hartz4-alg-hilfe
EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter sofort Strafantrag bei der Staatsanwaltschaft

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


Alle Bescheide prüfen lassen nach § 44 SGB X Rückwirkend für ein Jahr.

http://egv-va-nie.forumieren.com/forum

https://hartz4-alg-hilfe.forumieren.com/

http://hartz4-alg-hilfe.forumprofi.de/alle-unterforen-f2/

http://unrechtssystem-nein.forumieren.org/


Gruß Willi Schartema


Treten Sie dem Forum bei, es ist schnell und einfach

hartz4-alg-hilfe
EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter sofort Strafantrag bei der Staatsanwaltschaft

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


Alle Bescheide prüfen lassen nach § 44 SGB X Rückwirkend für ein Jahr.

http://egv-va-nie.forumieren.com/forum

https://hartz4-alg-hilfe.forumieren.com/

http://hartz4-alg-hilfe.forumprofi.de/alle-unterforen-f2/

http://unrechtssystem-nein.forumieren.org/


Gruß Willi Schartema
hartz4-alg-hilfe
Würden Sie gerne auf diese Nachricht reagieren? Erstellen Sie einen Account in wenigen Klicks oder loggen Sie sich ein, um fortzufahren.
Suchen
 
 

Ergebnisse in:
 


Rechercher Fortgeschrittene Suche

Impressum
Impressum: Heinz Behler 44787 Bochum Brückstr 42 Telefon bei Anfrage: @Mail sachkundiger@yahoo.de
November 2024
MoDiMiDoFrSaSo
    123
45678910
11121314151617
18192021222324
252627282930 

Kalender Kalender

Partner
free forum

Rechte Wahrnehmen
Wir sind hier wir sind laut weil man uns die Rechte klaut Bundesweite Vertretung in sozialrechtlichen Angelegenheiten http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/p/die-mandantenseite-bundesweite.html (Beschreibung der Webseite)

Grundsätzlich setzt die Sanktion eines Meldeversäumnisses nach § 32 SGB II eine Meldeaufforderung voraus, die nur dann vorliegt, wenn das entsprechende Einladungsschreiben dem Leistungsberechtigten auch zugegangen ist

Nach unten

Grundsätzlich setzt die Sanktion eines Meldeversäumnisses nach § 32 SGB II eine Meldeaufforderung voraus, die nur dann vorliegt, wenn das entsprechende Einladungsschreiben dem Leistungsberechtigten auch zugegangen ist  Empty Grundsätzlich setzt die Sanktion eines Meldeversäumnisses nach § 32 SGB II eine Meldeaufforderung voraus, die nur dann vorliegt, wenn das entsprechende Einladungsschreiben dem Leistungsberechtigten auch zugegangen ist

Beitrag von Willi Schartema Mo Feb 18, 2013 8:56 pm

So die Rechtsauffassung des Landessozialgerichts
Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 04.02.2013 - L 15 AS 378/12 B ER .



Hiervon ist im vorliegenden Fall aber auszugehen.

Dabei kommt dem Grundsicherungsträger die
Zugangsfiktion des § 37 Abs. 2 S. 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II)
indes nicht zugute.


Nach dieser Regelung gilt ein schriftlicher
Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, am dritten Tag
nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Bei einer Meldeaufforderung
handelt es sich um einen Verwaltungsakt (vgl. Bundessozialgericht - BSG -,
Beschluss vom 19. Dezember 2011 - B 14 AS 146/11 B), so dass die vorgenannte
Regelung grundsätzlich eingreift.


Es fehlt vorliegend aber an dem erforderlichen Vermerk
über die Aufgabe zur Post.



1. Enthält die Akte keinen Vermerk über den Tag der
Aufgabe zur Post, gilt die Zugangsfiktion des § 37 Abs. 2 S. 1 SGB X nicht (BSG
Urteil vom 03.03.2009 - B 4 AS 37/08 R - Rn. 17).



2. Hat sich sich ein Leistungsberechtigter nach dem
SGB II in einer Eingliederungsvereinbarung verpflichtet, seine postalische
Erreichbarkeit sicherzustellen, und verletzt er diese Verpflichtung schuldhaft,
muss er sich unter Umständen nach dem Grundsatz von Treu und Glauben so
behandeln lassen, als sei ihm ein Verwaltungsakt, dessen Erhalt er bestreitet,
zugegangen.


Anmerkung:
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.08.2012,- L 19 AS 1239/12 B


Gewährung von PKH, denn beweisbelastet für den Zugang und damit die Bekanntgabe
der Meldeaufforderung ist das Jobcenter, § 37 Abs. 2 Satz 2 Hs. 2 SGB
X.


Haben Sie wohl möglich eine Sanktion erhalten, weil Sie einen meldetermin nicht
wahr genommen haben, obwohl Sie den Zugang der Meldeaufforderung bestritten
haben?


Vertrauen Sie der langjährigen Erfahrung des Teams um den Sozialrechtsexperten
- Wir sind für Sie da!


Der Beitrag wurde erstellt vom Sozialberater Detlef Brock.


http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2013/02/grundsatzlich-setzt-die-sanktion-eines.html

Willi S
Willi Schartema
Willi Schartema
Admin

Anzahl der Beiträge : 3407
Anmeldedatum : 04.07.12
Alter : 74
Ort : Duisburg/Bochum

https://hartz4-alg-hilfe.forumieren.com

Nach oben Nach unten

Nach oben

- Ähnliche Themen
» Die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs ist nach § 86 b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG grundsätzlich ganz anzuordnen, wenn sich einzelne Regelungen eines Eingliederungsverwaltungsakts nach § 15 Abs. 1 S. 6 SGB II als rechtswidrig erwiesen L 15 AS 77/12 B ER
» Ob ein treuwidriges Verlangen einer Zugunstenentscheidung nach § 44 SGB X vorliegt, wenn die begehrte Aufhebung eines Erstattungsbescheides nur auf eine formale Rechtswidrigkeit gestützt werden kann und materiell-rechtlich tatsächlich kein Anspruch auf
» . Es spricht vieles dafür, dass ein Anspruch auf Leistungen für die Behandlung von Schmerzzuständen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG (anders als bei Erkrankungen) auch dann besteht, wenn ein chronischer Zustand vorliegt. Leistungen gemäß § 4 AsylbLG sind
» Die Auskunftsverpflichtung nach § 60 Abs. 2 SGB II i.V.m. § 1605 Abs. 1 BGB setzt nicht das Bestehen, sondern allein die Möglichkeit eines Unterhaltsanspruchs voraus
» Die Aufrechnung des Vermieters gegen Betriebskostenerstattungen eines Beziehers von Leistungen nach dem SGB XII ist unwirksam - Guthaben aus Betriebskostenabrechnungen sind grundsätzlich Einkommen, auch wenn sie nicht zur Auszahlung kommen

 
Befugnisse in diesem Forum
Sie können in diesem Forum nicht antworten