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Die Sicherung der Unterkunft nach § 36 Abs. 1 S. 1 SGB XII setzt nicht die drohende Obdachlosigkeit voraus. Das Ermessen zur Gewährung eines Darlehens gem. § 36 Abs. 1 S. 1 SGB XII ist auf Null reduziert, wenn bei einer schwerst demenzerkrankten
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Die Sicherung der Unterkunft nach § 36 Abs. 1 S. 1 SGB XII setzt nicht die drohende Obdachlosigkeit voraus. Das Ermessen zur Gewährung eines Darlehens gem. § 36 Abs. 1 S. 1 SGB XII ist auf Null reduziert, wenn bei einer schwerst demenzerkrankten
Antragstellerin der Verlust des vertrauten Pflegeheimplatzes droht und durch den damit verbundene Umzug in ein fremdes Pflegeheim gesundheitliche Beeinträchtigungen zu befürchten sind. [nicht rechtskräftig]
SG Hannover, Beschluss vom 31.07.2014 - S 4 SO 255/14 ER
Leitsätze RA Michael Loewy
http://anwaltskanzlei-loewy.de/urteile/
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1705/
Willi S
SG Hannover, Beschluss vom 31.07.2014 - S 4 SO 255/14 ER
Leitsätze RA Michael Loewy
http://anwaltskanzlei-loewy.de/urteile/
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1705/
Willi S
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