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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommens- oder Vermögensberücksichtigung - Zufluss von Überbrückungsgeld nach Haftentlassung vor Antragstellung - Rückwirkung des Antrags auf den Ersten des Monats - Berücksichtigung der Zweckbestimmung

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Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommens- oder Vermögensberücksichtigung - Zufluss von Überbrückungsgeld nach Haftentlassung vor Antragstellung - Rückwirkung des Antrags auf den Ersten des Monats - Berücksichtigung der Zweckbestimmung  Empty Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommens- oder Vermögensberücksichtigung - Zufluss von Überbrückungsgeld nach Haftentlassung vor Antragstellung - Rückwirkung des Antrags auf den Ersten des Monats - Berücksichtigung der Zweckbestimmung

Beitrag von Willi Schartema Mo Feb 23, 2015 11:42 am

des § 51 Abs 1 StVollzG

BSG, Urteil vom 28.10.2014 - B 14 AS 36/13 R

Leitsätze ( Autor)

1. § 37 Abs 2 Satz 2 SGB II in der seit dem 1.4.2011 geltenden Fassung bewirkt, dass ein Alg II-Antrag grundsätzlich auf den Monatsersten des betreffenden Monats zurückwirkt und die in diesem Monat anfallenden Einnahmen auch vor Antragstellung nicht als Vermögen, sondern als Einkommen anzusehen sind.

2. Die als Einkommen zu berücksichtigende einmalige Einnahme Überbrückungsgeld nach § 51 Abs 1 StVollzG soll den notwendigen Lebensunterhalt des Gefangenen für die ersten vier Wochen nach seiner Entlassung sichern und unterliegt damit einer öffentlich-rechtlichen Zweckbestimmung (§ 11a Abs 3 Satz 1 SGB II).

Quelle: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&Datum=2014&nr=13741&pos=20&anz=210

Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1784/

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