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Antragsteller hat Anspruch auf Leistungen nach dem AsylbLG ohne Einschränkung nach § 1a AsylbLG
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Antragsteller hat Anspruch auf Leistungen nach dem AsylbLG ohne Einschränkung nach § 1a AsylbLG
Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 09.10.2014 - L 8 AY 474/14 B ER - rechtskräftig
Leitsätze ( Juris)
1. Die Statthaftigkeit der Beschwerde im einstweiligen Rechtsschutz nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG i.d.F. des BUK-NOK vom 19.10.13 (BGBl I 3836) i.V.m. § 144 Abs. 1 SGG richtet sich ausschließlich nach der zugrundeliegenden Hauptsache, nicht dem Beschwerdegegenstand im einstweiligen Rechtsschutz.
2. Das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs im einstweiligen Rechtsschutz richtet sich grundsätzlich nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung des BSG, selbst wenn die Auffassung vom erkennenden Gericht in der Tatsacheninstanz ohne neue Gesichtspunkte tatsächlicher oder rechtlicher Art nicht geteilt wird.
3. Einstweiliger Rechtsschutz ist bei existenzsichernden Leistungen ab Antragstellung bei dem Sozialgericht zu gewähren, wenn ein Anordnungsanspruch offensichtlich besteht, so dass der Leistungsträger nicht durch eine abweichende Entscheidung in der Hauptsache einem Rückgriffsrisiko ausgesetzt sein kann.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=173289&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1740/
Willi S
Leitsätze ( Juris)
1. Die Statthaftigkeit der Beschwerde im einstweiligen Rechtsschutz nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG i.d.F. des BUK-NOK vom 19.10.13 (BGBl I 3836) i.V.m. § 144 Abs. 1 SGG richtet sich ausschließlich nach der zugrundeliegenden Hauptsache, nicht dem Beschwerdegegenstand im einstweiligen Rechtsschutz.
2. Das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs im einstweiligen Rechtsschutz richtet sich grundsätzlich nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung des BSG, selbst wenn die Auffassung vom erkennenden Gericht in der Tatsacheninstanz ohne neue Gesichtspunkte tatsächlicher oder rechtlicher Art nicht geteilt wird.
3. Einstweiliger Rechtsschutz ist bei existenzsichernden Leistungen ab Antragstellung bei dem Sozialgericht zu gewähren, wenn ein Anordnungsanspruch offensichtlich besteht, so dass der Leistungsträger nicht durch eine abweichende Entscheidung in der Hauptsache einem Rückgriffsrisiko ausgesetzt sein kann.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=173289&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1740/
Willi S
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» 21 Satz 1 SGB XII schreibt ausdrücklich vor, dass Personen, die – wie die Antragsteller – nach dem SGB II als Erwerbsfähige dem Grunde nach leistungsberechtigt sind, keine Leistungen für die Lebensunterhalt nach dem SGB XII erhalten.
» Antragsteller hat keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XII, denn wegen der grundsätzlich unterschiedlichen Betrachtungsweise der Hilfeempfänger nach dem SGB II und dem SGB XII stellt bei der Verwertung von Vermögen ein ermittelter Vermögensverlust
» Türkische Staatsangehörige hat Anspruch auf vorläufige Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII ohne Berücksichtigung von Unterkunfts- und Heizkosten sowie Hilfe bei Krankheit nach § 48 SGB XII.
» § 1a AsylbLG gebietet eine Einzelfallprüfung, welche Leistungen nach den Umständen unabweisbar geboten sind
» 21 Satz 1 SGB XII schreibt ausdrücklich vor, dass Personen, die – wie die Antragsteller – nach dem SGB II als Erwerbsfähige dem Grunde nach leistungsberechtigt sind, keine Leistungen für die Lebensunterhalt nach dem SGB XII erhalten.
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