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Erstattungsbescheide für Leistungen nach dem SGB II sind nicht sofort vollziehbar
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Erstattungsbescheide für Leistungen nach dem SGB II sind nicht sofort vollziehbar
So die Rechtsauffassung des Sächsischen
Landessozialgericht, Beschluss vom 21.01.2013 - L 7 AS 413/12 B
Gemäß § 86a Abs. 1 Satz 1 SGG haben Widerspruch und
Anfechtungsklage grundsätzlich aufschiebende Wirkung.
Diese entfällt (u.a.) nach Nr. 4 des § 86a Abs. 2 SGG
nur in durch Bundesgesetz vorgeschrieben Fällen. § 39 Nr. 1 Zweites Buch
Sozialgesetzbuch (SGB II – in der Fassung des Gesetzes zur Neuregelung der
Regelbedarfe und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
vom 24.03.2011; BGBl. I S. 453) stellt einen solchen Fall dar.
Danach haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen
einen Verwaltungsakt, der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende
aufhebt, zurücknimmt, widerruft, die Pflichtverletzung und die Minderung des
Auszahlungsanspruchs feststellt oder Leistungen zur Eingliederung in Arbeit
oder Pflichten erwerbsfähiger Leistungsberechtigter bei der Eingliederung in
Arbeit regelt, keine aufschiebende Wirkung.
Mit dieser seit 01.04.2011 geltenden Neufassung des §
39 Nr. 1 SGB II wurde klargestellt, dass Erstattungsbescheide für Leistungen
nach dem SGB II nicht sofort vollziehbar sind, was vorher in der Rechtsprechung
durchaus umstritten war (vgl. zur aktuellen Rechtslage: LSG NRW, Beschluss vom
12.03.2012 – L 12 AS 45/10 B, RdNr. 45; BayLSG, Beschluss vom 20.07.2009 – L 7
AS 344/09 B ER, RdNr. 24; davor: SächsLSG, Beschlüsse des 2. Senats vom
18.05.2009 – L 2 AS 181/09 B ER – einerseits und des 7. Senats vom 28.04.2009 –
L 7 B 566/07 AS-ER – andererseits).
Unumstritten war und ist allerdings, dass ein Antrag auf Feststellung der
aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs in analoger Anwendung von § 86b Abs.
1 SGG statthaft und zulässig ist, wenn der Grundsicherungsträger das
Bestehen der aufschiebenden Wirkung bestreitet oder – wie hier – entgegen der
bestehenden aufschiebenden Wirkung Vollzugsmaßnahmen einleitet oder schon vorgenommen
hat (st.Rspr.: z.B. LSG NRW, Beschluss vom 12.03.2012 – L 12 AS 45/10 B).
Auch entfaltet die verwaltungsinterne Kennzeichnung als ruhend keine
Außenwirkung (vgl. BayLSG, Beschluss vom 20.07.2009, L 7 AS 344/09 B ER, RdNr.
15).
Leitsatz:
Ein Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung
eines Rechtsbehelfs in analoger Anwendung von § 86b Abs. 1 SGG ist statthaft
und zulässig , wenn der Antragsgegner das Bestehen der aufschiebenden Wirkung
bestreitet oder – wie hier – entgegen der bestehenden aufschiebenden Wirkung
Vollzugsmaßnahmen einleitet oder schon vorgenommen hat(vgl. LSG NRW, Beschluss
vom 12.03.2012 – L 12 AS 45/10 B).
Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock.
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=158680
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2013/03/erstattungsbescheide-fur-leistungen.html
Willi S
Landessozialgericht, Beschluss vom 21.01.2013 - L 7 AS 413/12 B
Gemäß § 86a Abs. 1 Satz 1 SGG haben Widerspruch und
Anfechtungsklage grundsätzlich aufschiebende Wirkung.
Diese entfällt (u.a.) nach Nr. 4 des § 86a Abs. 2 SGG
nur in durch Bundesgesetz vorgeschrieben Fällen. § 39 Nr. 1 Zweites Buch
Sozialgesetzbuch (SGB II – in der Fassung des Gesetzes zur Neuregelung der
Regelbedarfe und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
vom 24.03.2011; BGBl. I S. 453) stellt einen solchen Fall dar.
Danach haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen
einen Verwaltungsakt, der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende
aufhebt, zurücknimmt, widerruft, die Pflichtverletzung und die Minderung des
Auszahlungsanspruchs feststellt oder Leistungen zur Eingliederung in Arbeit
oder Pflichten erwerbsfähiger Leistungsberechtigter bei der Eingliederung in
Arbeit regelt, keine aufschiebende Wirkung.
Mit dieser seit 01.04.2011 geltenden Neufassung des §
39 Nr. 1 SGB II wurde klargestellt, dass Erstattungsbescheide für Leistungen
nach dem SGB II nicht sofort vollziehbar sind, was vorher in der Rechtsprechung
durchaus umstritten war (vgl. zur aktuellen Rechtslage: LSG NRW, Beschluss vom
12.03.2012 – L 12 AS 45/10 B, RdNr. 45; BayLSG, Beschluss vom 20.07.2009 – L 7
AS 344/09 B ER, RdNr. 24; davor: SächsLSG, Beschlüsse des 2. Senats vom
18.05.2009 – L 2 AS 181/09 B ER – einerseits und des 7. Senats vom 28.04.2009 –
L 7 B 566/07 AS-ER – andererseits).
Unumstritten war und ist allerdings, dass ein Antrag auf Feststellung der
aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs in analoger Anwendung von § 86b Abs.
1 SGG statthaft und zulässig ist, wenn der Grundsicherungsträger das
Bestehen der aufschiebenden Wirkung bestreitet oder – wie hier – entgegen der
bestehenden aufschiebenden Wirkung Vollzugsmaßnahmen einleitet oder schon vorgenommen
hat (st.Rspr.: z.B. LSG NRW, Beschluss vom 12.03.2012 – L 12 AS 45/10 B).
Auch entfaltet die verwaltungsinterne Kennzeichnung als ruhend keine
Außenwirkung (vgl. BayLSG, Beschluss vom 20.07.2009, L 7 AS 344/09 B ER, RdNr.
15).
Leitsatz:
Ein Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung
eines Rechtsbehelfs in analoger Anwendung von § 86b Abs. 1 SGG ist statthaft
und zulässig , wenn der Antragsgegner das Bestehen der aufschiebenden Wirkung
bestreitet oder – wie hier – entgegen der bestehenden aufschiebenden Wirkung
Vollzugsmaßnahmen einleitet oder schon vorgenommen hat(vgl. LSG NRW, Beschluss
vom 12.03.2012 – L 12 AS 45/10 B).
Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock.
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Willi S
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