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Erbringung der erforderlichen Leistungen - Satz 3 Satz 3 gebietet objektivrechtlich, aber unter Rückgriff auf § 3. Abs. 1 SGB II in: zweifach gebrochener Weise, alle für die Eingliederung in Arbeit erforderlichen Leistungen zu erbringen:
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Erbringung der erforderlichen Leistungen - Satz 3 Satz 3 gebietet objektivrechtlich, aber unter Rückgriff auf § 3. Abs. 1 SGB II in: zweifach gebrochener Weise, alle für die Eingliederung in Arbeit erforderlichen Leistungen zu erbringen:
Die Leistungen müssen "im Einzelfall" erforderlich sein, und der Leistungsträger hat die Grundsätze von" Wirtschaftlichkeit
und Sparsamkeit" zu beachten.
Die
unbedingte Pflicht zur Erbringung bewirkt schon wegen des Vorranges der
spezielleren Regelungen (§§ 16 ff.) nicht, dass dort eingeräumte
Ermessensspielräume über OB und Art einer Leistungsgewährung aufgehoben
darauf reduziert werden, dass den Leistungsträgern nur noch die Auswahl
Zwischen verschiedenen Leistungen verbleibt.
Umgekehrt gestattet der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit
und
Sparsamkeit nicht, an die Stelle der in den §§ 16 ff. geregelten
Eingliederungsleistungen nach Art und Gestaltung wirkungsgleiche, aber
von anderen Voraussetzungen abhängige oder anders dotierte Leistungen zu
setzen.
(SG Cottbus 11.11.2009 - S 14 AS 516/08).
Nach dem Wortlaut wird auch sonst eine
allein an die Leistungsträger adressierte objektivrechtliche Erbringungspflicht statuiert: ihm lassen sich auch sonst keine
subjektivrechtlichen Ansprüche der Leistungsberechtigten
entnehmen, dass ihnen die im Einzelfall erforderlichen Leistungen auch tatsächlich erbracht werden.
Die Bindung an den Einzelfall greift den Individualisierungsgrundsatz des § 3. Abs. 1 Satz 2 SGB II auf.
Für die Eingliederung in Arbeit "erforderlich" sind nur solche
Maßnahmen,
die objektiv geeignet sind, die Erreichung des Zieles einer
Reintegration in den allgemeinen Arbeitsmarkt zumindest zu befördern und
hierdurch zu einer Vermeidung oder Beseitigung, Verkürzung oder
Verminderung der Hilfsbedürftigkeit beizutragen.
Für die in § 16 d als eigenständige Eingliederungsleistung
geregelten
Arbeitsgelegenheiten kann die Reintegrationseignung nicht verlangt
werden; dies folgt angesichts der weiten Definition der Erwerbsfähigkeit
(§ 8 Abs. 1) auch nicht aus § 3 Abs. 1 (s. § 3 Rn .
Das Wirtschaftlichkeits- und Sparsamkeitserfordernis ist kein einzelfallbezogen.
Kostenminimierungsgebot
(s. § 3 Rn 10) mit anspruchsausschließender Wirkung für das "Ob" der
Hilfegewährung, sondern bezogen auf die Leistungserbringung
und damit auf das Wie der Durchführung der für die Eingliederung in Arbeit erforderlichen'
Leistungen (so auch § 3 Abs. 1 Satz 3; Kohte in § 14 Rn 26 f.).
Eine im
Einzelfall
für die Integration hinreichend geeignete und mangels gleich geeignete:
Alternativen erforderliche Leistung ist daher auch bei nur geringer
Erfolgsaussicht nicht wegen der damit verbundenen Aufwendungen
ausgeschlossen.
Es geht um
die günstigste Zweck-Mittel-Relation (Grote-Seifert in jurisPK-SGB II, § 14 Rn 28,
s.a. SpeIlbrink in EicheriSpellbrink SGB II § 14 Rn 14).
Der
Bezug der Gebote von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit auf den
Einzelfall verbietet insbesondere eine finanzwirtschaftlich
naheliegende, den Einzelfall transzendierende nach Gruppen sortierende
Konzentration
begrenzter Eingliederungsmittel auf die
Leistungsberechtigten mit den relativ höchsten Eingliederungschancen auf
dem sog. ersten Arbeitsmarkt (kein "creaming the poor").
