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Die Aufrechnung des Vermieters gegen Betriebskostenerstattungen eines Beziehers von Leistungen nach dem SGB XII ist unwirksam - Guthaben aus Betriebskostenabrechnungen sind grundsätzlich Einkommen, auch wenn sie nicht zur Auszahlung kommen
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Die Aufrechnung des Vermieters gegen Betriebskostenerstattungen eines Beziehers von Leistungen nach dem SGB XII ist unwirksam - Guthaben aus Betriebskostenabrechnungen sind grundsätzlich Einkommen, auch wenn sie nicht zur Auszahlung kommen
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.06.2014 - L 23 SO 68/12
Leitsatz (Autor)
Ein Betriebskostenguthaben, das vom Vermieter in voller Höhe gegen Mietrückstände aufgerechnet wird, mindert die Aufwendungen für Unterkunftskosten (nur) dann nicht, wenn der Leistungsberechtigte das Guthaben aus Rechtsgründen nicht realisieren kann, es ist grundsätzlich aber als Einkommen anzurechnen ( BSG, Urteil vom 16. Mai 2012 - B 4 AS 132/11 R).
Gemäß § 394 BGB ist die Aufrechnung gegen eine unpfändbare Forderung nicht zulässig ("Soweit eine Forderung der Pfändung nicht unterworfen ist, findet die Aufrechnung gegen die Forderung nicht statt").
Unter Zugrundelegung der neuesten – im Recht der Leistungen nach dem SGB II ergangenen - höchstrichterlichen Rechtsprechung unterliegen auch bei einem Bezieher von Leistungen nach dem SGB XII Betriebs- und Heizkostenerstattungen des Vermieters nicht der Pfändung ( BSG, (Urteil vom 16. Oktober 2012 – B 14 AS 188/11 R).
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=171261&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung: BGH, Urt. v. 20.06.2013 - IX ZR 310/12 - Zur Unpfändbarkeit des Erstattungsanspruch des Arbeitslosengeld II beziehenden Mieters aus einer Betriebs- und Heizkostenabrechnung
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1701/
Willi S
Leitsatz (Autor)
Ein Betriebskostenguthaben, das vom Vermieter in voller Höhe gegen Mietrückstände aufgerechnet wird, mindert die Aufwendungen für Unterkunftskosten (nur) dann nicht, wenn der Leistungsberechtigte das Guthaben aus Rechtsgründen nicht realisieren kann, es ist grundsätzlich aber als Einkommen anzurechnen ( BSG, Urteil vom 16. Mai 2012 - B 4 AS 132/11 R).
Gemäß § 394 BGB ist die Aufrechnung gegen eine unpfändbare Forderung nicht zulässig ("Soweit eine Forderung der Pfändung nicht unterworfen ist, findet die Aufrechnung gegen die Forderung nicht statt").
Unter Zugrundelegung der neuesten – im Recht der Leistungen nach dem SGB II ergangenen - höchstrichterlichen Rechtsprechung unterliegen auch bei einem Bezieher von Leistungen nach dem SGB XII Betriebs- und Heizkostenerstattungen des Vermieters nicht der Pfändung ( BSG, (Urteil vom 16. Oktober 2012 – B 14 AS 188/11 R).
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=171261&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung: BGH, Urt. v. 20.06.2013 - IX ZR 310/12 - Zur Unpfändbarkeit des Erstattungsanspruch des Arbeitslosengeld II beziehenden Mieters aus einer Betriebs- und Heizkostenabrechnung
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1701/
Willi S
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