Suchen
Impressum
Impressum:
Heinz Behler
44787 Bochum
Brückstr 42
Telefon bei Anfrage:
@Mail sachkundiger@yahoo.deNeueste Themen
Rechte Wahrnehmen
Wir sind hier wir sind laut weil man uns die Rechte klaut
Bundesweite Vertretung in sozialrechtlichen Angelegenheiten
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/p/die-mandantenseite-bundesweite.html (Beschreibung der Webseite)
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommens- oder Vermögensberücksichtigung - Zufluss von Überbrückungsgeld nach Haftentlassung vor Antragstellung - Rückwirkung des Antrags auf den Ersten des Monats - Berücksichtigung der Zweckbestimmung
Seite 1 von 1
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommens- oder Vermögensberücksichtigung - Zufluss von Überbrückungsgeld nach Haftentlassung vor Antragstellung - Rückwirkung des Antrags auf den Ersten des Monats - Berücksichtigung der Zweckbestimmung
des § 51 Abs 1 StVollzG
BSG, Urteil vom 28.10.2014 - B 14 AS 36/13 R
Leitsätze ( Autor)
1. § 37 Abs 2 Satz 2 SGB II in der seit dem 1.4.2011 geltenden Fassung bewirkt, dass ein Alg II-Antrag grundsätzlich auf den Monatsersten des betreffenden Monats zurückwirkt und die in diesem Monat anfallenden Einnahmen auch vor Antragstellung nicht als Vermögen, sondern als Einkommen anzusehen sind.
2. Die als Einkommen zu berücksichtigende einmalige Einnahme Überbrückungsgeld nach § 51 Abs 1 StVollzG soll den notwendigen Lebensunterhalt des Gefangenen für die ersten vier Wochen nach seiner Entlassung sichern und unterliegt damit einer öffentlich-rechtlichen Zweckbestimmung (§ 11a Abs 3 Satz 1 SGB II).
Quelle: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&Datum=2014&nr=13741&pos=20&anz=210
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1784/
Willi S
BSG, Urteil vom 28.10.2014 - B 14 AS 36/13 R
Leitsätze ( Autor)
1. § 37 Abs 2 Satz 2 SGB II in der seit dem 1.4.2011 geltenden Fassung bewirkt, dass ein Alg II-Antrag grundsätzlich auf den Monatsersten des betreffenden Monats zurückwirkt und die in diesem Monat anfallenden Einnahmen auch vor Antragstellung nicht als Vermögen, sondern als Einkommen anzusehen sind.
2. Die als Einkommen zu berücksichtigende einmalige Einnahme Überbrückungsgeld nach § 51 Abs 1 StVollzG soll den notwendigen Lebensunterhalt des Gefangenen für die ersten vier Wochen nach seiner Entlassung sichern und unterliegt damit einer öffentlich-rechtlichen Zweckbestimmung (§ 11a Abs 3 Satz 1 SGB II).
Quelle: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&Datum=2014&nr=13741&pos=20&anz=210
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1784/
Willi S
Ähnliche Themen
» Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung und -berechnung - Zufluss einer Arbeitsentgeltzahlung für mehrere Monate - Mehrfachabsetzung des Grundfreibetrags unter Berücksichtigung des Erarbeitungszeitraums
» LSG Sachsen-Anhalt: Alles offen- Einkommens - oder Vermögensberücksichtigung für nach Haftentlassung gezahltes Überbrückungsgeld
» Hartz IV-Antrag: Die Frage, wie zu entscheiden ist, wenn Wertzufluss und Antragstellung am selben Tag erfolgen, ob insbesondere die Uhrzeit von Antragstellung und Wertzufluss maßgeblich ist, oder ob wegen der Rückwirkung der Antragstellung auf den Tagesbe
» Abfindungszahlung nach Antragstellung Einkommen Zufluss ?
» Grundsicherung für Arbeitsuchende - Aufforderung zur Beantragung vorrangiger Leistungen - vorzeitige Altersrente nach Vollendung des 63. Lebensjahres - Ermessensausübung - keine Unbilligkeit oder besondere Härte
» LSG Sachsen-Anhalt: Alles offen- Einkommens - oder Vermögensberücksichtigung für nach Haftentlassung gezahltes Überbrückungsgeld
» Hartz IV-Antrag: Die Frage, wie zu entscheiden ist, wenn Wertzufluss und Antragstellung am selben Tag erfolgen, ob insbesondere die Uhrzeit von Antragstellung und Wertzufluss maßgeblich ist, oder ob wegen der Rückwirkung der Antragstellung auf den Tagesbe
» Abfindungszahlung nach Antragstellung Einkommen Zufluss ?
» Grundsicherung für Arbeitsuchende - Aufforderung zur Beantragung vorrangiger Leistungen - vorzeitige Altersrente nach Vollendung des 63. Lebensjahres - Ermessensausübung - keine Unbilligkeit oder besondere Härte
Seite 1 von 1
Befugnisse in diesem Forum
Sie können in diesem Forum nicht antworten
Mi Jul 15, 2015 12:52 am von Willi Schartema
» LSG NRW sieht erkennt Anordnungsgrund bei Mietschulden ohne vorherige Räumungsklage
Do Jun 18, 2015 11:50 am von Willi Schartema
» Zur Unvereinbarkeit des § 31a SGB II (Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen) in Verbindung mit § 31 SGB II
Di Jun 16, 2015 9:43 am von Willi Schartema
» Keine schlüssigen Konzepte durch „Analyse und Konzepte“ KDU
So Jun 07, 2015 8:58 am von Willi Schartema
» Rechtsfolgenbelehrung für Jobcenter-Mitarbeiter
Do Mai 28, 2015 4:20 am von Willi Schartema
» Sanktionen bei ALG II im SGB II hält das Sozialgericht Gotha für Verfassungswidrig Außerdem stünden die Sanktionen im Widerspruch zu den Artikeln 1 2 12 sowie 20 so verkündet am 26.05.2015
Do Mai 28, 2015 1:58 am von Willi Schartema
» Gutachter ist für 50.000 Abschiebungen verantwortlich
So Apr 19, 2015 4:59 am von Willi Schartema
» BA-Leitfaden informiert umfassend über Teilzeitausbildung
So Apr 19, 2015 4:59 am von Willi Schartema
» Broschüre: Überblick zu den Änderungen im Asylbewerberleistungsgesetz zum 1. März 2015
So Apr 19, 2015 4:58 am von Willi Schartema
» Änderungen durch das neue Pflegestärkungsgesetz I (PSG I) seit 1.1.2015
So Apr 19, 2015 4:57 am von Willi Schartema