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Räumungsklage fehlt JC übernimmt keine Mietschulden ? So die Rechtsauffassung des Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen,Beschluss vom 20.03.2012, - L 12 AS 352/12 B ER - Sollte dies bei ihnen der Fall sein lassen Sie sich beraten.
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Räumungsklage fehlt JC übernimmt keine Mietschulden ? So die Rechtsauffassung des Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen,Beschluss vom 20.03.2012, - L 12 AS 352/12 B ER - Sollte dies bei ihnen der Fall sein lassen Sie sich beraten.
Jobcenter übernimmt keine Mietschulden , wenn es an einer Räumungsklage fehlt
Keine
Übernahme von Mietschulden, denn fehlt es an einer Räumungsklage, so
kann ein Anordnungsgrund damit nicht als glaubhaft angesehen werden.
So die Rechtsauffassung des Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen,Beschluss vom 20.03.2012, - L 12 AS 352/12 B ER -
In
einem auf die Gewährung laufender Leistungen für Unterkunft und Heizung
gerichteten Verfahren ist ein Anordnungsgrund regelmäßig erst dann
gegeben, wenn konkrete Wohnungslosigkeit droht (ständige Rechtsprechung
des erkennenden Senats, vgl. z.B. Beschluss vom 13.01.2012 - L 12 AS
2084/11 B ER; Beschluss vom 25.11.2011 - L 12 AS 1831/11 B E; ebenso
z.B. LSG NRW, Beschluss vom 02.05.2011 - L 6 AS 2215/10 B; Beschluss vom
27.11.2008 - L 9 B 183/08 AS ER).
Dies ist grundsätzlich nicht
bereits dann der Fall, wenn eine Kündigung des Vermieters wegen
Mietverzugs ernsthaft erwartet werden muss oder bereits vorliegt oder
der Vermieter eine Räumungsklage angedroht hat. Allein diese Umstände
begründen zwar die Vermutung, dass womöglich in näherer oder weiterer
Zukunft Wohnungslosigkeit drohen könnte; sie führen hingegen in der
Regel nicht dazu, dass der Leistungsberechtigte bereits mit konkreter,
d.h. tatsächlich und ernsthaft (kurz) bevorstehender Wohnungslosigkeit
rechnen muss.
Solch konkrete Wohnungslosigkeit droht
regelmäßig dann, wenn der Vermieter Räumungsklage erhoben hat (ständige
Rechtsprechung des erkennenden Senats vgl. z.B. Beschluss vom 13.01.2012
- L 12 AS 2084/11 B ER; Beschluss vom 21.12.2011 - L 12 AS 1469/11 B ER
m.w.N.; LSG NRW Beschluss vom 12.01.2012 - L 19 AS 1781/11 B ER;
weitergehend LSG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 25.11.2010 - L 5 AS
2025/10 B ER: erst bei Räumungsandrohung), weil der Mieter einer Wohnung
nach den gesetzlichen Bestimmungen des Zivilprozessrechts (zwangsweise)
erst dann aus der Wohnung gewiesen werden kann, wenn der Vermieter
einen vollstreckbaren Räumungstitel gegen ihn erworben hat (§ 704
Zivilprozessordnung).
Bei (bloßer) Kündigung oder
Klageandrohung ist in der Regel noch nicht ausreichend klar, ob der
Vermieter tatsächlich zu einer Räumung als letztem Mittel der Wahl
greifen würde oder ob Kündigung bzw. Klageandrohung nicht vielmehr
(zunächst) dem Zweck dienen, den Mieter mit höchstem Nachdruck zur
Erfüllung seiner Mietpflichten zu bewegen.
Die Erhebung einer
Räumungsklage hingegen indiziert - insbesondere auch im Hinblick auf
den hierfür regelmäßig vom Vermieter zunächst zu entrichtenden
Kostenvorschuss - dessen ernsthafte Absicht, den Mieter wegen der
Mietschulden tatsächlich auch zwangsweise aus der Wohnung zu entfernen
bzw. entfernen zu lassen. Erhebt der Vermieter des Leistungsberechtigten
gegen diesen - zu Recht - eine Klage auf Räumung des Wohnraums nach §§
543 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 3, 569 Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB),
so kann der Räumungstitel vom Leistungsberechtigten nicht mehr
verhindert werden, wenn es diesem nicht gelingt, die Rückstände gem. §
569 Abs. 3 Nr. 2 BGB entweder selbst auszugleichen oder eine
Verpflichtung des Leistungsträgers zum Ausgleich zu erlangen.
