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Keine Stromschuldenübernahme bei hinreichenden Einkommen Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.04.2012, - L 19 AS 556/12 B ER -
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Keine Stromschuldenübernahme bei hinreichenden Einkommen Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.04.2012, - L 19 AS 556/12 B ER -
Keine Übernahme von Stromschulden, wenn
der Antragsteller seine Lage zumindest mitverschuldet und nicht alle
Selbsthilfemöglichkeiten ausgeschöpft hat
Denn dieser hatte die vom Versorger
angebotene Ratenzahlung von 200,- EUR monatlich abgelehnt. Dieses
Angebot anzunehmen, war zumutbar gewesen.Der Antragsteller hätte seine
Freibeträge aus seinem Erwerbseinkommen zur Ratenzahlung einsetzen
können.
1. Instanz Sozialgericht Detmold S 28 AS 205/12 ER 23.02.2012
2. Instanz Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen L 19 AS 556/12 B ER 16.04.2012 rechtskräftig
3. Instanz
Sachgebiet Grundsicherung für Arbeitsuchende
Entscheidung
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des
Sozialgerichts Detmold vom 23.02.2012 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu
erstatten. Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird
abgelehnt.
Gründe:
Die am 00.00.1971 geborene
Antragstellerin zu 1), der am 00.00.1970 geborene Antragsteller zu 2)
und die am 00.00.1993 geborene Antragstellerin zu 3) beziehen wieder
Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Zweiten Buch
Sozialgesetzbuch (SGB II), nachdem der Antragsgegner seinen
Entziehungsbescheid vom 24.01.2012 zurückgenommen hat. Ihnen wurden mit
Bescheid des Antragsgegners vom 02.03.2012 Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts für die Zeit vom 01.03. bis 31.08.2012 in Höhe von
monatlich 792,03 EUR bewilligt.
Am 05.02.2012 beantragten die Antragsteller u.a.,
den
Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten,
ihnen vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung im
Hauptsacheverfahren ein Darlehen in Höhe von 1.116,33 EUR zur Übernahme
von nichtgezahlten Stromabschlägen zu gewähren.
Die Antragsteller
legten ein Versäumnisurteil des Amtsgerichts Q - 51 C 548/11 - vor,
worin der Antragsteller zu 2) verurteilt wird, die Einstellung der
Versorgung durch Ausbau des Stromzählers zu dulden. Sie trugen vor, die
Zählersperrung sei am 08.02.2012 vollzogen worden.
Mit dem
angefochtenen Beschluss vom 23.02.2012 lehnte das Sozialgericht den
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab. Die Antragsteller
hätten einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Ein solcher ergebe
sich insbesondere nicht aus § 22 Abs. 8 S. 1 SGB II. Es könne offen
bleiben, ob die begehrte Schuldenübernahme bereits daran scheitere, dass
sie nicht gerechtfertigt sei. Jedenfalls sei das durch § 22 Abs. 8 S. 1
SGB II eröffnete Ermessen nicht dahingehend auf Null reduziert, dass
eine Schuldenübernahme vorgenommen werden müsse. Die Verengung des
Ermessensspielraums durch § 22 Abs. 8 S. 2 SGB II greife hier nicht ein.
Wohnungslosigkeit liege nicht vor, da das Mietverhältnis durch die
Unterbrechung der Stromversorgung nicht beeinträchtigt werde. Hierin
liege lediglich eine mit der Sicherung der Unterkunft vergleichbare
Notlage. Bei der Ermessensentscheidung sei zu berücksichtigen, dass die
Antragsteller ihre Lage zumindest mitverschuldet und nicht alle
Selbsthilfemöglichkeiten ausgeschöpft hätten. Denn diese hätten die von
ihrem Versorger angebotene Ratenzahlung von 200,- EUR monatlich
abgelehnt. Dieses Angebot anzunehmen, sei ihnen zumutbar gewesen. Die
Antragsteller verfügten über nicht auf ihren Bedarf anzurechnendes
Einkommen in hinreichender Höhe. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf
die Entscheidungsgründe des Beschlusses verwiesen.
