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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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21 Satz 1 SGB XII schreibt ausdrücklich vor, dass Personen, die – wie die Antragsteller – nach dem SGB II als Erwerbsfähige dem Grunde nach leistungsberechtigt sind, keine Leistungen für die Lebensunterhalt nach dem SGB XII erhalten.

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21 Satz 1 SGB XII schreibt ausdrücklich vor, dass Personen, die – wie die Antragsteller – nach dem SGB II als Erwerbsfähige dem Grunde nach leistungsberechtigt sind, keine Leistungen für die Lebensunterhalt nach dem SGB XII erhalten.  Empty 21 Satz 1 SGB XII schreibt ausdrücklich vor, dass Personen, die – wie die Antragsteller – nach dem SGB II als Erwerbsfähige dem Grunde nach leistungsberechtigt sind, keine Leistungen für die Lebensunterhalt nach dem SGB XII erhalten.

Beitrag von Willi Schartema Mo Okt 06, 2014 1:13 pm

Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 25.08.2014 - L 8 SO 59/12

Leitsätze (Autor)



2. Diese dem Begehren der Antragsteller entgegenstehende Vorschrift steht mit höherrangigem Recht in Einklang. Sie verletzt insbesondere – nicht Art. 22 AEMR. Dabei ist zunächst im Auge zu behalten, dass die AEMR keine verbindliche Rechtsquelle des Völkerrechts ist, sondern nur empfehlenden Charakter hat (vgl. Verwaltungsgericht Ansbach, Urteil vom 31.08.2007 – AN 4 K 07.00590).
 
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=172701&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive= 



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