Anders
als noch vor Klageerhebung ist nach Rechtshängigkeit der Klage kein
weiteres aktives Handeln des Vermieters mehr erforderlich, um einen
Räumungstitel und damit die Berechtigung zu erlangen, Wohnungslosigkeit
des Mieters unmittelbar herbeizuführen (vgl. auch LSG NRW Beschluss vom
16.09.2010 - L 6 AS 949/10 B ER).
Entsprechend droht ab diesem
Zeitpunkt ernsthaft und konkret zeitnah absehbar für den
Leistungsberechtigten der Verlust des Mietobjekts, wenn nicht eine
Befriedigung des Vermieters innerhalb von 2 Monaten ab Rechtshängigkeit
der Räumungsklage (§ 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB) erfolgt. Diese drohende
Konsequenz spiegelt auch die Vorschrift des § 22 Abs. 9 SGB II in der
Fassung des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung
des SGB II und SGB XII vom 24.03.2011 wider, die aus diesem Grund eine
Mitteilungspflicht der Amtsgerichte an die Leistungsträger über
entsprechende Klageeingänge normiert.
Weigert sich der
Leistungsträger, die Befriedigung des Vermieters vorzunehmen, so würde
ohne Eilentscheidung des Gerichts über die Frage der Eintrittspflicht
eine Räumung möglich und damit Nachteile für den Leistungsberechtigten
eintreten, die im Hauptsacheverfahren nicht mehr behoben werden könnten.
Bis zu einer solchen Räumungsklage ist es dem Leistungsberechtigten aus
den o.g. Gründen hingegen zumutbar, zunächst ein Hauptsacheverfahren zu
betreiben.
Eine besondere Eilbedürftigkeit vor
Rechtshängigkeit einer Räumungsklage ergibt sich auch nicht daraus, dass
der Leistungsberechtigte die Kosten des gegen ihn angestrengten
zivilgerichtlichen Räumungsverfahrens nach dem Veranlassungsprinzip auch
dann zu tragen hat, wenn der Leistungsträger im sozialgerichtlichen
Eilverfahren zur vorläufigen Befriedigung des Vermieters verpflichtet
wird. Bei diesen Kosten handelt es sich nicht um Nachteile, die sich im
Hauptsacheverfahren nicht wieder gutmachen ließen.
Hat der
Leistungsträger die Zahlung der ausstehenden Mieten rechtswidrig
verweigert, so ist er im Hauptsacheverfahren auf Antrag des
Leistungsberechtigten zur Zahlung dieser Mieten und darüber hinaus zur
Übernahme der dem Leistungsberechtigten durch die Leistungsverweigerung
entstandenen weiteren Kosten, d.h. konkret der Kosten des
zivilgerichtlichen Räumungsverfahrens zu verurteilen.
Dies
entspricht der im Sozialversicherungsrecht als Ausdruck eines
allgemeinen Rechtsgedankens geltenden Pflicht zur Erstattung der Kosten,
die im Fall rechtswidriger Leistungsablehnung angefallen sind (vgl.
Löns/Herold-Tews/Boerner, SGB II, 3. Aufl. 2011, § 22 Rn 128 unter
Verweis auf BSG Urteil vom 17.06.2010 - B 14 AS 58/09 R Rn 21 - BSGE
106, 190).
Soweit die Antragstellerin die Auffassung
vertritt, dass eine Eilbedürftigkeit hier deshalb anzunehmen sei, weil
der Vermieter die angedrohte Räumungsklage (allein) aufgrund einer Bitte
des Sozialgerichts aufgeschoben habe, so vermag dies nicht zu einem
anderen Ergebnis zu führen. Allein die Androhung einer Räumungsklage
begründet - wie bereits ausgeführt - noch keine konkrete, d.h.
tatsächlich und ernsthaft (kurz) bevorstehende Wohnungslosigkeit, weil
der Vermieter für eine Räumung einen vollstreckbaren Räumungstitel
benötigt, den er erst nach der tatsächlichen Erhebung der Räumungsklage
erlangen kann.
Nach Auffassung des erkennenden Senats trägt
das Erfordernis einer Räumungsklage für Bedarfe der Unterkunft, die im
Rahmen von Eilverfahren geltend gemacht werden, dem Bedürfnis nach einer
klaren Regelung unter Abwägung der Interessen des Antragstellers am
Erhalt der Wohnung einerseits und der Notwendigkeit, nur solche
Verfahren als eilbedürftig vorzuziehen, bei denen ansonsten nicht wieder
gut zu machende Nachteile entstünden, Rechnung. In diese Abwägung sind
wie oben erläutert auch die - von der Antragstellerin angesprochenen -
durch die Räumungsklage entstehenden Kosten einbezogen worden.
