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Mietkautions- Darlehens Tilgungspflicht hat aufschiebende Wirkung gem. § 39 SGB II. Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Beschluss vom 27.12.2011, - L 5 AS 473/11 B ER -
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Mietkautions- Darlehens Tilgungspflicht hat aufschiebende Wirkung gem. § 39 SGB II. Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Beschluss vom 27.12.2011, - L 5 AS 473/11 B ER -
Ein Rechtsmittel gegen die Tilgungspflicht eines Mietkautions- Darlehens hat aufschiebende Wirkung gem. § 39 SGB II.
Widerspruch gegen den die Aufrechnung verfügenden Bescheid hat nach § 86a SGG aufschiebende Wirkung
und wird nicht vom Hart IV-Sonderrecht des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung des § 39 SGB II
umfasst(Münder, Grundsicherung für Arbeitsuchende, 4. Auflage, § 39 Rdnr. 12).
Die Entscheidung in dem angefochtenen
Bescheid hinsichtlich der Fälligkeit der Einbehaltung eines Teils der
Regelleistungen zur Tilgung des Darlehens ist keine Aufhebung gemäß § 48
Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und
Sozialdatenschutz (SGB X), keine Rücknahme gemäß § 45 SGB X und auch
kein Widerruf gemäß § 46 SGB X.
Es handelt sich auch nicht um die
Minderung des Auszahlungsanspruchs, der - durch das Wort "und"
ersichtlich - Folge einer Pflichtverletzung gemäß § 31a SGB II sein
muss. Auch ein Übergang eines Anspruchs gemäß § 33 SGB II liegt nicht
vor.
Die Auffassung des Beschwerdegegners eines gesetzlich
angeordneten Wegfalls der aufschiebenden Wirkung der Rechtsbehelfe lässt
sich auch nicht aus den Gesetzesmaterialien herleiten. Hinsichtlich der
Textfassung von § 39 SGB II in der Zeit von 1. Januar 2005 bis 31.
September 2008 enthalten die Gesetzesmaterialien keine Begründungen im
Einzelnen (vgl. BT-Drucksachen 15/1638 S. 18, 15/1728 S. 189 f., 15/1749
S. 33). Hinsichtlich der Neureglung des § 39 SGB II mit Wirkung vom 1.
Januar 2009 - der hinsichtlich der hier maßgeblichen Fallkonstellationen
unverändert geblieben ist - hat der Gesetzgeber klargestellt, dass
Widersprüche gegen Erstattungsbescheide künftig aufschiebende Wirkung
haben sollen, da diese keine Leistungen der Grundsicherung für Arbeit
regelten (BT-Drucksache 16/10810, S. 50). Damit sollte der verbreitete
Streit zum Anwendungsbereich von § 39 SGB II auf Erstattungsbescheide
geklärt werden.
Keinesfalls hat der Gesetzgeber, wie der
Beschwerdegegner behauptet, § 39 SGB II auf die Fälle des § 42a SGB II
ausgedehnt. Mit der Neufassung des § 39 SGB II zum 1. April 2011 sollte
klargestellt werden, dass Widerspruch und Klage gegen einen die
Pflichtverletzung und die Minderung des Auszahlungsanspruchs
feststellenden Verwaltungsakt nach § 31b Absatz 1 und 31c SGB II keine
aufschiebende Wirkung haben (BT-Drucksache 17/3404 S. 114). Vor dem
Hintergrund, dass der Gesetzgeber in der Neufassung des § 31b Abs. 1 SGB
II die Minderung des Auszahlungsanspruchs des Betroffenen bei
pflichtwidrigem Verhalten kraft Gesetzes angeordnet hat (BT-Drucksache
17/3404, S. 112), war die Neufassung des § 39 SGB II erforderlich. Denn
durch den Sanktionsbescheid soll der Leistungsanspruch weder aufgehoben
noch gemindert oder widerrufen werden; lediglich der Auszahlungsbetrag
soll sich vermindern.
Weitere Verwaltungsakte, die eine
"Minderung des Auszahlungsanspruchs" bewirken, wie etwa eine
Aufrechnung, fallen nicht unter § 39 SGB II. Hierzu hätte es aus den
genannten Gründen einer ausdrücklichen Regelung bzw. eines
gesetzgeberischen Willens bedurft. Denn die Fälligkeit der Tilgung eines
Darlehens berührt ebenfalls nicht den sich nach dem Bedarf richtenden
Leistungsanspruch an sich, sondern nur den Auszahlungsanspruch. Die
Aufrechnung trifft somit keine Entscheidung über
Grundsicherungsleistungen.
