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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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. Es spricht vieles dafür, dass ein Anspruch auf Leistungen für die Behandlung von Schmerzzuständen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG (anders als bei Erkrankungen) auch dann besteht, wenn ein chronischer Zustand vorliegt. Leistungen gemäß § 4 AsylbLG sind

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. Es spricht vieles dafür, dass ein Anspruch auf Leistungen für die Behandlung von Schmerzzuständen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG (anders als bei Erkrankungen) auch dann besteht, wenn ein chronischer Zustand vorliegt. Leistungen gemäß § 4 AsylbLG sind Empty . Es spricht vieles dafür, dass ein Anspruch auf Leistungen für die Behandlung von Schmerzzuständen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG (anders als bei Erkrankungen) auch dann besteht, wenn ein chronischer Zustand vorliegt. Leistungen gemäß § 4 AsylbLG sind

Beitrag von Willi Schartema Mo März 09, 2015 11:08 am

auch bei (akuten) Schmerzzuständen zu erbringen, die auf chronische Erkrankungen zurückgeführt werden können.

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. Februar 2015 (Az.: L 20 AY 69/14 B):

Leitsätze Dr. Manfred Hammel



2. Sollte zwischen einer Schmerzbehandlung und der Behandlung einer Hepatitis C kein innerer Zusammenhang bestehe, kann sich ein Anspruch auf die Behandlung einer Hepatits C nicht auf § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG, sondern auf § 6 Abs. 1 AsylbLG (Sonstige Leistungen) stützen. Auf dieser Grundlage sind auch Maßnahmen finanzierbar, die – unabhängig von der aktuellen Situation einer nach § 1 Abs. 1 AsylbLG leistungsberechtigten Person – den Gesundheitszustand erhalten bzw. eine Verschlechterung verhindern sollen. Dies gilt gerade dann, wenn bei einer unterbliebenen Therapie dieser Hepatitis C lebensbedrohliche Folgeerkrankungen wie Leberkrebs und Leberzirrhose drohen.

Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1791/

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