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=150890&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung von Willi 2: Kosten der Unterkunft - wann wird von den Gerichten ein Anordnungsgrund gesehen
Sollte dies bei ihnen der Fall sein lassen Sie sich beraten.
Kosten der Unterkunft - wann wird von den Gerichten ein Anordnungsgrund gesehen
Kosten der Unterkunft - wann wird von den Gerichten ein Anordnungsgrund und Eilbedürftigkeit gesehen.
Positive Entscheidungen: 1. Sozialgericht Lüneburg Beschluss vom 16.05.2011, - S 45 AS 183/11 ER -
Der
erforderliche Anordnungsgrund ergibt sich bereits aus der Erwägung,
dass Leistungsbeziehern nach dem SGB II die ihnen zustehenden
existenzsichernden Leistungen nicht länger, d.h. bis zum Abschluss eines
Hauptsacheverfahrens, vorenthalten werden können.
Das gilt auch mit Blick auf die Kosten der Unterkunft.
Es
ist nicht der in der Rechtsprechung vereinzelt vertretenen Auffassung
zu folgen , hinsichtlich der Leistungen für Unterkunft und Heizung könne
ein Anordnungsgrund nur dann bejaht werden, wenn der Hilfesuchende
glaubhaft macht, dass ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung
unmittelbar mit einer Kündigung oder Räumungsklage zu rechnen ist (wie
hier auch LSG Nds.-Bremen, Beschl. v. 23.02.1011 - L 9 AS 1287/10 B ER
-).
2. Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen , Beschluss vom 24.02.2010,- L 7 AS 1446/09 B ER -
Ein
über Art 1 GG als Existenzminimum gewährleistetes Wohnen bedeutet nicht
nur ein Dach über den Kopf t, sondern auch das Wohnen in Räumen mit
einer angemessenen Raumtemperatur (Landessozialgericht
Niedersachsen-Bremen , Beschluss vom 28.05.2009, - L 7 AS 546/09 ER-).
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2011/08/der-erforderliche-anordnungsgrund.html
3. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg beschluss vom 30.06.2011, - L 25 AS 535/11 B ER -
Hat
der Vermieter noch keine Räumungsklage erhoben und auch keinen
Räumungstitel erwirkt , hat aber das Mietverhältnis wegen seinerzeit
bestehender Mietrückstände von damals schon mehr als zwei Monatsmieten
fristlos gekündigt ,und von weiteren rechtlichen Schritten zuletzt nur
im Hinblick auf das laufende vorläufige Rechtsschutzverfahren abgesehen,
ist vor diesem Hintergrund hier eine gerichtliche Intervention bereits
jetzt geboten, zumal durch sie unnötige Mehrkosten vermieden werden
können, die durch jeden weiteren rechtlichen Schritt des Vermieters
anfallen würden (vgl. zum Vorstehenden auch Beschluss des Senats vom 28.
Dezember 2010 - L 25 AS 2343/10 B ER).
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2011/07/mietschulden-raumungsklage-drohende.html
4.Landessozialgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 28.02.2011, - L 14 AS 205/11 B ER -
Der
Hilfebedürftige wird – solange er im Leistungsbezug steht – zumeist auf
die Übernahme der Unterkunftskosten durch den Grundsicherungsträger
angewiesen sein (BSG, Urteil vom 7. Mai 2009 – B 14 AS 31/07 R –).
Vor
diesem Hintergrund hat jeder erwerbsfähige Hilfebedürftige Anspruch
darauf, dass ihm die ihm von Gesetzes wegen zustehenden Leistungen so
rechtzeitig erbracht werden, dass er in der Lage ist, seine
vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Vermieter von Wohnraum
ebenfalls rechtzeitig zu erfüllen.
Das Risiko einer Kündigung von
Wohnraum oder eines Prozesses wegen verspäteter Zahlung des Mietzinses
(mit der damit verbundenen Kostenfolge) oder gar einer Klage auf Räumung
ist ihm in aller Regel nicht zuzumuten (zuletzt Beschluss des Senats
vom 31. August 2010 – L 14 AS 1263/10 B ER –).
Ein
Anordnungsgrund wird dementsprechend bei glaubhaft gemachtem
Anordnungsanspruch regelmäßig nur dann zu verneinen sein, wenn der
erwerbsfähige Hilfebedürftige die tatsächlichen Aufwendungen jedenfalls
vorläufig aus nicht zu berücksichtigendem Einkommen ("Freibeträge") oder
Vermögen ("Schonvermögen") tätigen kann.
