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§ 1a AsylbLG gebietet eine Einzelfallprüfung, welche Leistungen nach den Umständen unabweisbar geboten sind
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§ 1a AsylbLG gebietet eine Einzelfallprüfung, welche Leistungen nach den Umständen unabweisbar geboten sind
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen 8. Senat, Beschluss vom 18.02.2014 - L 8 AY 70/13 B ER
Leitsätze (Juris)
Der Senat hält an seiner Rechtsauffassung fest, dass § 1a Nr. 2 AsylbLG nicht verfassungswidrig und auch unter Berücksichtigung des Urteils des BVerfG vom 18. Juli 2012 - 1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11 - weiter anzuwenden ist (Beschluss vom 20. März 2013 - L 8 AY 59/12 B ER -, juris).
Eine Leistungskürzung nach § 1a AsylbLG setzt voraus, dass die zuständige Leistungsbehörde den konkreten Sachverhalt ermittelt und in die Einzelfallprüfung mit einbezieht, auf welche Art und Weise (Geld- oder Sachleistung), in welchem Umfang und für welche Dauer eine gekürzte Leistung zu erbringen ist.
Bei dieser Einzelfallprüfung sind allein die konkreten Bedarfe der leistungsberechtigten Person an existenzsichernden Leistungen maßgeblich, nicht jedoch die Art und Schwere der Verstöße im ausländerrechtlichen Verfahren. Diese haben keinen Einfluss auf die im Einzelfall nach den Umständen unabweisbar gebotenen Leistungen.
Unterbleibt die gebotene behördliche Sachverhaltsermittlung oder beruht sie auf sachfremden Erwägungen, hat - jedenfalls in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - der zuständige Leistungsträger die existenzsichernden Leistungen nach § 3 AsylbLG in ungekürzter Höhe zu erbringen.
Quelle: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml?doc.id=JURE140005701&st=null&showdoccase=1¶mfromHL=true#focuspoint
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1564/
Willi S
Leitsätze (Juris)
Der Senat hält an seiner Rechtsauffassung fest, dass § 1a Nr. 2 AsylbLG nicht verfassungswidrig und auch unter Berücksichtigung des Urteils des BVerfG vom 18. Juli 2012 - 1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11 - weiter anzuwenden ist (Beschluss vom 20. März 2013 - L 8 AY 59/12 B ER -, juris).
Eine Leistungskürzung nach § 1a AsylbLG setzt voraus, dass die zuständige Leistungsbehörde den konkreten Sachverhalt ermittelt und in die Einzelfallprüfung mit einbezieht, auf welche Art und Weise (Geld- oder Sachleistung), in welchem Umfang und für welche Dauer eine gekürzte Leistung zu erbringen ist.
Bei dieser Einzelfallprüfung sind allein die konkreten Bedarfe der leistungsberechtigten Person an existenzsichernden Leistungen maßgeblich, nicht jedoch die Art und Schwere der Verstöße im ausländerrechtlichen Verfahren. Diese haben keinen Einfluss auf die im Einzelfall nach den Umständen unabweisbar gebotenen Leistungen.
Unterbleibt die gebotene behördliche Sachverhaltsermittlung oder beruht sie auf sachfremden Erwägungen, hat - jedenfalls in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - der zuständige Leistungsträger die existenzsichernden Leistungen nach § 3 AsylbLG in ungekürzter Höhe zu erbringen.
Quelle: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml?doc.id=JURE140005701&st=null&showdoccase=1¶mfromHL=true#focuspoint
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1564/
Willi S
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