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LSG Sachsen-Anhalt: Alles offen- Einkommens - oder Vermögensberücksichtigung für nach Haftentlassung gezahltes Überbrückungsgeld
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LSG Sachsen-Anhalt: Alles offen- Einkommens - oder Vermögensberücksichtigung für nach Haftentlassung gezahltes Überbrückungsgeld
Hat ein Leistungsanspruch wegen des
Leistungsausschlusses nach § 7 Abs. 4 SGB II erst nach der Haftentlassung und
nach dem Zufluss des Überbrückungsgeldes bestanden, stellt sich auch unter der
Geltung des neu geregelten § 37 Abs. 2 Satz 2 SGB II die Frage:
Einkommen oder Vermögen?
Rechtsauffassung des Grundsicherungsträgers:
Der Leistungsantrag wirke gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 SGB
II nF auf den 1. September 2011 zurück.
Da ihm das am 22. September 2011 ausgezahlte
Überbrückungsgeld nach Wirksamwerden der Antragstellung zum 1. September 2011
zugeflossen sei, sei es als Einkommen zu behandeln.
Das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 6.
Oktober 2011 (Az.: B 14 AS 94/10 R) sei noch zur alten Fassung des § 37 SGB II
ergangen, nach der Leistungen grundsätzlich nicht für Zeiten vor dem Tag der
Antragstellung erbracht worden seien.
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=151248
Vorliegend sei auch eine Beschränkung der
Einkommensanrechnung auf die ersten vier Wochen nach Haftentlassung nicht
möglich.
Denn einmalige Einnahmen seien gemäß § 11 Abs. 3 SGB
II – soweit der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung in einem Monat entfiele
– auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und mit dem
entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigen. Insoweit habe das
Jobcenter keinen Ermessenspielraum (mehr).
Dem ist das LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom
11.03.2013 Az. L 5 AS 28/13 B nicht gefolgt, denn das Bestehen eines weiteren
Leistungsanspruchs auf Grund einer unberechtigten Einkommensanrechnung ist
zumindest offen.
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=159846
Es ist obergerichtlich nicht geklärt, welche Folgen
die nunmehr in § 37 Abs. 2 SGB II geregelte Rückwirkung des Leistungsantrags
auf den Ersten des Monats der Antragstellung hinsichtlich der Abgrenzung
zwischen Vermögen und Einkommen in den Fällen hat, in denen erst im
Monatsverlauf ein gesetzlicher Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 4 oder 5 SGB
II entfällt.
Grundsätzlich sollte durch die Neuregelung der
Rückwirkung des Antrags die Bedarfsberechnung mit dem im Bedarfsmonat zu
berücksichtigenden Einkommen synchronisiert werden, sodass im gesamten
Antragsmonat der Bedarf berechnet und das in diesem Monat zu berücksichtigende
Einkommen darauf angerechnet wird (vgl. Schoch in LPK-SGB II, 4. Auflage 2011,
§ 37 RN 22).
Besteht jedoch ein Leistungsanspruch aufgrund des
Eingreifens eines Leistungsausschlussgrunds nur für einen Teil des Monats, kann
trotz der Rückwirkung des Antrags eine Leistungsberechtigung erst mit Wegfall
des Ausschlussgrunds entstehen.
Entscheidend ist, mit welchem Inhalt man den Begriff
der "Antragstellung" füllt. Begreift man ihn schlicht als Stichtag,
wäre so zu verfahren, wie es der Beklagte in seinen Bescheiden gemacht hat.
Versteht man unter dem Begriff hingegen den Beginn des
rechtlich zulässigen Leistungszeitraums (d.h. denjenigen Zeitpunkt, ab dem der
Antrag wirksam werden soll oder kann), ist maßgeblich der Zeitpunkt des
begehrten Leistungsbeginns.
Letztere Auffassung macht in Fällen, denen im Verlauf
des Antragsmonats ein Leistungsausschlussgrund entfällt, eine Differenzierung
zwischen Einkommen und Vermögen nach dem Zeitpunkt des Einsetzens der
Leistungsberechtigung bzw. des Wegfalls des Ausschlussgrunds erforderlich.
Da beide Auffassungen vertretbar sind, sind die
Erfolgsaussichten offen. Dem Kläger ist daher für das erstinstanzliche
Verfahren PKH – ab Antragstellung – zu bewilligen.
Bei der Durchsetzung ihrer Rechte gegenüber den
Behörden sind wir ihnen gerne behilflich.
Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock - Sozialberater des RA L.
Zimmermann.
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2013/04/lsg-sachsen-anhalt-alles-offen.html
Willi S
Leistungsausschlusses nach § 7 Abs. 4 SGB II erst nach der Haftentlassung und
nach dem Zufluss des Überbrückungsgeldes bestanden, stellt sich auch unter der
Geltung des neu geregelten § 37 Abs. 2 Satz 2 SGB II die Frage:
Einkommen oder Vermögen?
Rechtsauffassung des Grundsicherungsträgers:
Der Leistungsantrag wirke gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 SGB
II nF auf den 1. September 2011 zurück.
Da ihm das am 22. September 2011 ausgezahlte
Überbrückungsgeld nach Wirksamwerden der Antragstellung zum 1. September 2011
zugeflossen sei, sei es als Einkommen zu behandeln.
Das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 6.
Oktober 2011 (Az.: B 14 AS 94/10 R) sei noch zur alten Fassung des § 37 SGB II
ergangen, nach der Leistungen grundsätzlich nicht für Zeiten vor dem Tag der
Antragstellung erbracht worden seien.
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=151248
Vorliegend sei auch eine Beschränkung der
Einkommensanrechnung auf die ersten vier Wochen nach Haftentlassung nicht
möglich.
Denn einmalige Einnahmen seien gemäß § 11 Abs. 3 SGB
II – soweit der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung in einem Monat entfiele
– auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und mit dem
entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigen. Insoweit habe das
Jobcenter keinen Ermessenspielraum (mehr).
Dem ist das LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom
11.03.2013 Az. L 5 AS 28/13 B nicht gefolgt, denn das Bestehen eines weiteren
Leistungsanspruchs auf Grund einer unberechtigten Einkommensanrechnung ist
zumindest offen.
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=159846
Es ist obergerichtlich nicht geklärt, welche Folgen
die nunmehr in § 37 Abs. 2 SGB II geregelte Rückwirkung des Leistungsantrags
auf den Ersten des Monats der Antragstellung hinsichtlich der Abgrenzung
zwischen Vermögen und Einkommen in den Fällen hat, in denen erst im
Monatsverlauf ein gesetzlicher Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 4 oder 5 SGB
II entfällt.
Grundsätzlich sollte durch die Neuregelung der
Rückwirkung des Antrags die Bedarfsberechnung mit dem im Bedarfsmonat zu
berücksichtigenden Einkommen synchronisiert werden, sodass im gesamten
Antragsmonat der Bedarf berechnet und das in diesem Monat zu berücksichtigende
Einkommen darauf angerechnet wird (vgl. Schoch in LPK-SGB II, 4. Auflage 2011,
§ 37 RN 22).
Besteht jedoch ein Leistungsanspruch aufgrund des
Eingreifens eines Leistungsausschlussgrunds nur für einen Teil des Monats, kann
trotz der Rückwirkung des Antrags eine Leistungsberechtigung erst mit Wegfall
des Ausschlussgrunds entstehen.
Entscheidend ist, mit welchem Inhalt man den Begriff
der "Antragstellung" füllt. Begreift man ihn schlicht als Stichtag,
wäre so zu verfahren, wie es der Beklagte in seinen Bescheiden gemacht hat.
Versteht man unter dem Begriff hingegen den Beginn des
rechtlich zulässigen Leistungszeitraums (d.h. denjenigen Zeitpunkt, ab dem der
Antrag wirksam werden soll oder kann), ist maßgeblich der Zeitpunkt des
begehrten Leistungsbeginns.
Letztere Auffassung macht in Fällen, denen im Verlauf
des Antragsmonats ein Leistungsausschlussgrund entfällt, eine Differenzierung
zwischen Einkommen und Vermögen nach dem Zeitpunkt des Einsetzens der
Leistungsberechtigung bzw. des Wegfalls des Ausschlussgrunds erforderlich.
Da beide Auffassungen vertretbar sind, sind die
Erfolgsaussichten offen. Dem Kläger ist daher für das erstinstanzliche
Verfahren PKH – ab Antragstellung – zu bewilligen.
Bei der Durchsetzung ihrer Rechte gegenüber den
Behörden sind wir ihnen gerne behilflich.
Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock - Sozialberater des RA L.
Zimmermann.
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2013/04/lsg-sachsen-anhalt-alles-offen.html
Willi S
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