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2011/06/bei-erforderlichem-umzug-besteht.html
5.Negative
Entscheidungen - Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Beschlüsse vom
25.05.2011, - L 12 AS 381/11 B ER - und - L 12 AS 422/11 B -
Ist
lediglich die fristlose Kündigung der Wohnung ausgesprochen, aber
Räumungsklage noch nicht erhoben, so fehlt es am erforderlichen
Anordnungsgrund in Gestalt eines unaufschiebbaren eiligen
Regelungsbedürfnisses zur Bewilligung von Kosten der Unterkunft bzw.
Übernahme von Mietschulden durch Erlass einer einstweiligen Anordnung,
weil dann gegenwärtig weder Wohnungs- noch gar Obdachlosigkeit droht
(vgl. Senat, Beschluss v. 04.09.2009 - L 12 B 69/09 AS ER - Rdnr. 4 ;
LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 06.08.2009 - L 18 AS 1308/09 B ER, L
18 AS 1309/09 B PKH - Rdnr. 2 ).
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2011/08/gewahrung-von-prozesskostenhilfe-denn.html
6. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 26.01.2011, - L 5 AS 2197/10 B ER -
Bezüglich
der Gewährung von Leistungen für Unterkunft und Heizung ist ein
Anordnungsgrund erst anzunehmen, wenn eine Räumungsankündigung vorliegt,
so dass der Wohnraumverlust konkret droht.
Dazu eine Anmerkung vom RA L. Zimmermann, der diesen Beschluss sehr kritisch sieht:
Für
den 5.Senat des LSG Berlin Brandenburg droht ein wesentlicher Nachteil
erst, wenn die Räumung droht. Diese Auslegung verkennt meines Erachtens
sowohl den Schutz der Exsitenzsicherung, als auch das Gebot des
effektiven Rechtsschutzes. Auch der Begriff "wesentlicher Nachteil" wird
verkannt wenn auf die konkrete Räumungsgefahr abgestellt wird. Hier
wird kein besonders schwerer Nachteil verlangt (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b
BVerfGG) sondern nur ein wesentlicher Nachteil.
Wegen des Rechts
auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs.4 GG) sei hier auf die
Entscheidung des BVerfG vom 12.05.2005 1 BvR 569/05. D.h. zur Sicherung
der physischen Existenz gehört nicht nur die Ernährung, sondern auch die
Unterkunft (BVerfG 9.02.2010 1 BvL 1/09, 3/09, 4/09 Rn. 135).
D.h.
wenn bereits die Kündigung droht, ist die physische Existenz bedroht.
Zahlt das Jobcenter zuwenig Kosten der Unterkunft, ist bereits in dem
Zeitpunkt, in dem alsbald zwei Monatsmieten offen sind, die Unterkunft
bedroht.
Nur eine an dem Bedarfsdeckungsgrundsatz orientierte
Leistung bewahrt den Hilfebedürftigen vor einer Gefährdung seiner
physischen Existenz.
Das Existenzminimum muss zeitnah gedeckt
werden (Gegenwärtigkeitsprinzip vgl. Rothkegel Sozialhilferecht, Baden
Baden 2005). Das Verfahrensrecht hat hier nur dienende Funktion (vgl.
hierzu BVerfG 22.11.2002 1 BvR 1586/02 Off-Label.Therapie).
Der
Bedarfsdeckungsgrundsatz mit dem Gegenwärtigkeitsprinzip folgt bereits
aus Art 1 Abs.1 Art 20 Abs.1 GG (BVerfG 9.2.2010 1 Bvl 1/09, 3/09, 4/09
Rn. 140).
Hierzu gehört auch, dass dem Hilfebedürftige ein
Geldbetrag zeitnah zur Verfügung gestellt wird, dass er seinen
vertraglichen Verpflichtungen nachkommen kann. Die Rechtsprechung, die
einen Anordnungsgrund bei drohendem Wohnungsverlust erst annimmt, wenn
bereits die Räumung aus einem Räumungsurteil unmittelbar bevorsteht,
übersieht zudem, dass § 86b Abs. 2 SGG nur einen wesentlichen Nachteil
verlangt und nicht eine absolute Existenzgefährdung. Der wesentliche
Nachteil liegt bereits in der berechtigten Kündigung des
Mietverhältnisses durch den Vermieter bei Zahlungsverzug. Ausserdem ist
es mit der Würde des Menschen unvereinbar, wenn er gezungen wird, sich
vertragswidrig zu verhalten.
http://www.existenzsicherung.de/forum/viewtopic.php?f=24&t=47
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/search?q=richter+s%C3%A4ht
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2011/09/hartz-iv-mussen-sich-das-geld-vom-munde.html#comments
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2011/10/kosten-der-unterkunft-wann-wird-von-den.html
Sollte dies bei ihnen der Fall sein lassen Sie sich beraten.
