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Die Aufforderung an den Hilfeempfänger, eine Altersrente zu beantragen, stellt einen Verwaltungsakt dar, der eine Ermessensausübung des SGB II-Leistungsträgers notwendig macht Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen,Beschluss 06.2012,- L 7 AS 916/12 B ER
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Die Aufforderung an den Hilfeempfänger, eine Altersrente zu beantragen, stellt einen Verwaltungsakt dar, der eine Ermessensausübung des SGB II-Leistungsträgers notwendig macht Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen,Beschluss 06.2012,- L 7 AS 916/12 B ER
Denn nach § 5 Abs. 3 S. 1 SGB II
können die Leistungsträger, sofern Leistungsberechtigte trotz
Aufforderung einen erforderlichen Antrag auf Leistungen eines anderen
Trägers nicht stellen, nach diesem Buch den Antrag stellen sowie
Rechtsbehelfe und Rechtsmittel einlegen.
Daraus folgt aber,
dass nicht nur die Stellung des Antrags an Stelle des
Leistungsempfängers im Ermessen des Leistungsträgers steht ("können
stellen"), sondern schon die Aufforderung einer Ermessensentscheidung
bedarf (LSG NRW, Beschluss vom 01.02.2010 - L 19 AS 371/09 AS ER Rn. 9
juris; LSG Hessen, Beschluss vom 24.05.2011 - L 7 AS 88/11 B ER Rn. 21
juris; Knickrehm in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl., § 5 Rn. 32;
Luthe in Hauck/Noftz, SGB II, § 5 Rn. 119; Armborst in LPK-SGB II, 4.
Aufl. 2012, § 5 Rn. 49).
Landessozialgericht NRW, L 7 AS 916/12 B ER
Datum:
12.06.2012
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
7. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
L 7 AS 916/12 B ER
Vorinstanz:
Sozialgericht Aachen, S 8 AS 339/12 ER
Sachgebiet:
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Die
Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts
Aachen vom 07.05.2012 wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt auch
die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers im
Beschwerdeverfahren.
1
Gründe:
2
Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners ist unbegründet.
3
Das
Sozialgericht (SG) Aachen hat im Beschluss vom 07.05.2012 zu Recht die
aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 27.04.2012 gegen
den Bescheid vom 28.02.2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheides
vom 12.04.2012 angeordnet. Denn das SG ist zutreffend davon ausgegangen,
dass gemäß § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) die Klage
des Antragstellers gegen den Bescheid vom 28.02.2012 nach summarischer
Prüfung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.
4
Nach § 86b
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht in der Hauptsache auf Antrag in
den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine
aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder
teilweise anordnen. Sofern zwischen den Beteiligten streitig ist, ob ein
Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung hat, kann das Gericht auf Antrag
durch Beschluss aussprechen, dass die Rechtsbehelfe aufschiebende
Wirkung haben (deklaratorischer Beschluss; vgl. Keller in
Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. 2012, § 86 b Rn. 15 m.N.
zur Rechtsprechung des Bundessozialgerichts [BSG]).
5
Gemäß §
86a Abs. 1 SGG haben Widerspruch und Anfechtungsklage grundsätzlich
aufschiebende Wirkung; nach § 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG entfällt die
aufschiebende Wirkung in anderen durch Bundesgesetz vorgeschriebenen
Fällen. Gemäß § 39 Nr. 3 SGB II haben Widerspruch und Anfechtungsklage
gegen einen Verwaltungsakt, mit dem zur Beantragung einer vorrangigen
Leistung aufgefordert wird, keine aufschiebende Wirkung.
6
Die
Erfolgsaussicht des Antrages beurteilt sich nach dem Ergebnis einer
Interessenabwägung zwischen dem privaten Interesse des Antragstellers an
der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und dem Interesse der
Allgemeinheit an der sofortigen Vollziehung. Hierbei sind neben einer
allgemeinen Abwägung der Folgen bei Gewährung bzw. Nichtgewährung des
vorläufigen Rechtsschutzes auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfes
in der Hauptsache von Bedeutung (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
Kommentar zum SGG, 9. Auflage, § 86b Rn. 12c ff.). Dabei kann nicht
außer Acht gelassen werden, dass das Gesetz mit dem Ausschluss der
aufschiebenden Wirkung in § 39 SGB II dem öffentlichen Interesse an der
sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheides grundsätzlich
Vorrang vor dem Interesse des Betroffenen an einem Aufschub der
Vollziehung einräumt (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom
26.07.2006 - L 20 B 144/06 AS ER).
7
Die hiernach
anzustellende Interessenabwägung geht zu Gunsten des Antragstellers aus.
Es bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen
Verwaltungsentscheidung, d.h. der an den Antragsteller gerichteten
Aufforderung des Antragsgegners vom 28.02.2012, einen Antrag auf
Gewährung von Altersrente bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland
auf Gewährung einer Altersrente mit Abschlägen nach Vollendung des 63.
Lebensjahres zu stellen. Nach § 5 Abs. 3 S. 1 SGB II können die
Leistungsträger, sofern Leistungsberechtigte trotz Aufforderung einen
erforderlichen Antrag auf Leistungen eines anderen Trägers nicht
stellen, nach diesem Buch den Antrag stellen sowie Rechtsbehelfe und
Rechtsmittel einlegen. Daraus folgt aber, dass nicht nur die Stellung
des Antrags an Stelle des Leistungsempfängers im Ermessen des
Leistungsträgers steht ("können stellen"), sondern schon die
Aufforderung einer Ermessensentscheidung bedarf (LSG NRW, Beschluss vom
01.02.2010 - L 19 AS 371/09 AS ER Rn. 9 juris; LSG Hessen, Beschluss vom
24.05.2011 - L 7 AS 88/11 B ER Rn. 21 juris; Knickrehm in
Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl., § 5 Rn. 32; Luthe in Hauck/Noftz,
SGB II, § 5 Rn. 119; Armborst in LPK-SGB II, 4. Aufl. 2012, § 5 Rn. 49).
Von diesem Ermessen hat der Antragsgegner im Bescheid vom 28.02.2012
keinen Gebrauch gemacht. Zur Begründung verweist der Senat auf die
zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung, die sich der Senat
nach Prüfung zu eigen macht (§ 142 Abs. 2 S. 3 SGG). Ob die Ausführungen
des Antragsgegners im Widerspruchsbescheid als ausreichende Ausübung
des Ermessens zu qualifizieren ist, kann dahin stehen. Denn die Ausübung
des Ermessens muss im Zusammenhang, d.h. vor Erlass des die
Aufforderung beinhaltenden Verwaltungsaktes (hierzu BSG, Beschluss vom
16.12.2011 - B 14 AS 138/11 B Rn. 5) juris) erfolgen. Denn andernfalls
wäre der Leistungsempfänger, der den Antrag aufforderungsgemäß stellt,
benachteiligt, weil in seinem Fall die Ermessensentscheidung vor
Vollziehung des Antrags nicht mehr stattfände (LSG NRW, a.a.O.).
8
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
9
Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/sgs/lsg_nrw/j2012/L_7_AS_916_12_B_ERbeschluss20120612.html
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/06/die-aufforderung-den-hilfeempfanger.html
Gruß Willi S
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