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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter sofort Strafantrag bei der Staatsanwaltschaft

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Für die Untermauerung der Erforderlichkeit eines Umzugs im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II reicht ein antragstellerseitig pauschal und detailarm gehaltener Vortrag, dem kein Beleg für die behaupteten Mängel der bislang bewohnten Wohnung beigefügt

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Für die Untermauerung der Erforderlichkeit eines Umzugs im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II reicht ein antragstellerseitig pauschal und detailarm gehaltener Vortrag, dem kein Beleg für die behaupteten Mängel der bislang bewohnten Wohnung beigefügt  Empty Für die Untermauerung der Erforderlichkeit eines Umzugs im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II reicht ein antragstellerseitig pauschal und detailarm gehaltener Vortrag, dem kein Beleg für die behaupteten Mängel der bislang bewohnten Wohnung beigefügt

Beitrag von Willi Schartema Mi Mai 28, 2014 11:18 am

wurde, nicht aus. Das Scheitern hinreichender und zumutbarer Eigenbemühungen um eine Mängelbeseitigung hat hier im Besonderen glaubhaft gemacht zu werden.

Sozialgericht Dortmund, Beschluss vom 16. Mai 2014 (Az.: S 32 AS 484/14 ER):


http://www.justiz.nrw.de/nrwe/sgs/sg_dortmund/j2014/NRWE_S_32_AS_484_14_ER.html



Leitsätze Dr. Manfred Hammel


Eine Berufung auf die Rechtswirkungen des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II ist aber auch nach einem mehrere Jahre umfassenden Zeitraum mangels einer gesetzlichen Befristung durchaus möglich.

Eine gleichzeitige Vollziehung zweier Aufrechnungen nach § 42a SGB II in einer Höhe von je 10 v. H. des Regelbedarfs ist als unzulässig einzustufen.

Bei einem Erstattungsbescheid handelt es sich um einen Verwaltungsakt (§ 31 Satz 1 SGB X), der zur Festsetzung und Durchsetzung des Anspruchs des Jobcenters erlassen wird.

Dieser Bescheid hemmt die Verjährung des Aufrechnungsanspruchs (§ 52 Abs. 1 SGB X).

Wird ein solcher Verwaltungsakt unanfechtbar, beträgt entsprechend § 52 Abs. 2 SGB X die Verjährungsfrist dreißig Jahre.

Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1651/

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