Das objektiv rechtliche Förderungsgebot unter Einsatz aller
erforderlichen
Leistungen gilt jedem einzelnen Leistungsberechtigten unabhängig von
seinen Arbeitsmarktchancen und gibt insoweit den Leistungsträgern
eine Mitteloptimierung auf, Objektivrechtliche
darf kein Leistungsberechtigter am Rande stehen gelassen oder faktisch "ausgesteuert“ werden.
Johannes Münder SGB II 4. Auflage 2011
Berlit in LPK-SGB II Seite 337- 338
und Sparsamkeit" zu beachten.
Die
unbedingte Pflicht zur Erbringung bewirkt schon wegen des Vorranges der
spezielleren Regelungen (§§ 16 ff.) nicht, dass dort eingeräumte
Ermessensspielräume über OB und Art einer Leistungsgewährung aufgehoben
darauf reduziert werden, dass den Leistungsträgern nur noch die Auswahl
Zwischen verschiedenen Leistungen verbleibt.
Umgekehrt gestattet der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit
und
Sparsamkeit nicht, an die Stelle der in den §§ 16 ff. geregelten
Eingliederungsleistungen nach Art und Gestaltung wirkungsgleiche, aber
von anderen Voraussetzungen abhängige oder anders dotierte Leistungen zu
setzen.
(SG Cottbus 11.11.2009 - S 14 AS 516/08).
Nach dem Wortlaut wird auch sonst eine
allein an die Leistungsträger adressierte objektivrechtliche Erbringungspflicht statuiert: ihm lassen sich auch sonst keine
subjektivrechtlichen Ansprüche der Leistungsberechtigten
entnehmen, dass ihnen die im Einzelfall erforderlichen Leistungen auch tatsächlich erbracht werden.
Die Bindung an den Einzelfall greift den Individualisierungsgrundsatz des § 3. Abs. 1 Satz 2 SGB II auf.
Für die Eingliederung in Arbeit "erforderlich" sind nur solche
Maßnahmen,
die objektiv geeignet sind, die Erreichung des Zieles einer
Reintegration in den allgemeinen Arbeitsmarkt zumindest zu befördern und
hierdurch zu einer Vermeidung oder Beseitigung, Verkürzung oder
Verminderung der Hilfsbedürftigkeit beizutragen.
Für die in § 16 d als eigenständige Eingliederungsleistung
geregelten
Arbeitsgelegenheiten kann die Reintegrationseignung nicht verlangt
werden; dies folgt angesichts der weiten Definition der Erwerbsfähigkeit
(§ 8 Abs. 1) auch nicht aus § 3 Abs. 1 (s. § 3 Rn .
Das Wirtschaftlichkeits- und Sparsamkeitserfordernis ist kein einzelfallbezogen.
Kostenminimierungsgebot
(s. § 3 Rn 10) mit anspruchsausschließender Wirkung für das "Ob" der
Hilfegewährung, sondern bezogen auf die Leistungserbringung
und damit auf das Wie der Durchführung der für die Eingliederung in Arbeit erforderlichen'
Leistungen (so auch § 3 Abs. 1 Satz 3; Kohte in § 14 Rn 26 f.).
Eine im
Einzelfall
für die Integration hinreichend geeignete und mangels gleich geeignete:
Alternativen erforderliche Leistung ist daher auch bei nur geringer
Erfolgsaussicht nicht wegen der damit verbundenen Aufwendungen
ausgeschlossen.
Es geht um
die günstigste Zweck-Mittel-Relation (Grote-Seifert in jurisPK-SGB II, § 14 Rn 28,
s.a. SpeIlbrink in EicheriSpellbrink SGB II § 14 Rn 14).
Der
Bezug der Gebote von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit auf den
Einzelfall verbietet insbesondere eine finanzwirtschaftlich
naheliegende, den Einzelfall transzendierende nach Gruppen sortierende
Konzentration
begrenzter Eingliederungsmittel auf die
Leistungsberechtigten mit den relativ höchsten Eingliederungschancen auf
dem sog. ersten Arbeitsmarkt (kein "creaming the poor").
Das objektiv rechtliche Förderungsgebot unter Einsatz aller
erforderlichen
Leistungen gilt jedem einzelnen Leistungsberechtigten unabhängig von
seinen Arbeitsmarktchancen und gibt insoweit den Leistungsträgern
eine Mitteloptimierung auf, Objektivrechtliche
darf kein Leistungsberechtigter am Rande stehen gelassen oder faktisch "ausgesteuert“ werden.
Johannes Münder SGB II 4. Auflage 2011
Berlit in LPK-SGB II Seite 337- 338
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