Gegen diesen
Beschluss haben die Antragsteller am 20.03.2012 Beschwerde eingelegt. Es
liege kein Mitverschulden der Antragsteller im Sinne eines
Nichtausschöpfens der Selbsthilfemöglichkeiten vor. Wie bereits in dem
vorhergehenden Antragsverfahren S 28 AS 2603/11 ER SG Detmold
vorgetragen, hätten die Antragsteller mehrmals versucht, mit der S eine
Lösung zu finden. In Abwägung der Gesamtumstände sei es den
Antragstellern nicht zumutbar, auf längere Sicht auf die Stromversorgung
zu verzichten. Das Gericht habe sich nicht damit auseinander gesetzt,
dass eine Ratenzahlung nur abverlangt werden könne, wenn die Höhe der
einzelnen Raten und die Dauer der erforderlichen Laufzeit die
Leistungsberechtigten nicht überforderten. Die Stromsperre bzw. die
Nichtgewährung des Darlehens gefährde den Arbeitsplatz des
Antragstellers zu 2), da das Waschen seiner Arbeitskleidung zurzeit
nicht möglich sei. Die Antragstellerin zu 3) habe ein Praktikum in einer
Rechtsanwaltskanzlei ausgeschlagen, da sie nicht habe sicherstellen
können, gepflegt und mit sauberer Kleidung dort tätig zu werden.
Die Antragsteller beantragen,
den
Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 23.02.2012 abzuändern und den
Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten,
den Antragstellern vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung im
Hauptsacheverfahren ein Darlehen in Höhe von 1.363,13 EUR zzgl. der
Ausbau- und Wiedereinbaukosten des Stromzählers zu gewähren.
Der Antragsgegner beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Zur
Begründung verweist er auf die den Beschluss tragenden Gründe. Die
Forderung der S hätte durch Ansparung der von der Einkommensanrechnung
ausgenommenen Freibeträge seit Stellung des ersten Eilantrages am
01.12.2011 längst getilgt werden können.
Wegen weiterer
Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakte sowie
die Akte des vorangehenden Verfahrens im einstweiligen Rechtsschutz S 28
AS 2603/11 ER sowie die beigezogenen Verwaltungsakten Bezug genommen.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Nach
§ 86b Abs. 2 S. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der
Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines
vorläufigen Zustandes im Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis
treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile
notwendig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt das
Bestehen eines Anordnungsanspruches (d.h. eines materiellen Anspruchs,
für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird) sowie das Vorliegen eines
Anordnungsgrundes (d.h. der Unzumutbarkeit, bei Abwägung aller
betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten)
voraus. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund bzw. die besondere
Eilbedürftigkeit sind glaubhaft zu machen (§ 86 Abs. 2 S. 4 SGG i.V.m. §
920 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO -).
Zur Überzeugung des Senats ist schon ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.
Denn
die Übernahme von Energiekostenrückständen gemäß § 22 Abs. 8 S. 1 SGB
II, die nach S. 4 dieser Norm als Darlehen gewährt werden soll, muss zur
Behebung der Notlage nicht nur geeignet, sondern auch sonst
gerechtfertigt sein. Dies ergibt sich aus der Formulierung "soweit dies
zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren
Notlage gerechtfertigt ist". Die Rechtfertigung umfasst die Prüfung, ob
zumutbare Selbsthilfemöglichkeiten ausgeschöpft sind (Berlit in LPK-SGB
II, 4. Aufl., § 22 Rn 194 m.w.N.). Auch zur Überzeugung des Senats fehlt
es hieran vorliegend. Die Rechnung der S Vertrieb AG über 1.116,33 EUR
(Jahresschlussrechnung einschl. Kosten von 1.063,43 EUR und
Inkassokosten von 52,90 EUR) datiert vom 08.11.2011 (Bl. 609 VA). Die S
Vertrieb AG hatte den Antragstellern die Möglichkeit einer Ratenzahlung
eingeräumt. Dies ergibt sich aus dem im Verfahren S 28 AS 2603/11 ER
(Bl. 61) vorgelegten Schreiben des Energielieferers, der Antragsteller
zu 2) habe leider die vereinbarte Ratenzahlung nicht eingehalten.
Schließlich hat es der Antragsteller zu 2) zu dem Versäumnisurteil des
Amtsgerichts Q vom 06.01.2012 kommen lassen, worin er verurteilt wird,
die Einstellung der Versorgung durch Ausbau des Stromzählers zu dulden.
