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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER
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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER
Ein Widerspruch hat daher automatisch
gemäß § 86a Abs. 1 SGG aufschiebende Wirkung (ebenso LSG Hessen,
Beschluss vom 16.01.2012, L 6 AS 570/11 B ER). Diese kraft Gesetzes
bestehende aufschiebende Wirkung ist durch einen deklaratorischen
Beschluss analog § 86b Abs. 1 Satz 1 SGG festzustellen, da die Behörde
diese bestreitet (vgl. Keller in Meyer-Ladewig, Sozialgerichtsgesetz,
10. Auflage 2012, § 86b Rn. 15).
Für die bis zum 31.03.2011
geltende Fassung von § 39 SGB II hat der erkennende Senat den
Sofortvollzug einer Entziehung nach § 66 SGB I bejaht, weil in der
damaligen Fassung von § 39 Nr. 1 SGB II auch Verwaltungsakte erfasst
waren, die "Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende ...
herabsetzten". Unter diesen weiten Begriff fiel auch die Entziehung von
Leistungen (BayLSG, Beschluss vom 11.04.2011, L 7 AS 214/11 B ER).
In
der ab 01.04.2011 geltenden Fassung (Gesetz zur Ermittlung von
Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches
Sozialgesetzbuch vom 24.03.2011, BGBl I, S. 453) wurde die Herabsetzung
gestrichen und die Wendung "die Pflichtverletzung und die Minderung des
Auszahlungsanspruchs feststellt" eingefügt. Diese Wendung bezieht sich
nach dem Wortlaut und ausweislich der Gesetzesbegründung (vgl.
BT-Drucks. 17/3404, S. 114) auf Sanktionen nach §§ 31 ff SGB II. Damit
enthält die abschließende Aufzählung in § 39 Nr. 1 SGB II nunmehr nur
noch präzise Fachbegriffe des Verwaltungsverfahrensrechts, ohne die
Entziehung nach § 66 SGB I zu erfassen. Eine erweiternde Auslegung des §
39 Nr. 1 SGB II ist angesichts des Ausnahmecharakters dieser Vorschrift
nicht möglich.
Ein Entziehungsbescheid eines Jobcenters wird
auch nicht von § 86a Abs. 2 Nr. 2 SGG erfasst, weil dort nur der
Sofortvollzug von Entziehungsbescheiden der Bundesagentur für Arbeit
angeordnet wird. Das Sozialgerichtsgesetz unterscheidet auch sonst die
Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit und die Angelegenheiten der
Grundsicherung für Arbeitssuchende, vgl. § 51 Abs. 1 Nr. 4 und 4a SGG
(Keller, a.a.O., § 86a Rn. 14).
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=151498&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/04/seit-der-neufassung-des-39-sgb-ii-zum.html
Gruß Willi S
gemäß § 86a Abs. 1 SGG aufschiebende Wirkung (ebenso LSG Hessen,
Beschluss vom 16.01.2012, L 6 AS 570/11 B ER). Diese kraft Gesetzes
bestehende aufschiebende Wirkung ist durch einen deklaratorischen
Beschluss analog § 86b Abs. 1 Satz 1 SGG festzustellen, da die Behörde
diese bestreitet (vgl. Keller in Meyer-Ladewig, Sozialgerichtsgesetz,
10. Auflage 2012, § 86b Rn. 15).
Für die bis zum 31.03.2011
geltende Fassung von § 39 SGB II hat der erkennende Senat den
Sofortvollzug einer Entziehung nach § 66 SGB I bejaht, weil in der
damaligen Fassung von § 39 Nr. 1 SGB II auch Verwaltungsakte erfasst
waren, die "Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende ...
herabsetzten". Unter diesen weiten Begriff fiel auch die Entziehung von
Leistungen (BayLSG, Beschluss vom 11.04.2011, L 7 AS 214/11 B ER).
In
der ab 01.04.2011 geltenden Fassung (Gesetz zur Ermittlung von
Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches
Sozialgesetzbuch vom 24.03.2011, BGBl I, S. 453) wurde die Herabsetzung
gestrichen und die Wendung "die Pflichtverletzung und die Minderung des
Auszahlungsanspruchs feststellt" eingefügt. Diese Wendung bezieht sich
nach dem Wortlaut und ausweislich der Gesetzesbegründung (vgl.
BT-Drucks. 17/3404, S. 114) auf Sanktionen nach §§ 31 ff SGB II. Damit
enthält die abschließende Aufzählung in § 39 Nr. 1 SGB II nunmehr nur
noch präzise Fachbegriffe des Verwaltungsverfahrensrechts, ohne die
Entziehung nach § 66 SGB I zu erfassen. Eine erweiternde Auslegung des §
39 Nr. 1 SGB II ist angesichts des Ausnahmecharakters dieser Vorschrift
nicht möglich.
Ein Entziehungsbescheid eines Jobcenters wird
auch nicht von § 86a Abs. 2 Nr. 2 SGG erfasst, weil dort nur der
Sofortvollzug von Entziehungsbescheiden der Bundesagentur für Arbeit
angeordnet wird. Das Sozialgerichtsgesetz unterscheidet auch sonst die
Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit und die Angelegenheiten der
Grundsicherung für Arbeitssuchende, vgl. § 51 Abs. 1 Nr. 4 und 4a SGG
(Keller, a.a.O., § 86a Rn. 14).
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=151498&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
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Gruß Willi S
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