hartz4-alg-hilfe
EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter sofort Strafantrag bei der Staatsanwaltschaft

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


Alle Bescheide prüfen lassen nach § 44 SGB X Rückwirkend für ein Jahr.

http://egv-va-nie.forumieren.com/forum

https://hartz4-alg-hilfe.forumieren.com/

http://hartz4-alg-hilfe.forumprofi.de/alle-unterforen-f2/

http://unrechtssystem-nein.forumieren.org/


Gruß Willi Schartema


Treten Sie dem Forum bei, es ist schnell und einfach

hartz4-alg-hilfe
EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter sofort Strafantrag bei der Staatsanwaltschaft

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


Alle Bescheide prüfen lassen nach § 44 SGB X Rückwirkend für ein Jahr.

http://egv-va-nie.forumieren.com/forum

https://hartz4-alg-hilfe.forumieren.com/

http://hartz4-alg-hilfe.forumprofi.de/alle-unterforen-f2/

http://unrechtssystem-nein.forumieren.org/


Gruß Willi Schartema
hartz4-alg-hilfe
Würden Sie gerne auf diese Nachricht reagieren? Erstellen Sie einen Account in wenigen Klicks oder loggen Sie sich ein, um fortzufahren.
Suchen
 
 

Ergebnisse in:
 


Rechercher Fortgeschrittene Suche

Impressum
Impressum: Heinz Behler 44787 Bochum Brückstr 42 Telefon bei Anfrage: @Mail sachkundiger@yahoo.de
Mai 2024
MoDiMiDoFrSaSo
  12345
6789101112
13141516171819
20212223242526
2728293031  

Kalender Kalender

Partner
free forum

Rechte Wahrnehmen
Wir sind hier wir sind laut weil man uns die Rechte klaut Bundesweite Vertretung in sozialrechtlichen Angelegenheiten http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/p/die-mandantenseite-bundesweite.html (Beschreibung der Webseite)

Eine geltende Eingliederungsvereinbarung durch einen Verwaltungsakt nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II darf nicht einseitig ersetzt werden Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21.03.2012, - L 5 AS 509/11 B ER -

Nach unten

Eine geltende Eingliederungsvereinbarung durch einen Verwaltungsakt nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II darf nicht einseitig ersetzt werden Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21.03.2012, - L 5 AS 509/11 B ER - Empty Eine geltende Eingliederungsvereinbarung durch einen Verwaltungsakt nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II darf nicht einseitig ersetzt werden Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21.03.2012, - L 5 AS 509/11 B ER -

Beitrag von Willi Schartema Do Jul 05, 2012 9:08 am

Bereits der Wortlaut
des § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II schließt es aus, dass der Antragsgegner
eine bereits abgeschlossene und weiterhin geltende
Eingliederungsvereinbarung durch einen Verwaltungsakt nach § 15 Abs. 1
Satz 6 SGB II einseitig ersetzen darf (vgl. LSG Berlin-Brandenburg,
Beschluss vom 12. Januar 2012 – L 5 AS 2097/11 B ER; LSG
Baden-Württemberg, Beschluss vom 2. August 2011 – L 7 AS 2367/11 sowie
Bayrisches LSG, Beschluss vom 25. Mai 2010 – L 11 AS 294/10 B ER –
jeweils juris).


Der ersetzende Verwaltungsakt ist damit nach
dem oben genannten Prüfungsmaßstab rechtswidrig. Ob und unter welchen
Voraussetzungen eine geltende Eingliederungsvereinbarung geändert werden
kann, war hier nicht zu entscheiden, da der Antragsgegner die
bestehende Eingliederungsvereinbarung hier nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB
II ersetzt hat, ohne dass die Voraussetzungen für diese Ersetzung
vorlagen.

Ob die vom Antragsgegner für zulässig gehaltene
Umdeutung des die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Bescheids vom
15. Juni 2011 in eine Einladung zur Teilnahme an der Maßnahme zulässig
ist, kann dahinstehen. Denn der erste Sanktionsbescheid vom 18. August
2011 i.H.v. 10 % der Regelleistung kann nicht gemäß § 43 SGB X
umgedeutet werden.


Eine Sanktionierung einer solchen nicht
befolgten Einladung nach § 32 Abs. 1 SGB II wäre schon deshalb
rechtswidrig, weil nicht ordnungsgemäß auf die Rechtsfolgen hingewiesen
worden wäre. Denn in dem Bescheid vom 15. Juni 2011 ist eine Kürzung um
30 % der Regelleistung in der Rechtsfolgenbelehrung angekündigt anstelle
der für eine nicht befolgte Einladung gesetzlich vorgesehenen 10 %
(vgl. BSG, Urteil vom 16. Dezember 2008 – B 4 AS 60/07 R (35) – juris).


Ist die Rechtsfolgenbelehrung nicht konkret, richtig und vollständig, kann darauf nicht wirksam eine Sanktion gestützt werden.

https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=150840&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/04/bereits-der-wortlaut-des-15-abs-1-satz.html

Gruß Willi S
Willi Schartema
Willi Schartema
Admin

Anzahl der Beiträge : 3407
Anmeldedatum : 04.07.12
Alter : 74
Ort : Duisburg/Bochum

https://hartz4-alg-hilfe.forumieren.com

Nach oben Nach unten

Nach oben


 
Befugnisse in diesem Forum
Sie können in diesem Forum nicht antworten