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Der Auszug aus dem bislang bewohnten Einfamilienhaus ist erforderlich i. S. d. § 22 Abs. 4 Satz 2 SGB II, wenn die eheliche Gemeinschaft bereits seit geraumer Zeit nicht mehr besteht und die Scheidung bevorsteht.
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Der Auszug aus dem bislang bewohnten Einfamilienhaus ist erforderlich i. S. d. § 22 Abs. 4 Satz 2 SGB II, wenn die eheliche Gemeinschaft bereits seit geraumer Zeit nicht mehr besteht und die Scheidung bevorsteht.
Sozialgericht Leipzig, Beschluss vom 28. Mai 2014 (Az.: S 3 AS 1885/14 ER):
http://elo-leipzig.de/Urteile/Beschluss_S_3_AS_1885-14_ER.pdf
Die Angemessenheit von Unterkunftskosten i. S. d. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II in Verbindung mit § 22 Abs. 4 Satz 2 SGB II kann aus den Tabellenwerten nach § 12 WoGG zuzüglich eines Sicherheitszuschlags von 10 v. H. bestimmt werden.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1675/
Willi S
http://elo-leipzig.de/Urteile/Beschluss_S_3_AS_1885-14_ER.pdf
Die Angemessenheit von Unterkunftskosten i. S. d. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II in Verbindung mit § 22 Abs. 4 Satz 2 SGB II kann aus den Tabellenwerten nach § 12 WoGG zuzüglich eines Sicherheitszuschlags von 10 v. H. bestimmt werden.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1675/
Willi S
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