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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Hilfeempfänger hat keinen Anspruch auf eine Wohnungserstausstattung für seinen Wohnwagen, wenn - wie hier - auf seinem Abstellplatz eine Versorgung mit Wasser und Strom nicht gewährleistet ist.

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Hilfeempfänger hat keinen Anspruch auf eine Wohnungserstausstattung für seinen Wohnwagen, wenn - wie hier - auf seinem Abstellplatz eine Versorgung mit Wasser und Strom nicht gewährleistet ist.  Empty Hilfeempfänger hat keinen Anspruch auf eine Wohnungserstausstattung für seinen Wohnwagen, wenn - wie hier - auf seinem Abstellplatz eine Versorgung mit Wasser und Strom nicht gewährleistet ist.

Beitrag von Willi Schartema Mo März 02, 2015 11:28 am

SG Braunschweig, Gerichtsbescheid vom 26.01.2015 - S 44 AS 3530/14




Leitsätze ( Autor)

1. Eine Wohnung im Sinne des § 24 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 SGB II ist eine Einrichtung bzw. Unterkunft, die geeignet ist, vor den Unbilden des Wetters bzw. der Witterung zu schützen und eine gewisse Privatsphäre gewährleistet sowie die Befriedigung grundlegender menschlicher Bedürfnisse (z.B. Essen, Trinken, Schlafen) auf Dauer ermöglicht.

2. Den genannten Anforderungen an eine Wohnung entspricht der Wohnwagen des HE nicht.
 
 
Quelle: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod?feed=bsnd-r-sg&showdoccase=1¶mfromHL=true&doc.id=JURE150003042#focuspoint
 

Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1790/

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