Gruß Willi
Keine
Übernahme von Mietschulden, denn fehlt es an einer Räumungsklage, so
kann ein Anordnungsgrund damit nicht als glaubhaft angesehen werden.
So die Rechtsauffassung des Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen,Beschluss vom 20.03.2012, - L 12 AS 352/12 B ER -
In
einem auf die Gewährung laufender Leistungen für Unterkunft und Heizung
gerichteten Verfahren ist ein Anordnungsgrund regelmäßig erst dann
gegeben, wenn konkrete Wohnungslosigkeit droht (ständige Rechtsprechung
des erkennenden Senats, vgl. z.B. Beschluss vom 13.01.2012 - L 12 AS
2084/11 B ER; Beschluss vom 25.11.2011 - L 12 AS 1831/11 B E; ebenso
z.B. LSG NRW, Beschluss vom 02.05.2011 - L 6 AS 2215/10 B; Beschluss vom
27.11.2008 - L 9 B 183/08 AS ER).
Dies ist grundsätzlich nicht
bereits dann der Fall, wenn eine Kündigung des Vermieters wegen
Mietverzugs ernsthaft erwartet werden muss oder bereits vorliegt oder
der Vermieter eine Räumungsklage angedroht hat. Allein diese Umstände
begründen zwar die Vermutung, dass womöglich in näherer oder weiterer
Zukunft Wohnungslosigkeit drohen könnte; sie führen hingegen in der
Regel nicht dazu, dass der Leistungsberechtigte bereits mit konkreter,
d.h. tatsächlich und ernsthaft (kurz) bevorstehender Wohnungslosigkeit
rechnen muss.
Solch konkrete Wohnungslosigkeit droht
regelmäßig dann, wenn der Vermieter Räumungsklage erhoben hat (ständige
Rechtsprechung des erkennenden Senats vgl. z.B. Beschluss vom 13.01.2012
- L 12 AS 2084/11 B ER; Beschluss vom 21.12.2011 - L 12 AS 1469/11 B ER
m.w.N.; LSG NRW Beschluss vom 12.01.2012 - L 19 AS 1781/11 B ER;
weitergehend LSG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 25.11.2010 - L 5 AS
2025/10 B ER: erst bei Räumungsandrohung), weil der Mieter einer Wohnung
nach den gesetzlichen Bestimmungen des Zivilprozessrechts (zwangsweise)
erst dann aus der Wohnung gewiesen werden kann, wenn der Vermieter
einen vollstreckbaren Räumungstitel gegen ihn erworben hat (§ 704
Zivilprozessordnung).
Bei (bloßer) Kündigung oder
Klageandrohung ist in der Regel noch nicht ausreichend klar, ob der
Vermieter tatsächlich zu einer Räumung als letztem Mittel der Wahl
greifen würde oder ob Kündigung bzw. Klageandrohung nicht vielmehr
(zunächst) dem Zweck dienen, den Mieter mit höchstem Nachdruck zur
Erfüllung seiner Mietpflichten zu bewegen.
Die Erhebung einer
Räumungsklage hingegen indiziert - insbesondere auch im Hinblick auf
den hierfür regelmäßig vom Vermieter zunächst zu entrichtenden
Kostenvorschuss - dessen ernsthafte Absicht, den Mieter wegen der
Mietschulden tatsächlich auch zwangsweise aus der Wohnung zu entfernen
bzw. entfernen zu lassen. Erhebt der Vermieter des Leistungsberechtigten
gegen diesen - zu Recht - eine Klage auf Räumung des Wohnraums nach §§
543 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 3, 569 Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB),
so kann der Räumungstitel vom Leistungsberechtigten nicht mehr
verhindert werden, wenn es diesem nicht gelingt, die Rückstände gem. §
569 Abs. 3 Nr. 2 BGB entweder selbst auszugleichen oder eine
Verpflichtung des Leistungsträgers zum Ausgleich zu erlangen.
Anders
als noch vor Klageerhebung ist nach Rechtshängigkeit der Klage kein
weiteres aktives Handeln des Vermieters mehr erforderlich, um einen
Räumungstitel und damit die Berechtigung zu erlangen, Wohnungslosigkeit
des Mieters unmittelbar herbeizuführen (vgl. auch LSG NRW Beschluss vom
16.09.2010 - L 6 AS 949/10 B ER).
