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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Keine Übernahme der Kosten für Schülerbeförderung, denn ein Weg von etwas mehr als 2 km Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen,Beschluss vom 02.04.2012, - L 19 AS 178/12 B -

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Keine Übernahme der Kosten für Schülerbeförderung, denn ein Weg von etwas mehr als 2 km Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen,Beschluss vom 02.04.2012, - L 19 AS 178/12 B - Empty Keine Übernahme der Kosten für Schülerbeförderung, denn ein Weg von etwas mehr als 2 km Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen,Beschluss vom 02.04.2012, - L 19 AS 178/12 B -

Beitrag von Willi Schartema Do Jul 05, 2012 9:15 am

Keine Übernahme der Kosten für
Schülerbeförderung, denn ein Weg von etwas mehr als 2 km ist für Schüler
der Sekundarstufe I - beim Fehlen körperlicher oder geistiger
Einschränkungen - problemlos zu Fuß oder mit dem Fahrrad zu bewältigen
(vgl. dazu auch VG München Urteil vom 14.11.2011 - M 3 K 11.670 = juris
(Mindestentfernung: 3 km); OVG Lüneburg Beschluss vom 12.08.2011 - 2 LA
283/10 = juris (Mindestentfernung: 4 km); § 5 Abs. 2 SchfkVO NRW
(Mindestentfernung: 3,5 km)).

Die Tatbestandsvoraussetzungen des §
28 Abs. 4 SGB II liegen nicht vor. Nach dieser Vorschrift, in der
Fassung des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung
des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (EGRBEG) vom 24.03.2011
(BGBl I, S. 453), werden bei Schülerinnen und Schülern, die für den
Besuch der nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsgangs auf
Schülerbeförderung angewiesen sind, die dafür erforderlichen
tatsächlichen Aufwendungen berücksichtigt, soweit sie nicht von Dritten
übernommen werden und es der leistungsberechtigten Person nicht
zugemutet werden kann, die Aufwendungen aus dem Regelbedarf zu
bestreiten.

In der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 17/4095, S. 30) heißt es, die Norm:

"(
) berücksichtigt nur die notwendigen Aufwendungen für die Beförderung
zur nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsgangs (z.B.
Grundschule, Hauptschule, Realschule, Gymnasium, Gesamtschule,
Gemeinschaftsschule). Auf diesen Betrag ist die Leistung auch dann
beschränkt, wenn die Schülerin oder der Schüler tatsächlich eine weiter
entfernte Schule besucht. Aufwendungen für die Schülerbeförderung sind
Ausgaben für Verkehrsdienstleister oder Verkehrsmittel, die unmittelbar
mit dem Besuch der Schule zusammenhängen. Als erforderliche
Schülerbeförderungskosten sind grundsätzlich diejenigen Aufwendungen
anzusehen, die auch vom Träger der Schülerbeförderung übernommen werden
würden, hätte die leistungsberechtigte Person gegen diesen noch einen
Leistungsanspruch ( ) Soweit in den Schulgesetzen der Länder eine
vollständige oder teilweise Kostenübernahme insbesondere durch die
Träger der Schülerbeförderung vorgesehen ist, ist diese ebenso
anzurechnen, wie eine Kostenübernahme durch Dritte ( ). Der
Leistungsanspruch ist im Übrigen davon abhängig, dass es der Schülerin
oder dem Schüler nicht zugemutet werden kann, die Aufwendungen für die
Schülerbeförderung aus dem Regelbedarf zu bestreiten ( )"

Damit
stellt die Vorschrift - wie auch in Nordrhein-Westfalen die Verordnung
zur Ausführung des § 97 Abs. 4 Schulgesetz (Schülerfahrkostenverordnung -
SchfkVO) vom 16.04.2005 - auf das räumliche Kriterium der
nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungswegs ab. Darauf, ob eine
andere, weiter entfernt gelegene, Schule des gewählten Bildungswegs
einen besseren Ruf genießt oder andere bzw. vermeintlich bessere Kurse
anbietet, kommt es damit - entgegen der Auffassung der Kläger - nicht
an.

Der Kläger zu 3) kann auch nicht mit dem Argument
durchdringen, die Fahrtkosten zur nächstgelegenen Schule seien -
aufgrund des gleichen ÖPNV-Tickets - auch nicht preiswerter als
diejenigen zur Erreichung der F-Gesamtschule. Insoweit verkennt er, dass
Kosten für die Fahrt zur Schule nach X gar nicht zu übernehmen wären. §
28 Abs. 4 SGB II gibt nur den Schülerinnen und Schülern, die auf
Schülerbeförderung zur nächstgelegenen Schule angewiesen sind, einen
Anspruch auf Fahrtkostenübernahme. Hiervon ist im Hinblick auf das Alter
des Klägers zu 3) und die Entfernung der Gesamtschule X von seinem
Wohnort nicht auszugehen.

Der Gehweg von der H-Straße 00
(Wohnadresse des Klägers zu 3) bis zur T-straße 00 (Adresse der
nächstgelegenen Gesamtschule) hat eine Länge von ca. 2,1 km (vgl.
maps.google.de: 2,1 km; falk.de: 2,12 km; maps.nokia.com: 2,1 km). Ein
Weg von etwas mehr als 2 km ist aber für Schüler der Sekundarstufe I -
beim Fehlen körperlicher oder geistiger Einschränkungen - problemlos zu
Fuß oder mit dem Fahrrad zu bewältigen (vgl. dazu auch VG München Urteil
vom 14.11.2011 - M 3 K 11.670 = juris (Mindestentfernung: 3 km); OVG
Lüneburg Beschluss vom 12.08.2011 - 2 LA 283/10 = juris
(Mindestentfernung: 4 km); § 5 Abs. 2 SchfkVO NRW (Mindestentfernung:
3,5 km)).

Anhaltspunkte dafür, dass dieser Schulweg besonders
beschwerlich oder besonders gefährlich ist, oder der Kläger zu 3)
körperliche oder geistige Einschränkungen hat, sind nicht ersichtlich
und wurden auch nicht geltend gemacht.

Weitere Anspruchsgrundlagen sind nicht ersichtlich (vgl. auch BSG Urteil vom 28.10.2009 - B 14 AS 44/08 R = juris).


https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=150966&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/04/keine-ubernahme-der-kosten-fur.html

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