realschulabschluss) nach Würdigung der Gesamtumstände nicht nur den Zugang zum
» Ob die Neufassung von § 31b Abs. 1 Satz 1 SGB I, wonach durch eine Sanktion nur der Auszahlungsanspruch gemindert wird, bedeutet, dass eine Sanktion einen einzelnen Streitgegenstand bildet, braucht hier nicht entschieden werden. Es fehlte bereits an einer
» Die Tatsache, dass eine ärztliche Psychotherapeutin nicht zur kassenärztlichen Behandlung zugelassen ist, steht der Geltendmachung eines Rechtsanspruchs gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG auf Finanzierung einer
» Hartz IV - Brand aktuell:Das Gericht darf ein Klageverfahren im Hinblick auf die Regelsatzhöhe nicht einfach aussetzen, denn die Frage der Verfassungswidrigkeit oder Nichtigkeit einer Norm, hier des § 20 SGB II, stellt kein Rechtsverhältnis im Sinne des §
» Eine "besondere Härte" im Sinne des § 27 Absatz 4 Satz 1 SGB II kann vorliegen, wenn eine Schulausbildung bereits zu 3/4 absolviert ist und der Schulabschluss (hier: Realschulabschluss) nach Würdigung der Gesamtumstände nicht nur den Zugang zum
» Ob die Neufassung von § 31b Abs. 1 Satz 1 SGB I, wonach durch eine Sanktion nur der Auszahlungsanspruch gemindert wird, bedeutet, dass eine Sanktion einen einzelnen Streitgegenstand bildet, braucht hier nicht entschieden werden. Es fehlte bereits an einer
» Die Tatsache, dass eine ärztliche Psychotherapeutin nicht zur kassenärztlichen Behandlung zugelassen ist, steht der Geltendmachung eines Rechtsanspruchs gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG auf Finanzierung einer
» Hartz IV - Brand aktuell:Das Gericht darf ein Klageverfahren im Hinblick auf die Regelsatzhöhe nicht einfach aussetzen, denn die Frage der Verfassungswidrigkeit oder Nichtigkeit einer Norm, hier des § 20 SGB II, stellt kein Rechtsverhältnis im Sinne des §
Seite 1 von 1
Befugnisse in diesem Forum
Sie können in diesem Forum nicht antworten
Mi Jul 15, 2015 12:52 am von Willi Schartema
» LSG NRW sieht erkennt Anordnungsgrund bei Mietschulden ohne vorherige Räumungsklage
Do Jun 18, 2015 11:50 am von Willi Schartema
» Zur Unvereinbarkeit des § 31a SGB II (Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen) in Verbindung mit § 31 SGB II
Di Jun 16, 2015 9:43 am von Willi Schartema
» Keine schlüssigen Konzepte durch „Analyse und Konzepte“ KDU
So Jun 07, 2015 8:58 am von Willi Schartema
» Rechtsfolgenbelehrung für Jobcenter-Mitarbeiter
Do Mai 28, 2015 4:20 am von Willi Schartema
» Sanktionen bei ALG II im SGB II hält das Sozialgericht Gotha für Verfassungswidrig Außerdem stünden die Sanktionen im Widerspruch zu den Artikeln 1 2 12 sowie 20 so verkündet am 26.05.2015
Do Mai 28, 2015 1:58 am von Willi Schartema
» Gutachter ist für 50.000 Abschiebungen verantwortlich
So Apr 19, 2015 4:59 am von Willi Schartema
» BA-Leitfaden informiert umfassend über Teilzeitausbildung
So Apr 19, 2015 4:59 am von Willi Schartema
» Broschüre: Überblick zu den Änderungen im Asylbewerberleistungsgesetz zum 1. März 2015
So Apr 19, 2015 4:58 am von Willi Schartema
» Änderungen durch das neue Pflegestärkungsgesetz I (PSG I) seit 1.1.2015
So Apr 19, 2015 4:57 am von Willi Schartema