Entsprechend droht ab diesem
Zeitpunkt ernsthaft und konkret zeitnah absehbar für den
Leistungsberechtigten der Verlust des Mietobjekts, wenn nicht eine
Befriedigung des Vermieters innerhalb von 2 Monaten ab Rechtshängigkeit
der Räumungsklage (§ 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB) erfolgt. Diese drohende
Konsequenz spiegelt auch die Vorschrift des § 22 Abs. 9 SGB II in der
Fassung des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung
des SGB II und SGB XII vom 24.03.2011 wider, die aus diesem Grund eine
Mitteilungspflicht der Amtsgerichte an die Leistungsträger über
entsprechende Klageeingänge normiert.
Weigert sich der
Leistungsträger, die Befriedigung des Vermieters vorzunehmen, so würde
ohne Eilentscheidung des Gerichts über die Frage der Eintrittspflicht
eine Räumung möglich und damit Nachteile für den Leistungsberechtigten
eintreten, die im Hauptsacheverfahren nicht mehr behoben werden könnten.
Bis zu einer solchen Räumungsklage ist es dem Leistungsberechtigten aus
den o.g. Gründen hingegen zumutbar, zunächst ein Hauptsacheverfahren zu
betreiben.
Eine besondere Eilbedürftigkeit vor
Rechtshängigkeit einer Räumungsklage ergibt sich auch nicht daraus, dass
der Leistungsberechtigte die Kosten des gegen ihn angestrengten
zivilgerichtlichen Räumungsverfahrens nach dem Veranlassungsprinzip auch
dann zu tragen hat, wenn der Leistungsträger im sozialgerichtlichen
Eilverfahren zur vorläufigen Befriedigung des Vermieters verpflichtet
wird. Bei diesen Kosten handelt es sich nicht um Nachteile, die sich im
Hauptsacheverfahren nicht wieder gutmachen ließen.
Hat der
Leistungsträger die Zahlung der ausstehenden Mieten rechtswidrig
verweigert, so ist er im Hauptsacheverfahren auf Antrag des
Leistungsberechtigten zur Zahlung dieser Mieten und darüber hinaus zur
Übernahme der dem Leistungsberechtigten durch die Leistungsverweigerung
entstandenen weiteren Kosten, d.h. konkret der Kosten des
zivilgerichtlichen Räumungsverfahrens zu verurteilen.
Dies
entspricht der im Sozialversicherungsrecht als Ausdruck eines
allgemeinen Rechtsgedankens geltenden Pflicht zur Erstattung der Kosten,
die im Fall rechtswidriger Leistungsablehnung angefallen sind (vgl.
Löns/Herold-Tews/Boerner, SGB II, 3. Aufl. 2011, § 22 Rn 128 unter
Verweis auf BSG Urteil vom 17.06.2010 - B 14 AS 58/09 R Rn 21 - BSGE
106, 190).
Soweit die Antragstellerin die Auffassung
vertritt, dass eine Eilbedürftigkeit hier deshalb anzunehmen sei, weil
der Vermieter die angedrohte Räumungsklage (allein) aufgrund einer Bitte
des Sozialgerichts aufgeschoben habe, so vermag dies nicht zu einem
anderen Ergebnis zu führen. Allein die Androhung einer Räumungsklage
begründet - wie bereits ausgeführt - noch keine konkrete, d.h.
tatsächlich und ernsthaft (kurz) bevorstehende Wohnungslosigkeit, weil
der Vermieter für eine Räumung einen vollstreckbaren Räumungstitel
benötigt, den er erst nach der tatsächlichen Erhebung der Räumungsklage
erlangen kann.
Nach Auffassung des erkennenden Senats trägt
das Erfordernis einer Räumungsklage für Bedarfe der Unterkunft, die im
Rahmen von Eilverfahren geltend gemacht werden, dem Bedürfnis nach einer
klaren Regelung unter Abwägung der Interessen des Antragstellers am
Erhalt der Wohnung einerseits und der Notwendigkeit, nur solche
Verfahren als eilbedürftig vorzuziehen, bei denen ansonsten nicht wieder
gut zu machende Nachteile entstünden, Rechnung. In diese Abwägung sind
wie oben erläutert auch die - von der Antragstellerin angesprochenen -
durch die Räumungsklage entstehenden Kosten einbezogen worden.
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=150890&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung von Willi 2: Kosten der Unterkunft - wann wird von den Gerichten ein Anordnungsgrund gesehen
Sollte dies bei ihnen der Fall sein lassen Sie sich beraten.
