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. Es spricht vieles dafür, dass ein Anspruch auf Leistungen für die Behandlung von Schmerzzuständen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG (anders als bei Erkrankungen) auch dann besteht, wenn ein chronischer Zustand vorliegt. Leistungen gemäß § 4 AsylbLG sind
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. Es spricht vieles dafür, dass ein Anspruch auf Leistungen für die Behandlung von Schmerzzuständen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG (anders als bei Erkrankungen) auch dann besteht, wenn ein chronischer Zustand vorliegt. Leistungen gemäß § 4 AsylbLG sind
auch bei (akuten) Schmerzzuständen zu erbringen, die auf chronische Erkrankungen zurückgeführt werden können.
LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. Februar 2015 (Az.: L 20 AY 69/14 B):
Leitsätze Dr. Manfred Hammel
2. Sollte zwischen einer Schmerzbehandlung und der Behandlung einer Hepatitis C kein innerer Zusammenhang bestehe, kann sich ein Anspruch auf die Behandlung einer Hepatits C nicht auf § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG, sondern auf § 6 Abs. 1 AsylbLG (Sonstige Leistungen) stützen. Auf dieser Grundlage sind auch Maßnahmen finanzierbar, die – unabhängig von der aktuellen Situation einer nach § 1 Abs. 1 AsylbLG leistungsberechtigten Person – den Gesundheitszustand erhalten bzw. eine Verschlechterung verhindern sollen. Dies gilt gerade dann, wenn bei einer unterbliebenen Therapie dieser Hepatitis C lebensbedrohliche Folgeerkrankungen wie Leberkrebs und Leberzirrhose drohen.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1791/
Willi S
LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. Februar 2015 (Az.: L 20 AY 69/14 B):
Leitsätze Dr. Manfred Hammel
2. Sollte zwischen einer Schmerzbehandlung und der Behandlung einer Hepatitis C kein innerer Zusammenhang bestehe, kann sich ein Anspruch auf die Behandlung einer Hepatits C nicht auf § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG, sondern auf § 6 Abs. 1 AsylbLG (Sonstige Leistungen) stützen. Auf dieser Grundlage sind auch Maßnahmen finanzierbar, die – unabhängig von der aktuellen Situation einer nach § 1 Abs. 1 AsylbLG leistungsberechtigten Person – den Gesundheitszustand erhalten bzw. eine Verschlechterung verhindern sollen. Dies gilt gerade dann, wenn bei einer unterbliebenen Therapie dieser Hepatitis C lebensbedrohliche Folgeerkrankungen wie Leberkrebs und Leberzirrhose drohen.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1791/
Willi S
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