Somit gilt hier der Grundsatz der
aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs (so auch: Münder,
Grundsicherung für Arbeitsuchende, 4. Auflage, § 39 Rdnr. 12; Kommentar
Beckonline, Buchstabe B. zu § 39 SGB II; Hauck/Noftz-Hengelhaupt, § 39
SGB II, Rdnr. 72 zur Rechtslage ab dem 1. Januar 2009 hinsichtlich
Aufrechnungs-Verwaltungsakten gemäß § 23 Absatz 1 Satz 3 SGB II a.F.).
Für
die Frage der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs ist auch
entgegen der Auffassung des Beschwerdegegners nicht von Bedeutung, ob
die Festlegung von Tilgungsraten gesetzlich vorgeschrieben oder im
Ermessen steht.
Ebenso wenig ist die Rechtsnatur der
Rückzahlungsverpflichtung von Belang. Der Verweis des Beschwerdegegners
auf Kommentarstellen zur § 43 SGB II a.F. führt ebenfalls nicht weiter,
da dort ein anderer Sachverhalt geregelt ist. Im Übrigen sind die
Überlegungen des Sozialgerichts Berlin zur Unzulässigkeit der Kürzung
des Regelbedarfs über einen längeren Zeitraum hier nicht von Bedeutung;
aufgrund der gesetzlichen Regelung hat keine Güterabwägung hinsichtlich
der Anordnung der aufschiebenden Wirkung stattzufinden.
Der
Beschwerdegegner war im Rahmen der Vollzugsfolgenbeseitigung
entsprechend § 86b Abs. 1 Satz 2 SGG zu verpflichten, die seit Juni 2011
einbehaltenen Beträge auszubezahlen. Es handelt sich bei einem Betrag
von 10% der Regelleistung der Bedarfsgemeinschaft nicht um einen
Bagatellbetrag. Dieser wird vom Senat im Regelfall bei 5% der
Regelleistung angenommen. Diese Grenze ist hier weit überschritten,
zumal es sich nicht um eine einmalige Einbehaltung der dem
Existenzminimum dienenden Grundsicherungsleistungen handelt.
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=148510&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/01/ein-rechtsmittel-gegen-die.html
Gruß Wili S
Widerspruch gegen den die Aufrechnung verfügenden Bescheid hat nach § 86a SGG aufschiebende Wirkung
und wird nicht vom Hart IV-Sonderrecht des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung des § 39 SGB II
umfasst(Münder, Grundsicherung für Arbeitsuchende, 4. Auflage, § 39 Rdnr. 12).
Die Entscheidung in dem angefochtenen
Bescheid hinsichtlich der Fälligkeit der Einbehaltung eines Teils der
Regelleistungen zur Tilgung des Darlehens ist keine Aufhebung gemäß § 48
Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und
Sozialdatenschutz (SGB X), keine Rücknahme gemäß § 45 SGB X und auch
kein Widerruf gemäß § 46 SGB X.
Es handelt sich auch nicht um die
Minderung des Auszahlungsanspruchs, der - durch das Wort "und"
ersichtlich - Folge einer Pflichtverletzung gemäß § 31a SGB II sein
muss. Auch ein Übergang eines Anspruchs gemäß § 33 SGB II liegt nicht
vor.
Die Auffassung des Beschwerdegegners eines gesetzlich
angeordneten Wegfalls der aufschiebenden Wirkung der Rechtsbehelfe lässt
sich auch nicht aus den Gesetzesmaterialien herleiten. Hinsichtlich der
Textfassung von § 39 SGB II in der Zeit von 1. Januar 2005 bis 31.
September 2008 enthalten die Gesetzesmaterialien keine Begründungen im
Einzelnen (vgl. BT-Drucksachen 15/1638 S. 18, 15/1728 S. 189 f., 15/1749
S. 33). Hinsichtlich der Neureglung des § 39 SGB II mit Wirkung vom 1.
Januar 2009 - der hinsichtlich der hier maßgeblichen Fallkonstellationen
unverändert geblieben ist - hat der Gesetzgeber klargestellt, dass
Widersprüche gegen Erstattungsbescheide künftig aufschiebende Wirkung
haben sollen, da diese keine Leistungen der Grundsicherung für Arbeit
regelten (BT-Drucksache 16/10810, S. 50). Damit sollte der verbreitete
Streit zum Anwendungsbereich von § 39 SGB II auf Erstattungsbescheide
geklärt werden.