Der Antragsgegner durfte bei der Ermessensentscheidung nach § 22 Abs. 8
S. 1 SGB II über die Übernahme von Energiekostenrückständen im Rahmen
einer umfassenden Gesamtschau die Umstände des Einzelfalles, u.a. die
Höhe der Rückstände, die Ursachen, die zu dem Energiekostenrückstand
geführt haben, die Zusammensetzung des von einer Energiesperre bedrohten
Personenkreises und den erkennbaren Selbsthilfewillen berücksichtigen
(Berlit in LPK-SGB II, a.a.O., § 22 Rn 196 m.w.N.).
Zur
Überzeugung des Senats sind Anhaltspunkte für eine Einschränkung des
Ermessens wegen Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen des § 22 Abs. 8
S. 2 SGB II (vgl. zur inhaltsgleichen Vorgängervorschrift des § 22 Abs.
5 S. 2 SGB II BSG Urteil vom 17.06.2010 - 14 AS 58/09 R) oder gar eine
Ermessensreduzierung auf Null zugunsten der Antragsteller weder nach
Aktenlage erkennbar noch von den Antragstellern vorgetragen. In diesem
Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass ausweislich der vorgelegten
Lohnabrechnungen des Antragstellers zu 2) seit Januar 2011 keine Abzüge
mehr für Unterhalt (zuvor in Höhe von 400,- EUR) bzw. wegen
Unterhaltspfändung (bislang 49,- EUR) vorgenommen werden.
Dementsprechend hat sich seit diesem Zeitpunkt der Auszahlungsbetrag von
bislang monatlich 751,- EUR auf 1.200,- EUR erhöht. Der Beklagte hat
bei der Anrechnung des Einkommens aus Erwerbstätigkeit von 1.200,- EUR
monatlich die Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher
Unterhaltsverpflichtungen in Höhe von monatlich 400,- EUR
berücksichtigt. Er hat nämlich von dem Nettoeinkommen von 1.200,- EUR
Freibeträge in Höhe von 330,- EUR, eine Pauschale für angemessene
private Versicherungen von 30,- EUR und Werbungskosten von 16,67 EUR
sowie den vorgenannten Betrag von 400,- EUR abgezogen, woraus sich der
Anrechnungsbetrag von 470,- EUR errechnet. Dem Antragsgegner ist darin
beizupflichten, dass der Antragsteller zu 2) zumindest die Freibeträge
nach § 11b Abs. 3 S. 2 Nr. 1 (180,- EUR) und nach § 11b Abs. 3 S. 2 Nr. 2
i.V.m. S. 3 (50,- EUR), insgesamt also 230,- EUR, zur ratenweisen
Zahlung der Energiekostenrückstände verwenden konnte und dass ihm dies
auch zumutbar gewesen ist. Dass sich bei einer Ratenzahlung in dieser
Größenordnung eine Tilgungsdauer von ungefähr 6 Monaten errechnen würde,
stellt nach Ansicht des Senats ebenfalls nicht eine Sachlage dar, bei
der nur eine Entscheidung rechtmäßig ist.
Im Hinblick auf
vorstehende Ausführungen bedarf es keiner Entscheidung, ob die in der
Beschwerdebegründung vorgebrachten Beeinträchtigungen zur
Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes ausreichen würden.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Da
die Beschwerde keine Aussicht auf Erfolg bietet, liegen auch die
Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (§ 73a SGG
i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung - ZPO) nicht vor.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=151187&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung von Willi 2: Die Übernahme von
Energiekostenrückständen gemäß § 22 Abs. 8 S. 1 SGB II, die nach S. 4
dieser Norm als Darlehen gewährt werden soll, muss zur Behebung der
Notlage nicht nur geeignet, sondern auch sonst gerechtfertigt sein. Dies
ergibt sich aus der Formulierung "soweit dies zur Sicherung der
Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt
ist". Die Rechtfertigung umfasst die Prüfung, ob zumutbare
Selbsthilfemöglichkeiten ausgeschöpft sind (Berlit in LPK-SGB II, 4.
Aufl., § 22 Rn 194 m.w.N.).
