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Überbrückungsgeld ist bei der Leistungsberechnung als Einkommen vollständig zu berücksichtigen, denn es dient demselben Zweck wie die Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts Landessozialgericht Sachsen-Anhalt,Beschluss vom 10.05.2012,- L 5 AS 301/10 B
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Überbrückungsgeld ist bei der Leistungsberechnung als Einkommen vollständig zu berücksichtigen, denn es dient demselben Zweck wie die Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts Landessozialgericht Sachsen-Anhalt,Beschluss vom 10.05.2012,- L 5 AS 301/10 B
Es unterscheidet sich nach seiner
gesetzgeberischen Zielrichtung nicht von dem Existenzgründungszuschuss
nach § 421 l SGB III, für den das BSG bereits Zweckidentität angenommen
hatte (vgl. Urteil vom 6. Dezember 2007, Az.: B 14/7b AS 16/06 R).
Es
handelt sich um eine Leistung der sozialen Absicherung für SGB
II-Leistungsempfänger in der Anfangsphase einer selbstständigen
Tätigkeit. Sie soll Existenzgründer in der Startphase ihres Unternehmens
insoweit unterstützen, als ihnen die Sorge um das Bestreiten der
Lebenshaltungskosten abgenommen wird.
Solange aus der neu
aufgenommenen selbstständigen Tätigkeit noch keine vollen Einnahmen zu
erwarten sind, soll der Gründungszuschuss den Lebensunterhalt des vorher
Arbeitslosen sichern (vgl. Strathmann in: Niesel, SGB III, 4. Auflage
2007, § 57 RN 3).
Die Auffassung der Antragsteller, das
Überbrückungsgeld nach § 57 SGB III sei zum Ausgleich des
Betriebsdefizits zu verwenden, ist demnach falsch. Sie verkennt die
Funktion dieser Sozialleistung, die keine Wirtschaftssubvention
darstellt.
Die Förderung dient nicht dem Unternehmen, sondern
sichert den Lebensunterhalt des Unternehmers und ggf. seiner
Angehörigen. Verluste aus der selbstständigen Tätigkeit können daher
nicht als Abzugsposten berücksichtigt werden (vgl. SG Berlin, Beschluss
vom 28. Juli 2008, Az.: S 159 AS 21256/08 ER, RN 23).
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=152338
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/05/uberbruckungsgeld-ist-bei-der.html
Gruß Willi S
gesetzgeberischen Zielrichtung nicht von dem Existenzgründungszuschuss
nach § 421 l SGB III, für den das BSG bereits Zweckidentität angenommen
hatte (vgl. Urteil vom 6. Dezember 2007, Az.: B 14/7b AS 16/06 R).
Es
handelt sich um eine Leistung der sozialen Absicherung für SGB
II-Leistungsempfänger in der Anfangsphase einer selbstständigen
Tätigkeit. Sie soll Existenzgründer in der Startphase ihres Unternehmens
insoweit unterstützen, als ihnen die Sorge um das Bestreiten der
Lebenshaltungskosten abgenommen wird.
Solange aus der neu
aufgenommenen selbstständigen Tätigkeit noch keine vollen Einnahmen zu
erwarten sind, soll der Gründungszuschuss den Lebensunterhalt des vorher
Arbeitslosen sichern (vgl. Strathmann in: Niesel, SGB III, 4. Auflage
2007, § 57 RN 3).
Die Auffassung der Antragsteller, das
Überbrückungsgeld nach § 57 SGB III sei zum Ausgleich des
Betriebsdefizits zu verwenden, ist demnach falsch. Sie verkennt die
Funktion dieser Sozialleistung, die keine Wirtschaftssubvention
darstellt.
Die Förderung dient nicht dem Unternehmen, sondern
sichert den Lebensunterhalt des Unternehmers und ggf. seiner
Angehörigen. Verluste aus der selbstständigen Tätigkeit können daher
nicht als Abzugsposten berücksichtigt werden (vgl. SG Berlin, Beschluss
vom 28. Juli 2008, Az.: S 159 AS 21256/08 ER, RN 23).
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=152338
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/05/uberbruckungsgeld-ist-bei-der.html
Gruß Willi S
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