Kosten der Unterkunft - wann wird von den Gerichten ein Anordnungsgrund gesehen
Kosten der Unterkunft - wann wird von den Gerichten ein Anordnungsgrund und Eilbedürftigkeit gesehen.
Positive Entscheidungen: 1. Sozialgericht Lüneburg Beschluss vom 16.05.2011, - S 45 AS 183/11 ER -
Der
erforderliche Anordnungsgrund ergibt sich bereits aus der Erwägung,
dass Leistungsbeziehern nach dem SGB II die ihnen zustehenden
existenzsichernden Leistungen nicht länger, d.h. bis zum Abschluss eines
Hauptsacheverfahrens, vorenthalten werden können.
Das gilt auch mit Blick auf die Kosten der Unterkunft.
Es
ist nicht der in der Rechtsprechung vereinzelt vertretenen Auffassung
zu folgen , hinsichtlich der Leistungen für Unterkunft und Heizung könne
ein Anordnungsgrund nur dann bejaht werden, wenn der Hilfesuchende
glaubhaft macht, dass ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung
unmittelbar mit einer Kündigung oder Räumungsklage zu rechnen ist (wie
hier auch LSG Nds.-Bremen, Beschl. v. 23.02.1011 - L 9 AS 1287/10 B ER
-).
2. Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen , Beschluss vom 24.02.2010,- L 7 AS 1446/09 B ER -
Ein
über Art 1 GG als Existenzminimum gewährleistetes Wohnen bedeutet nicht
nur ein Dach über den Kopf t, sondern auch das Wohnen in Räumen mit
einer angemessenen Raumtemperatur (Landessozialgericht
Niedersachsen-Bremen , Beschluss vom 28.05.2009, - L 7 AS 546/09 ER-).
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2011/08/der-erforderliche-anordnungsgrund.html
3. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg beschluss vom 30.06.2011, - L 25 AS 535/11 B ER -
Hat
der Vermieter noch keine Räumungsklage erhoben und auch keinen
Räumungstitel erwirkt , hat aber das Mietverhältnis wegen seinerzeit
bestehender Mietrückstände von damals schon mehr als zwei Monatsmieten
fristlos gekündigt ,und von weiteren rechtlichen Schritten zuletzt nur
im Hinblick auf das laufende vorläufige Rechtsschutzverfahren abgesehen,
ist vor diesem Hintergrund hier eine gerichtliche Intervention bereits
jetzt geboten, zumal durch sie unnötige Mehrkosten vermieden werden
können, die durch jeden weiteren rechtlichen Schritt des Vermieters
anfallen würden (vgl. zum Vorstehenden auch Beschluss des Senats vom 28.
Dezember 2010 - L 25 AS 2343/10 B ER).
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2011/07/mietschulden-raumungsklage-drohende.html
4.Landessozialgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 28.02.2011, - L 14 AS 205/11 B ER -
Der
Hilfebedürftige wird – solange er im Leistungsbezug steht – zumeist auf
die Übernahme der Unterkunftskosten durch den Grundsicherungsträger
angewiesen sein (BSG, Urteil vom 7. Mai 2009 – B 14 AS 31/07 R –).
Vor
diesem Hintergrund hat jeder erwerbsfähige Hilfebedürftige Anspruch
darauf, dass ihm die ihm von Gesetzes wegen zustehenden Leistungen so
rechtzeitig erbracht werden, dass er in der Lage ist, seine
vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Vermieter von Wohnraum
ebenfalls rechtzeitig zu erfüllen.
Das Risiko einer Kündigung von
Wohnraum oder eines Prozesses wegen verspäteter Zahlung des Mietzinses
(mit der damit verbundenen Kostenfolge) oder gar einer Klage auf Räumung
ist ihm in aller Regel nicht zuzumuten (zuletzt Beschluss des Senats
vom 31. August 2010 – L 14 AS 1263/10 B ER –).
Ein
Anordnungsgrund wird dementsprechend bei glaubhaft gemachtem
Anordnungsanspruch regelmäßig nur dann zu verneinen sein, wenn der
erwerbsfähige Hilfebedürftige die tatsächlichen Aufwendungen jedenfalls
vorläufig aus nicht zu berücksichtigendem Einkommen ("Freibeträge") oder
Vermögen ("Schonvermögen") tätigen kann.
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2011/06/bei-erforderlichem-umzug-besteht.html
5.Negative
Entscheidungen - Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Beschlüsse vom
25.05.2011, - L 12 AS 381/11 B ER - und - L 12 AS 422/11 B -
Ist
lediglich die fristlose Kündigung der Wohnung ausgesprochen, aber
Räumungsklage noch nicht erhoben, so fehlt es am erforderlichen
Anordnungsgrund in Gestalt eines unaufschiebbaren eiligen
Regelungsbedürfnisses zur Bewilligung von Kosten der Unterkunft bzw.