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/04/keine-ubernahme-von-stromschulden-wenn.html
Daraus erkenne ich aber auch das Stromschulden bei nur vorhanden sein des Regelsatzes übernommen werden müssen.
Gruß Willi S
der Antragsteller seine Lage zumindest mitverschuldet und nicht alle
Selbsthilfemöglichkeiten ausgeschöpft hat
Denn dieser hatte die vom Versorger
angebotene Ratenzahlung von 200,- EUR monatlich abgelehnt. Dieses
Angebot anzunehmen, war zumutbar gewesen.Der Antragsteller hätte seine
Freibeträge aus seinem Erwerbseinkommen zur Ratenzahlung einsetzen
können.
1. Instanz Sozialgericht Detmold S 28 AS 205/12 ER 23.02.2012
2. Instanz Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen L 19 AS 556/12 B ER 16.04.2012 rechtskräftig
3. Instanz
Sachgebiet Grundsicherung für Arbeitsuchende
Entscheidung
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des
Sozialgerichts Detmold vom 23.02.2012 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu
erstatten. Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird
abgelehnt.
Gründe:
Die am 00.00.1971 geborene
Antragstellerin zu 1), der am 00.00.1970 geborene Antragsteller zu 2)
und die am 00.00.1993 geborene Antragstellerin zu 3) beziehen wieder
Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Zweiten Buch
Sozialgesetzbuch (SGB II), nachdem der Antragsgegner seinen
Entziehungsbescheid vom 24.01.2012 zurückgenommen hat. Ihnen wurden mit
Bescheid des Antragsgegners vom 02.03.2012 Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts für die Zeit vom 01.03. bis 31.08.2012 in Höhe von
monatlich 792,03 EUR bewilligt.
Am 05.02.2012 beantragten die Antragsteller u.a.,
den
Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten,
ihnen vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung im
Hauptsacheverfahren ein Darlehen in Höhe von 1.116,33 EUR zur Übernahme
von nichtgezahlten Stromabschlägen zu gewähren.
Die Antragsteller
legten ein Versäumnisurteil des Amtsgerichts Q - 51 C 548/11 - vor,
worin der Antragsteller zu 2) verurteilt wird, die Einstellung der
Versorgung durch Ausbau des Stromzählers zu dulden. Sie trugen vor, die
Zählersperrung sei am 08.02.2012 vollzogen worden.
Mit dem
angefochtenen Beschluss vom 23.02.2012 lehnte das Sozialgericht den
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab. Die Antragsteller
hätten einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Ein solcher ergebe
sich insbesondere nicht aus § 22 Abs. 8 S. 1 SGB II. Es könne offen
bleiben, ob die begehrte Schuldenübernahme bereits daran scheitere, dass
sie nicht gerechtfertigt sei. Jedenfalls sei das durch § 22 Abs. 8 S. 1
SGB II eröffnete Ermessen nicht dahingehend auf Null reduziert, dass
eine Schuldenübernahme vorgenommen werden müsse. Die Verengung des
Ermessensspielraums durch § 22 Abs. 8 S. 2 SGB II greife hier nicht ein.
Wohnungslosigkeit liege nicht vor, da das Mietverhältnis durch die
Unterbrechung der Stromversorgung nicht beeinträchtigt werde. Hierin
liege lediglich eine mit der Sicherung der Unterkunft vergleichbare
Notlage. Bei der Ermessensentscheidung sei zu berücksichtigen, dass die
Antragsteller ihre Lage zumindest mitverschuldet und nicht alle
Selbsthilfemöglichkeiten ausgeschöpft hätten. Denn diese hätten die von
ihrem Versorger angebotene Ratenzahlung von 200,- EUR monatlich
abgelehnt. Dieses Angebot anzunehmen, sei ihnen zumutbar gewesen. Die
Antragsteller verfügten über nicht auf ihren Bedarf anzurechnendes
Einkommen in hinreichender Höhe. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf
die Entscheidungsgründe des Beschlusses verwiesen.