Keinesfalls hat der Gesetzgeber, wie der
Beschwerdegegner behauptet, § 39 SGB II auf die Fälle des § 42a SGB II
ausgedehnt. Mit der Neufassung des § 39 SGB II zum 1. April 2011 sollte
klargestellt werden, dass Widerspruch und Klage gegen einen die
Pflichtverletzung und die Minderung des Auszahlungsanspruchs
feststellenden Verwaltungsakt nach § 31b Absatz 1 und 31c SGB II keine
aufschiebende Wirkung haben (BT-Drucksache 17/3404 S. 114). Vor dem
Hintergrund, dass der Gesetzgeber in der Neufassung des § 31b Abs. 1 SGB
II die Minderung des Auszahlungsanspruchs des Betroffenen bei
pflichtwidrigem Verhalten kraft Gesetzes angeordnet hat (BT-Drucksache
17/3404, S. 112), war die Neufassung des § 39 SGB II erforderlich. Denn
durch den Sanktionsbescheid soll der Leistungsanspruch weder aufgehoben
noch gemindert oder widerrufen werden; lediglich der Auszahlungsbetrag
soll sich vermindern.
Weitere Verwaltungsakte, die eine
"Minderung des Auszahlungsanspruchs" bewirken, wie etwa eine
Aufrechnung, fallen nicht unter § 39 SGB II. Hierzu hätte es aus den
genannten Gründen einer ausdrücklichen Regelung bzw. eines
gesetzgeberischen Willens bedurft. Denn die Fälligkeit der Tilgung eines
Darlehens berührt ebenfalls nicht den sich nach dem Bedarf richtenden
Leistungsanspruch an sich, sondern nur den Auszahlungsanspruch. Die
Aufrechnung trifft somit keine Entscheidung über
Grundsicherungsleistungen.
Somit gilt hier der Grundsatz der
aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs (so auch: Münder,
Grundsicherung für Arbeitsuchende, 4. Auflage, § 39 Rdnr. 12; Kommentar
Beckonline, Buchstabe B. zu § 39 SGB II; Hauck/Noftz-Hengelhaupt, § 39
SGB II, Rdnr. 72 zur Rechtslage ab dem 1. Januar 2009 hinsichtlich
Aufrechnungs-Verwaltungsakten gemäß § 23 Absatz 1 Satz 3 SGB II a.F.).
Für
die Frage der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs ist auch
entgegen der Auffassung des Beschwerdegegners nicht von Bedeutung, ob
die Festlegung von Tilgungsraten gesetzlich vorgeschrieben oder im
Ermessen steht.
Ebenso wenig ist die Rechtsnatur der
Rückzahlungsverpflichtung von Belang. Der Verweis des Beschwerdegegners
auf Kommentarstellen zur § 43 SGB II a.F. führt ebenfalls nicht weiter,
da dort ein anderer Sachverhalt geregelt ist. Im Übrigen sind die
Überlegungen des Sozialgerichts Berlin zur Unzulässigkeit der Kürzung
des Regelbedarfs über einen längeren Zeitraum hier nicht von Bedeutung;
aufgrund der gesetzlichen Regelung hat keine Güterabwägung hinsichtlich
der Anordnung der aufschiebenden Wirkung stattzufinden.
Der
Beschwerdegegner war im Rahmen der Vollzugsfolgenbeseitigung
entsprechend § 86b Abs. 1 Satz 2 SGG zu verpflichten, die seit Juni 2011
einbehaltenen Beträge auszubezahlen. Es handelt sich bei einem Betrag
von 10% der Regelleistung der Bedarfsgemeinschaft nicht um einen
Bagatellbetrag. Dieser wird vom Senat im Regelfall bei 5% der
Regelleistung angenommen. Diese Grenze ist hier weit überschritten,
zumal es sich nicht um eine einmalige Einbehaltung der dem
Existenzminimum dienenden Grundsicherungsleistungen handelt.
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=148510&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
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Gruß Wili S
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