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Im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 1 a) SGB II leben Ehegatten dauernd getrennt, wenn sie nicht nur vorübergehend keinen gemeinsamen Haushalt führen. Dies gilt unabhängig davon, ob einer oder beide Ehegatten die häusliche Gemeinschaft auf Dauer nicht mehr
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Im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 1 a) SGB II leben Ehegatten dauernd getrennt, wenn sie nicht nur vorübergehend keinen gemeinsamen Haushalt führen. Dies gilt unabhängig davon, ob einer oder beide Ehegatten die häusliche Gemeinschaft auf Dauer nicht mehr
herstellen wollen oder ob die eheliche Gemeinschaft abgelehnt wird (Anschluss an SG Mainz, Urteil vom 26.03.2013 - S 17 AS 1159/12; entgegen BSG, Urteil vom 18.02.2010 - B 4 AS 49/09 R; BSG, Urteil vom 16.04.2013 - B 14 AS 71/12 R).
SG Mainz, Urteil vom 14.08.2014 - S 3 AS 430/14 - Die Berufung wird zugelassen.
Leitsätze ( Juris)
2. Aus dem gesetzgeberischen Konzept zur Gestaltung des Anspruchs auf Gewährleistung des Existenzminimums folgt, dass das Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft, sofern hieran - wie in § 20 Abs. 4 SGB II - leistungsrechtliche Konsequenzen geknüpft werden, stets das Bestehen einer Haushaltsgemeinschaft voraussetzt. Die Berücksichtigung von nicht haushaltsangehörigen Personen bei der Festlegung des maßgeblichen Regelbedarfs der Leistungsberechtigten, wäre am Maßstab des Grundrechts auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums (BVerfG, Urteil vom 09.02.2010 - 1 BvL 1/09 u.a. -; BVerfG, Beschluss vom 23.07.2014 - 1 BvL 10/12 u.a. -) verfassungswidrig.
3. Die vom 14. Senat des BSG für den Fall einer nur räumlichen Trennung der Ehegatten vertretene analoge Heranziehung des Alleinstehendenregelbedarfs nach § 20 Abs. 2 S. 1 SGB II (BSG, Urteil vom 16.04.2013 - B 14 AS 71/12 R) führt zwar zu einem im Hinblick auf das Grundrecht auf Gewährleitung des Existenzminimums verfassungskonformen Ergebnis, verstößt jedoch gegen das Gesetzesbindungsgebot aus Art. 20 Abs. 3 und Art. 97 Abs 1 GG.
Quelle: http://www.mjv.rlp.de/Rechtsprechung/
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1740/
Willi S
SG Mainz, Urteil vom 14.08.2014 - S 3 AS 430/14 - Die Berufung wird zugelassen.
Leitsätze ( Juris)
2. Aus dem gesetzgeberischen Konzept zur Gestaltung des Anspruchs auf Gewährleistung des Existenzminimums folgt, dass das Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft, sofern hieran - wie in § 20 Abs. 4 SGB II - leistungsrechtliche Konsequenzen geknüpft werden, stets das Bestehen einer Haushaltsgemeinschaft voraussetzt. Die Berücksichtigung von nicht haushaltsangehörigen Personen bei der Festlegung des maßgeblichen Regelbedarfs der Leistungsberechtigten, wäre am Maßstab des Grundrechts auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums (BVerfG, Urteil vom 09.02.2010 - 1 BvL 1/09 u.a. -; BVerfG, Beschluss vom 23.07.2014 - 1 BvL 10/12 u.a. -) verfassungswidrig.
3. Die vom 14. Senat des BSG für den Fall einer nur räumlichen Trennung der Ehegatten vertretene analoge Heranziehung des Alleinstehendenregelbedarfs nach § 20 Abs. 2 S. 1 SGB II (BSG, Urteil vom 16.04.2013 - B 14 AS 71/12 R) führt zwar zu einem im Hinblick auf das Grundrecht auf Gewährleitung des Existenzminimums verfassungskonformen Ergebnis, verstößt jedoch gegen das Gesetzesbindungsgebot aus Art. 20 Abs. 3 und Art. 97 Abs 1 GG.
Quelle: http://www.mjv.rlp.de/Rechtsprechung/
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1740/
Willi S
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