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Die Auskunftsverpflichtung nach § 60 Abs. 2 SGB II i.V.m. § 1605 Abs. 1 BGB setzt nicht das Bestehen, sondern allein die Möglichkeit eines Unterhaltsanspruchs voraus
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Die Auskunftsverpflichtung nach § 60 Abs. 2 SGB II i.V.m. § 1605 Abs. 1 BGB setzt nicht das Bestehen, sondern allein die Möglichkeit eines Unterhaltsanspruchs voraus
So die Rechtsauffassung des LSG Hamburg, Urteil vom 09.08.2012.- L 4 AS 126/10
Es
entspricht allgemeinem Verständnis bei der Auslegung sozialrechtlicher
Auskunftsverpflichtungen zulasten von Angehörigen, dass der
(übergegangene oder übergeleitete) Unterhaltsanspruch, dessen
Durchsetzung die Auskunftspflicht dient, nicht bestehen - genauer
gesagt: nicht verbindlich festgestellt sein - muss.
Auskunftspflichtig
ist damit, wer als Unterhaltsschuldner in Betracht kommen kann (LSG
Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.4.2008, L 12 SO 4/07).
Ausgeschlossen
ist eine Verpflichtung zur Auskunft nur dann, wenn der
Unterhaltsanspruch offensichtlich nicht besteht (sog. Negativevidenz).
§
60 Abs. 2 SGB II gebietet lediglich eine Prüfung der Negativevidenz
(LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19.5.2008, L 29 B 214/08 AS ER).
Der
Grund für diese Differenzierung liegt vor allem in dem gegliederten
Rechtsschutzsystem, das unterhaltrechtliche Fragen den insoweit
rechtswegmäßig kompetenten Zivilgerichten zuweist (aus neuerer Zeit LSG
Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 7.5.2012, L 20 SO 32/12).
Negativevidenz
liegt vor, wenn ein Anspruch von vornherein, ohne nähere Prüfung -
offensichtlich - ausgeschlossen ist (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom
14.9.2008, L 20 SO 96/08).
Bei
der Bestimmung, wann Offensichtlichkeit in diesem Sinne vorliegt,
bietet sich ein Rückgriff auf die Auslegung von § 40 Abs. 1 SGB X an,
wonach ein Fehler offensichtlich ist, wenn ihn jeder Verständige und
Urteilsfähige ohne besondere Sachkenntnis oder Heranziehung
irgendwelcher Aufklärungsmittel erkennen kann, sich der Fehler also
gleichsam aufdrängt (zum Ganzen Waschull, in: Diering/Timme/Waschull,
LPK-SGB X, 3. Aufl. 2011, § 40 Rn. 19 m.w.N.).
Hiermit
scheidet Negativevidenz aber zugleich in allen Fallkonstellationen aus,
in denen sich der Unterhaltsanspruch nur auf der Grundlage
richterlicher Wertungen im Einzelfall verneinen lässt.
Anmerkung vom Sozialberater Willi 2,freier Mitarbeiter des RA Ludwig Zimmermann:
Auskunftspflicht
des Vaters nach § 60 Abs. 2 SGB II ist nicht gegeben, wenn der Sohn
tatsächlich keine Leistungen vom Jobcenter erhält und sein
Leistungsantrag bestandskräftig abgelehnt wurde(vgl. LSG Baden -
Württemberg, Urteil v. 27.09.2011, - L 13 AS 4950/10).
Auskunftspflicht eines Partners ist nur bei bestehender Lebensgemeinschaft gegeben(vgl. BSG, Urteil vom 24.02.2011, - B 14 AS 87/09 R).
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=155404
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/10/die-auskunftsverpflichtung-nach-60-abs.html
Willi S
Es
entspricht allgemeinem Verständnis bei der Auslegung sozialrechtlicher
Auskunftsverpflichtungen zulasten von Angehörigen, dass der
(übergegangene oder übergeleitete) Unterhaltsanspruch, dessen
Durchsetzung die Auskunftspflicht dient, nicht bestehen - genauer
gesagt: nicht verbindlich festgestellt sein - muss.
Auskunftspflichtig
ist damit, wer als Unterhaltsschuldner in Betracht kommen kann (LSG
Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.4.2008, L 12 SO 4/07).
Ausgeschlossen
ist eine Verpflichtung zur Auskunft nur dann, wenn der
Unterhaltsanspruch offensichtlich nicht besteht (sog. Negativevidenz).
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60 Abs. 2 SGB II gebietet lediglich eine Prüfung der Negativevidenz
(LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19.5.2008, L 29 B 214/08 AS ER).
Der
Grund für diese Differenzierung liegt vor allem in dem gegliederten
Rechtsschutzsystem, das unterhaltrechtliche Fragen den insoweit
rechtswegmäßig kompetenten Zivilgerichten zuweist (aus neuerer Zeit LSG
Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 7.5.2012, L 20 SO 32/12).
Negativevidenz
liegt vor, wenn ein Anspruch von vornherein, ohne nähere Prüfung -
offensichtlich - ausgeschlossen ist (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom
14.9.2008, L 20 SO 96/08).
Bei
der Bestimmung, wann Offensichtlichkeit in diesem Sinne vorliegt,
bietet sich ein Rückgriff auf die Auslegung von § 40 Abs. 1 SGB X an,
wonach ein Fehler offensichtlich ist, wenn ihn jeder Verständige und
Urteilsfähige ohne besondere Sachkenntnis oder Heranziehung
irgendwelcher Aufklärungsmittel erkennen kann, sich der Fehler also
gleichsam aufdrängt (zum Ganzen Waschull, in: Diering/Timme/Waschull,
LPK-SGB X, 3. Aufl. 2011, § 40 Rn. 19 m.w.N.).
Hiermit
scheidet Negativevidenz aber zugleich in allen Fallkonstellationen aus,
in denen sich der Unterhaltsanspruch nur auf der Grundlage
richterlicher Wertungen im Einzelfall verneinen lässt.
Anmerkung vom Sozialberater Willi 2,freier Mitarbeiter des RA Ludwig Zimmermann:
Auskunftspflicht
des Vaters nach § 60 Abs. 2 SGB II ist nicht gegeben, wenn der Sohn
tatsächlich keine Leistungen vom Jobcenter erhält und sein
Leistungsantrag bestandskräftig abgelehnt wurde(vgl. LSG Baden -
Württemberg, Urteil v. 27.09.2011, - L 13 AS 4950/10).
Auskunftspflicht eines Partners ist nur bei bestehender Lebensgemeinschaft gegeben(vgl. BSG, Urteil vom 24.02.2011, - B 14 AS 87/09 R).
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=155404
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/10/die-auskunftsverpflichtung-nach-60-abs.html
Willi S
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