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Die Berücksichtigung eines Bedarfs für Unterkunft setzt alleine voraus, dass der Leistungsberechtigte einer wirksamen, nicht dauerhaft gestundeten Mietzinsforderung ausgesetzt ist.
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Die Berücksichtigung eines Bedarfs für Unterkunft setzt alleine voraus, dass der Leistungsberechtigte einer wirksamen, nicht dauerhaft gestundeten Mietzinsforderung ausgesetzt ist.
Zahlt der Leistungsberechtigte seine Miete nicht, weil er die bewilligten Leistungen anderweitig verbraucht, lässt dies seinen Leistungsanspruch nicht nachträglich entfallen.
Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 14.05.2014 - L 11 AS 261/12
Leitsätze (Juris)
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=171026&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung des Gerichts: Eine der Vermieterin unzweifelhaft zustehende Nutzungsentschädigung bei Nichträumung der Wohnung durch den Hilfebedürftigen nach Kündigung würde als Aufwendung im Rahmen des § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II zu berücksichtigen sein.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1689/
Willi S
Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 14.05.2014 - L 11 AS 261/12
Leitsätze (Juris)
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=171026&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung des Gerichts: Eine der Vermieterin unzweifelhaft zustehende Nutzungsentschädigung bei Nichträumung der Wohnung durch den Hilfebedürftigen nach Kündigung würde als Aufwendung im Rahmen des § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II zu berücksichtigen sein.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1689/
Willi S
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