Gegen diesen
Beschluss haben die Antragsteller am 20.03.2012 Beschwerde eingelegt. Es
liege kein Mitverschulden der Antragsteller im Sinne eines
Nichtausschöpfens der Selbsthilfemöglichkeiten vor. Wie bereits in dem
vorhergehenden Antragsverfahren S 28 AS 2603/11 ER SG Detmold
vorgetragen, hätten die Antragsteller mehrmals versucht, mit der S eine
Lösung zu finden. In Abwägung der Gesamtumstände sei es den
Antragstellern nicht zumutbar, auf längere Sicht auf die Stromversorgung
zu verzichten. Das Gericht habe sich nicht damit auseinander gesetzt,
dass eine Ratenzahlung nur abverlangt werden könne, wenn die Höhe der
einzelnen Raten und die Dauer der erforderlichen Laufzeit die
Leistungsberechtigten nicht überforderten. Die Stromsperre bzw. die
Nichtgewährung des Darlehens gefährde den Arbeitsplatz des
Antragstellers zu 2), da das Waschen seiner Arbeitskleidung zurzeit
nicht möglich sei. Die Antragstellerin zu 3) habe ein Praktikum in einer
Rechtsanwaltskanzlei ausgeschlagen, da sie nicht habe sicherstellen
können, gepflegt und mit sauberer Kleidung dort tätig zu werden.
Die Antragsteller beantragen,
den
Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 23.02.2012 abzuändern und den
Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten,
den Antragstellern vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung im
Hauptsacheverfahren ein Darlehen in Höhe von 1.363,13 EUR zzgl. der
Ausbau- und Wiedereinbaukosten des Stromzählers zu gewähren.
Der Antragsgegner beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Zur
Begründung verweist er auf die den Beschluss tragenden Gründe. Die
Forderung der S hätte durch Ansparung der von der Einkommensanrechnung
ausgenommenen Freibeträge seit Stellung des ersten Eilantrages am
01.12.2011 längst getilgt werden können.
Wegen weiterer
Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakte sowie
die Akte des vorangehenden Verfahrens im einstweiligen Rechtsschutz S 28
AS 2603/11 ER sowie die beigezogenen Verwaltungsakten Bezug genommen.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Nach
§ 86b Abs. 2 S. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der
Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines
vorläufigen Zustandes im Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis
treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile
notwendig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt das
Bestehen eines Anordnungsanspruches (d.h. eines materiellen Anspruchs,
für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird) sowie das Vorliegen eines
Anordnungsgrundes (d.h. der Unzumutbarkeit, bei Abwägung aller
betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten)
voraus. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund bzw. die besondere
Eilbedürftigkeit sind glaubhaft zu machen (§ 86 Abs. 2 S. 4 SGG i.V.m. §
920 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO -).
Zur Überzeugung des Senats ist schon ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.
Denn
die Übernahme von Energiekostenrückständen gemäß § 22 Abs. 8 S. 1 SGB
II, die nach S. 4 dieser Norm als Darlehen gewährt werden soll, muss zur
Behebung der Notlage nicht nur geeignet, sondern auch sonst
gerechtfertigt sein. Dies ergibt sich aus der Formulierung "soweit dies
zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren
Notlage gerechtfertigt ist". Die Rechtfertigung umfasst die Prüfung, ob
zumutbare Selbsthilfemöglichkeiten ausgeschöpft sind (Berlit in LPK-SGB
II, 4. Aufl., § 22 Rn 194 m.w.N.). Auch zur Überzeugung des Senats fehlt
es hieran vorliegend. Die Rechnung der S Vertrieb AG über 1.116,33 EUR
(Jahresschlussrechnung einschl. Kosten von 1.063,43 EUR und
Inkassokosten von 52,90 EUR) datiert vom 08.11.2011 (Bl. 609 VA). Die S
Vertrieb AG hatte den Antragstellern die Möglichkeit einer Ratenzahlung
eingeräumt. Dies ergibt sich aus dem im Verfahren S 28 AS 2603/11 ER
(Bl. 61) vorgelegten Schreiben des Energielieferers, der Antragsteller
zu 2) habe leider die vereinbarte Ratenzahlung nicht eingehalten.
Schließlich hat es der Antragsteller zu 2) zu dem Versäumnisurteil des
Amtsgerichts Q vom 06.01.2012 kommen lassen, worin er verurteilt wird,
die Einstellung der Versorgung durch Ausbau des Stromzählers zu dulden.