Übernahme von Mietschulden durch Erlass einer einstweiligen Anordnung,
weil dann gegenwärtig weder Wohnungs- noch gar Obdachlosigkeit droht
(vgl. Senat, Beschluss v. 04.09.2009 - L 12 B 69/09 AS ER - Rdnr. 4 ;
LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 06.08.2009 - L 18 AS 1308/09 B ER, L
18 AS 1309/09 B PKH - Rdnr. 2 ).
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2011/08/gewahrung-von-prozesskostenhilfe-denn.html
6. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 26.01.2011, - L 5 AS 2197/10 B ER -
Bezüglich
der Gewährung von Leistungen für Unterkunft und Heizung ist ein
Anordnungsgrund erst anzunehmen, wenn eine Räumungsankündigung vorliegt,
so dass der Wohnraumverlust konkret droht.
Dazu eine Anmerkung vom RA L. Zimmermann, der diesen Beschluss sehr kritisch sieht:
Für
den 5.Senat des LSG Berlin Brandenburg droht ein wesentlicher Nachteil
erst, wenn die Räumung droht. Diese Auslegung verkennt meines Erachtens
sowohl den Schutz der Exsitenzsicherung, als auch das Gebot des
effektiven Rechtsschutzes. Auch der Begriff "wesentlicher Nachteil" wird
verkannt wenn auf die konkrete Räumungsgefahr abgestellt wird. Hier
wird kein besonders schwerer Nachteil verlangt (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b
BVerfGG) sondern nur ein wesentlicher Nachteil.
Wegen des Rechts
auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs.4 GG) sei hier auf die
Entscheidung des BVerfG vom 12.05.2005 1 BvR 569/05. D.h. zur Sicherung
der physischen Existenz gehört nicht nur die Ernährung, sondern auch die
Unterkunft (BVerfG 9.02.2010 1 BvL 1/09, 3/09, 4/09 Rn. 135).
D.h.
wenn bereits die Kündigung droht, ist die physische Existenz bedroht.
Zahlt das Jobcenter zuwenig Kosten der Unterkunft, ist bereits in dem
Zeitpunkt, in dem alsbald zwei Monatsmieten offen sind, die Unterkunft
bedroht.
Nur eine an dem Bedarfsdeckungsgrundsatz orientierte
Leistung bewahrt den Hilfebedürftigen vor einer Gefährdung seiner
physischen Existenz.
Das Existenzminimum muss zeitnah gedeckt
werden (Gegenwärtigkeitsprinzip vgl. Rothkegel Sozialhilferecht, Baden
Baden 2005). Das Verfahrensrecht hat hier nur dienende Funktion (vgl.
hierzu BVerfG 22.11.2002 1 BvR 1586/02 Off-Label.Therapie).
Der
Bedarfsdeckungsgrundsatz mit dem Gegenwärtigkeitsprinzip folgt bereits
aus Art 1 Abs.1 Art 20 Abs.1 GG (BVerfG 9.2.2010 1 Bvl 1/09, 3/09, 4/09
Rn. 140).
Hierzu gehört auch, dass dem Hilfebedürftige ein
Geldbetrag zeitnah zur Verfügung gestellt wird, dass er seinen
vertraglichen Verpflichtungen nachkommen kann. Die Rechtsprechung, die
einen Anordnungsgrund bei drohendem Wohnungsverlust erst annimmt, wenn
bereits die Räumung aus einem Räumungsurteil unmittelbar bevorsteht,
übersieht zudem, dass § 86b Abs. 2 SGG nur einen wesentlichen Nachteil
verlangt und nicht eine absolute Existenzgefährdung. Der wesentliche
Nachteil liegt bereits in der berechtigten Kündigung des
Mietverhältnisses durch den Vermieter bei Zahlungsverzug. Ausserdem ist
es mit der Würde des Menschen unvereinbar, wenn er gezungen wird, sich
vertragswidrig zu verhalten.
http://www.existenzsicherung.de/forum/viewtopic.php?f=24&t=47
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/search?q=richter+s%C3%A4ht
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2011/09/hartz-iv-mussen-sich-das-geld-vom-munde.html#comments
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2011/10/kosten-der-unterkunft-wann-wird-von-den.html
Sollte dies bei ihnen der Fall sein lassen Sie sich beraten.
Gruß Willi
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