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§ 42 SGB II hinsichtlich pünktliche Zahlung Sozialleistungen Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen ,Beschluss vom 16.02.2012, - L 19 AS 91/12 B ER -
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§ 42 SGB II hinsichtlich pünktliche Zahlung Sozialleistungen Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen ,Beschluss vom 16.02.2012, - L 19 AS 91/12 B ER -
Ein Anordnungsgrund
hinsichtlich des Begehrens auf Verpflichtung der Antragsgegnerin auf
pünktliche Anweisung der Sozialleistungen per Postscheck zum 30. des
Monats ist nicht glaubhaft gemacht, denn die Antragstellerin hat ihre
Selbsthilfemöglichkeiten nicht ausgeschöpft
Die
Antragstellerin hat ihre Selbsthilfemöglichkeiten nicht ausgeschöpft.
Auf Antrag der Antragstellerin überweist der Antragsgegner die
Leistungen nicht auf ein inländisches Konto, sondern übermittelt die
Leistungen per Postscheck an den Wohnsitz der Antragstellerin. Da die
Antragsstellerin einen von der Regel - Überweisung der Leistung auf ein
inländisches Konto - abweichenden Übermittlungsweg - Übersendung mittels
eines Postschecks - gewählt hat (zum Wahlrecht des
Leistungsberechtigten nach § 42 SGB II hinsichtlich des
Übermittlungswegs: bejahend Conradis in LPK-SGB II, 4. Aufl., § 42a Rn
4; einschränkend Eicher in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. § 42 Rn
6a, wonach eine Obliegenheit des Leistungsempfängers zur Kontoeröffnung
besteht), hat sie auch die mit diesem Übermittlungsweg zusammenhängenden
Risiken - Verzögerung in den Postlaufzeiten, Streik der
Bankbediensteten, Zugang des Überweisungsträgers außerhalb der
Banköffnungszeiten, Festsetzung von Höchstbeträgen auf dem
Überweisungsträger - in Kauf zu nehmen.
Bei der Eröffnung
eines Pfändungsschutzkontos, eines sog. P-Kontos, wäre nach der im
einstweiligen Rechtschutzverfahren möglichen Prüfungsdichte aufgrund der
organisatorischen Vorkehrungen des Antragsgegners gesichert, dass die
Gutschrift der Leistungen auf dem Konto der Antragstellerin zum
Monatsende erfolgt.
Bislang hat die Antragstellerin nicht
nachvollziehbar dargelegt, welche Gründe sie an der Eröffnung eines
Pfändungsschutzkontos hindern bzw. aus welchen Gründen die Eröffnung
eines solchen Kontos für sie unzumutbar ist.
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=150126&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/04/ein-anordnungsgrund-hinsichtlich-des.html
Gruß Willi S
hinsichtlich des Begehrens auf Verpflichtung der Antragsgegnerin auf
pünktliche Anweisung der Sozialleistungen per Postscheck zum 30. des
Monats ist nicht glaubhaft gemacht, denn die Antragstellerin hat ihre
Selbsthilfemöglichkeiten nicht ausgeschöpft
Die
Antragstellerin hat ihre Selbsthilfemöglichkeiten nicht ausgeschöpft.
Auf Antrag der Antragstellerin überweist der Antragsgegner die
Leistungen nicht auf ein inländisches Konto, sondern übermittelt die
Leistungen per Postscheck an den Wohnsitz der Antragstellerin. Da die
Antragsstellerin einen von der Regel - Überweisung der Leistung auf ein
inländisches Konto - abweichenden Übermittlungsweg - Übersendung mittels
eines Postschecks - gewählt hat (zum Wahlrecht des
Leistungsberechtigten nach § 42 SGB II hinsichtlich des
Übermittlungswegs: bejahend Conradis in LPK-SGB II, 4. Aufl., § 42a Rn
4; einschränkend Eicher in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. § 42 Rn
6a, wonach eine Obliegenheit des Leistungsempfängers zur Kontoeröffnung
besteht), hat sie auch die mit diesem Übermittlungsweg zusammenhängenden
Risiken - Verzögerung in den Postlaufzeiten, Streik der
Bankbediensteten, Zugang des Überweisungsträgers außerhalb der
Banköffnungszeiten, Festsetzung von Höchstbeträgen auf dem
Überweisungsträger - in Kauf zu nehmen.
Bei der Eröffnung
eines Pfändungsschutzkontos, eines sog. P-Kontos, wäre nach der im
einstweiligen Rechtschutzverfahren möglichen Prüfungsdichte aufgrund der
organisatorischen Vorkehrungen des Antragsgegners gesichert, dass die
Gutschrift der Leistungen auf dem Konto der Antragstellerin zum
Monatsende erfolgt.
Bislang hat die Antragstellerin nicht
nachvollziehbar dargelegt, welche Gründe sie an der Eröffnung eines
Pfändungsschutzkontos hindern bzw. aus welchen Gründen die Eröffnung
eines solchen Kontos für sie unzumutbar ist.
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=150126&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
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Gruß Willi S
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