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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Der Auszug aus dem bislang bewohnten Einfamilienhaus ist erforderlich i. S. d. § 22 Abs. 4 Satz 2 SGB II, wenn die eheliche Gemeinschaft bereits seit geraumer Zeit nicht mehr besteht und die Scheidung bevorsteht.

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Der Auszug aus dem bislang bewohnten Einfamilienhaus ist erforderlich i. S. d. § 22 Abs. 4 Satz 2 SGB II, wenn die eheliche Gemeinschaft bereits seit geraumer Zeit nicht mehr besteht und die Scheidung bevorsteht.  Empty Der Auszug aus dem bislang bewohnten Einfamilienhaus ist erforderlich i. S. d. § 22 Abs. 4 Satz 2 SGB II, wenn die eheliche Gemeinschaft bereits seit geraumer Zeit nicht mehr besteht und die Scheidung bevorsteht.

Beitrag von Willi Schartema Mo Jun 30, 2014 12:51 pm

Sozialgericht Leipzig, Beschluss vom 28. Mai 2014 (Az.: S 3 AS 1885/14 ER):

http://elo-leipzig.de/Urteile/Beschluss_S_3_AS_1885-14_ER.pdf



Die Angemessenheit von Unterkunftskosten i. S. d. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II in Verbindung mit § 22 Abs. 4 Satz 2 SGB II kann aus den Tabellenwerten nach § 12 WoGG zuzüglich eines Sicherheitszuschlags von 10 v. H. bestimmt werden.

Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1675/

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