Der Antragsgegner durfte bei der Ermessensentscheidung nach § 22 Abs. 8
S. 1 SGB II über die Übernahme von Energiekostenrückständen im Rahmen
einer umfassenden Gesamtschau die Umstände des Einzelfalles, u.a. die
Höhe der Rückstände, die Ursachen, die zu dem Energiekostenrückstand
geführt haben, die Zusammensetzung des von einer Energiesperre bedrohten
Personenkreises und den erkennbaren Selbsthilfewillen berücksichtigen
(Berlit in LPK-SGB II, a.a.O., § 22 Rn 196 m.w.N.).
Zur
Überzeugung des Senats sind Anhaltspunkte für eine Einschränkung des
Ermessens wegen Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen des § 22 Abs. 8
S. 2 SGB II (vgl. zur inhaltsgleichen Vorgängervorschrift des § 22 Abs.
5 S. 2 SGB II BSG Urteil vom 17.06.2010 - 14 AS 58/09 R) oder gar eine
Ermessensreduzierung auf Null zugunsten der Antragsteller weder nach
Aktenlage erkennbar noch von den Antragstellern vorgetragen. In diesem
Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass ausweislich der vorgelegten
Lohnabrechnungen des Antragstellers zu 2) seit Januar 2011 keine Abzüge
mehr für Unterhalt (zuvor in Höhe von 400,- EUR) bzw. wegen
Unterhaltspfändung (bislang 49,- EUR) vorgenommen werden.
Dementsprechend hat sich seit diesem Zeitpunkt der Auszahlungsbetrag von
bislang monatlich 751,- EUR auf 1.200,- EUR erhöht. Der Beklagte hat
bei der Anrechnung des Einkommens aus Erwerbstätigkeit von 1.200,- EUR
monatlich die Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher
Unterhaltsverpflichtungen in Höhe von monatlich 400,- EUR
berücksichtigt. Er hat nämlich von dem Nettoeinkommen von 1.200,- EUR
Freibeträge in Höhe von 330,- EUR, eine Pauschale für angemessene
private Versicherungen von 30,- EUR und Werbungskosten von 16,67 EUR
sowie den vorgenannten Betrag von 400,- EUR abgezogen, woraus sich der
Anrechnungsbetrag von 470,- EUR errechnet. Dem Antragsgegner ist darin
beizupflichten, dass der Antragsteller zu 2) zumindest die Freibeträge
nach § 11b Abs. 3 S. 2 Nr. 1 (180,- EUR) und nach § 11b Abs. 3 S. 2 Nr. 2
i.V.m. S. 3 (50,- EUR), insgesamt also 230,- EUR, zur ratenweisen
Zahlung der Energiekostenrückstände verwenden konnte und dass ihm dies
auch zumutbar gewesen ist. Dass sich bei einer Ratenzahlung in dieser
Größenordnung eine Tilgungsdauer von ungefähr 6 Monaten errechnen würde,
stellt nach Ansicht des Senats ebenfalls nicht eine Sachlage dar, bei
der nur eine Entscheidung rechtmäßig ist.
Im Hinblick auf
vorstehende Ausführungen bedarf es keiner Entscheidung, ob die in der
Beschwerdebegründung vorgebrachten Beeinträchtigungen zur
Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes ausreichen würden.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Da
die Beschwerde keine Aussicht auf Erfolg bietet, liegen auch die
Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (§ 73a SGG
i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung - ZPO) nicht vor.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=151187&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung von Willi 2: Die Übernahme von
Energiekostenrückständen gemäß § 22 Abs. 8 S. 1 SGB II, die nach S. 4
dieser Norm als Darlehen gewährt werden soll, muss zur Behebung der
Notlage nicht nur geeignet, sondern auch sonst gerechtfertigt sein. Dies
ergibt sich aus der Formulierung "soweit dies zur Sicherung der
Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt
ist". Die Rechtfertigung umfasst die Prüfung, ob zumutbare
Selbsthilfemöglichkeiten ausgeschöpft sind (Berlit in LPK-SGB II, 4.
Aufl., § 22 Rn 194 m.w.N.).
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/04/keine-ubernahme-von-stromschulden-wenn.html
Daraus erkenne ich aber auch das Stromschulden bei nur vorhanden sein des Regelsatzes übernommen werden müssen.
Gruß Willi S
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