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Antragsteller hat keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XII, denn wegen der grundsätzlich unterschiedlichen Betrachtungsweise der Hilfeempfänger nach dem SGB II und dem SGB XII stellt bei der Verwertung von Vermögen ein ermittelter Vermögensverlust
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Antragsteller hat keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XII, denn wegen der grundsätzlich unterschiedlichen Betrachtungsweise der Hilfeempfänger nach dem SGB II und dem SGB XII stellt bei der Verwertung von Vermögen ein ermittelter Vermögensverlust
bei Verwertung der Lebensversicherung im Verhältnis zu den eingezahlten Beträgen in Höhe von 35,51 % hier noch keine Unwirtschaftlichkeit dar.
Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Urteil vom 30.07.2014 - L 9 SO 2/12 SGB XII
Leitsätze (Autor)
Die Lebensversicherung ist nicht deswegen unverwertbar, weil der Antragsteller diese als Sterbegeldversicherung bezeichnet. In dem Versicherungsvertrag ist eine solche Zweckbestimmung nicht enthalten. Es handelt sich somit um eine reine Kapitallebensversicherung, die grundsätzlich einzusetzen ist (LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13. Dezember 2010 – L 5 AS 149/10; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29. Oktober 2012 – L 20 SO 613/11).
Das Merkmal der Unwirtschaftlichkeit fehlt in § 90 SGB XII. Dies hat seinen Grund darin, dass bei Leistungsbeziehern nach dem SGB II davon ausgegangen wird, dass sie – jedenfalls normativ typisierend – lediglich vorübergehend arbeitslos sind (LSG Thüringen, Urteil vom 23. Mai 2012 – L 8 SO 85/11).
Allerdings ist nach der Rechtsprechung im Rahmen der Härtefallprüfung auch die Wirtschaftlichkeit der Verwertung von Vermögen zu berücksichtigen (vgl. BSG, Urteil vom 25. August 2011 – B 8 SO 19/10 R). Das bedeutet wegen der unterschiedlichen Ausgestaltung der Vorschriften des § 12 SGB II und des § 90 SGB XII aber nicht, dass die Rechtsprechung zur Unwirtschaftlichkeit in § 12 Abs. 3 Nr. 6 SGB II inhaltsgleich auf die Härteregelung des § 90 Abs. 3 SGB XII übertragen werden könnte. Vielmehr ist in den Fällen, in denen Personen Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII – Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung – tendenziell auf Dauer beziehen, geboten, eine weitergehende Verwertungsobliegenheit anzunehmen (so auch LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 12. August 2009 – L 8 B 4/07 SO).
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=171986&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung: Vgl. Thüringer LSG, Urteil vom 23.05.2012 - L 8 SO 85/11 - Jedenfalls bei einem Wertverlust von weniger als 20 % ist eine besondere Härte nicht anzunehmen (offen gelassen unter Bestätigung der geringeren Vermögensprivilegierung in der Sozialhilfe: BSG, Urteil vom 25. August 2011 - B 8 SO 19/10 R).
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1712/
Willi S
Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Urteil vom 30.07.2014 - L 9 SO 2/12 SGB XII
Leitsätze (Autor)
Die Lebensversicherung ist nicht deswegen unverwertbar, weil der Antragsteller diese als Sterbegeldversicherung bezeichnet. In dem Versicherungsvertrag ist eine solche Zweckbestimmung nicht enthalten. Es handelt sich somit um eine reine Kapitallebensversicherung, die grundsätzlich einzusetzen ist (LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13. Dezember 2010 – L 5 AS 149/10; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29. Oktober 2012 – L 20 SO 613/11).
Das Merkmal der Unwirtschaftlichkeit fehlt in § 90 SGB XII. Dies hat seinen Grund darin, dass bei Leistungsbeziehern nach dem SGB II davon ausgegangen wird, dass sie – jedenfalls normativ typisierend – lediglich vorübergehend arbeitslos sind (LSG Thüringen, Urteil vom 23. Mai 2012 – L 8 SO 85/11).
Allerdings ist nach der Rechtsprechung im Rahmen der Härtefallprüfung auch die Wirtschaftlichkeit der Verwertung von Vermögen zu berücksichtigen (vgl. BSG, Urteil vom 25. August 2011 – B 8 SO 19/10 R). Das bedeutet wegen der unterschiedlichen Ausgestaltung der Vorschriften des § 12 SGB II und des § 90 SGB XII aber nicht, dass die Rechtsprechung zur Unwirtschaftlichkeit in § 12 Abs. 3 Nr. 6 SGB II inhaltsgleich auf die Härteregelung des § 90 Abs. 3 SGB XII übertragen werden könnte. Vielmehr ist in den Fällen, in denen Personen Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII – Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung – tendenziell auf Dauer beziehen, geboten, eine weitergehende Verwertungsobliegenheit anzunehmen (so auch LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 12. August 2009 – L 8 B 4/07 SO).
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=171986&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung: Vgl. Thüringer LSG, Urteil vom 23.05.2012 - L 8 SO 85/11 - Jedenfalls bei einem Wertverlust von weniger als 20 % ist eine besondere Härte nicht anzunehmen (offen gelassen unter Bestätigung der geringeren Vermögensprivilegierung in der Sozialhilfe: BSG, Urteil vom 25. August 2011 - B 8 SO 19/10 R).
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1712/
Willi S
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