Suchen
Impressum
Impressum:
Heinz Behler
44787 Bochum
Brückstr 42
Telefon bei Anfrage:
@Mail sachkundiger@yahoo.deNeueste Themen
Rechte Wahrnehmen
Wir sind hier wir sind laut weil man uns die Rechte klaut
Bundesweite Vertretung in sozialrechtlichen Angelegenheiten
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/p/die-mandantenseite-bundesweite.html (Beschreibung der Webseite)
Für die Untermauerung der Erforderlichkeit eines Umzugs im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II reicht ein antragstellerseitig pauschal und detailarm gehaltener Vortrag, dem kein Beleg für die behaupteten Mängel der bislang bewohnten Wohnung beigefügt
Seite 1 von 1
Für die Untermauerung der Erforderlichkeit eines Umzugs im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II reicht ein antragstellerseitig pauschal und detailarm gehaltener Vortrag, dem kein Beleg für die behaupteten Mängel der bislang bewohnten Wohnung beigefügt
wurde, nicht aus. Das Scheitern hinreichender und zumutbarer Eigenbemühungen um eine Mängelbeseitigung hat hier im Besonderen glaubhaft gemacht zu werden.
Sozialgericht Dortmund, Beschluss vom 16. Mai 2014 (Az.: S 32 AS 484/14 ER):
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/sgs/sg_dortmund/j2014/NRWE_S_32_AS_484_14_ER.html
Leitsätze Dr. Manfred Hammel
Eine Berufung auf die Rechtswirkungen des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II ist aber auch nach einem mehrere Jahre umfassenden Zeitraum mangels einer gesetzlichen Befristung durchaus möglich.
Eine gleichzeitige Vollziehung zweier Aufrechnungen nach § 42a SGB II in einer Höhe von je 10 v. H. des Regelbedarfs ist als unzulässig einzustufen.
Bei einem Erstattungsbescheid handelt es sich um einen Verwaltungsakt (§ 31 Satz 1 SGB X), der zur Festsetzung und Durchsetzung des Anspruchs des Jobcenters erlassen wird.
Dieser Bescheid hemmt die Verjährung des Aufrechnungsanspruchs (§ 52 Abs. 1 SGB X).
Wird ein solcher Verwaltungsakt unanfechtbar, beträgt entsprechend § 52 Abs. 2 SGB X die Verjährungsfrist dreißig Jahre.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1651/
Willi S
Sozialgericht Dortmund, Beschluss vom 16. Mai 2014 (Az.: S 32 AS 484/14 ER):
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/sgs/sg_dortmund/j2014/NRWE_S_32_AS_484_14_ER.html
Leitsätze Dr. Manfred Hammel
Eine Berufung auf die Rechtswirkungen des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II ist aber auch nach einem mehrere Jahre umfassenden Zeitraum mangels einer gesetzlichen Befristung durchaus möglich.
Eine gleichzeitige Vollziehung zweier Aufrechnungen nach § 42a SGB II in einer Höhe von je 10 v. H. des Regelbedarfs ist als unzulässig einzustufen.
Bei einem Erstattungsbescheid handelt es sich um einen Verwaltungsakt (§ 31 Satz 1 SGB X), der zur Festsetzung und Durchsetzung des Anspruchs des Jobcenters erlassen wird.
Dieser Bescheid hemmt die Verjährung des Aufrechnungsanspruchs (§ 52 Abs. 1 SGB X).
Wird ein solcher Verwaltungsakt unanfechtbar, beträgt entsprechend § 52 Abs. 2 SGB X die Verjährungsfrist dreißig Jahre.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1651/
Willi S
Ähnliche Themen
» Der Auszug aus dem bislang bewohnten Einfamilienhaus ist erforderlich i. S. d. § 22 Abs. 4 Satz 2 SGB II, wenn die eheliche Gemeinschaft bereits seit geraumer Zeit nicht mehr besteht und die Scheidung bevorsteht.
» Kein Anspruch auf Zusicherung zur Übernahme der Umzugs und Unterkunftskosten, wenn eine konkrete Wohnung vorhanden ist
» Jobcenter ist zur Übernahme doppelter Mietaufwendungen für eine behindertengerechten Wohnung im Zuge eines vom ihm veranlassten Umzugs verpflichtet.
» Es reicht nicht aus, wenn ein mittelloser Haftentlassener gegen eine vom Jobcenter ihm gemäß § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II in Verbindung mit § 24 Abs. 3 Satz 5 SGB II gewährte Erstausstattungspauschale lediglich vorträgt, die von ihm benötigten
» Ein Antragsteller, der über § 40 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 SGB II i. V. m. § 44 SGB X keine Leistungen mehr erhalten kann, hat regelmäßig kein rechtliches Interesse an der Rücknahme eines Bescheides. Die Unanwendbarkeit der "Vollzugsregelung des § 44 SGB X"
» Kein Anspruch auf Zusicherung zur Übernahme der Umzugs und Unterkunftskosten, wenn eine konkrete Wohnung vorhanden ist
» Jobcenter ist zur Übernahme doppelter Mietaufwendungen für eine behindertengerechten Wohnung im Zuge eines vom ihm veranlassten Umzugs verpflichtet.
» Es reicht nicht aus, wenn ein mittelloser Haftentlassener gegen eine vom Jobcenter ihm gemäß § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II in Verbindung mit § 24 Abs. 3 Satz 5 SGB II gewährte Erstausstattungspauschale lediglich vorträgt, die von ihm benötigten
» Ein Antragsteller, der über § 40 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 SGB II i. V. m. § 44 SGB X keine Leistungen mehr erhalten kann, hat regelmäßig kein rechtliches Interesse an der Rücknahme eines Bescheides. Die Unanwendbarkeit der "Vollzugsregelung des § 44 SGB X"
Seite 1 von 1
Befugnisse in diesem Forum
Sie können in diesem Forum nicht antworten
Mi Jul 15, 2015 12:52 am von Willi Schartema
» LSG NRW sieht erkennt Anordnungsgrund bei Mietschulden ohne vorherige Räumungsklage
Do Jun 18, 2015 11:50 am von Willi Schartema
» Zur Unvereinbarkeit des § 31a SGB II (Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen) in Verbindung mit § 31 SGB II
Di Jun 16, 2015 9:43 am von Willi Schartema
» Keine schlüssigen Konzepte durch „Analyse und Konzepte“ KDU
So Jun 07, 2015 8:58 am von Willi Schartema
» Rechtsfolgenbelehrung für Jobcenter-Mitarbeiter
Do Mai 28, 2015 4:20 am von Willi Schartema
» Sanktionen bei ALG II im SGB II hält das Sozialgericht Gotha für Verfassungswidrig Außerdem stünden die Sanktionen im Widerspruch zu den Artikeln 1 2 12 sowie 20 so verkündet am 26.05.2015
Do Mai 28, 2015 1:58 am von Willi Schartema
» Gutachter ist für 50.000 Abschiebungen verantwortlich
So Apr 19, 2015 4:59 am von Willi Schartema
» BA-Leitfaden informiert umfassend über Teilzeitausbildung
So Apr 19, 2015 4:59 am von Willi Schartema
» Broschüre: Überblick zu den Änderungen im Asylbewerberleistungsgesetz zum 1. März 2015
So Apr 19, 2015 4:58 am von Willi Schartema
» Änderungen durch das neue Pflegestärkungsgesetz I (PSG I) seit 1.1.2015
So Apr 19, 2015 4:57 am von Willi Schartema