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Die vorläufige Gewährung des auf die Antragstellerin entfallenden Anteils von Leistungen für Unterkunft und Heizung setzt eine konkret drohende Wohnungslosigkeit, die regelmäßig erst ab Zustellung der Räumungsklage anzunehmen ist, voraus
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Die vorläufige Gewährung des auf die Antragstellerin entfallenden Anteils von Leistungen für Unterkunft und Heizung setzt eine konkret drohende Wohnungslosigkeit, die regelmäßig erst ab Zustellung der Räumungsklage anzunehmen ist, voraus
(vgl. Beschluss des erkennenden Senats vom 08.07.2013 - L 2 AS 1116/13 B ER)
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.08.2014 - L 2 AS 1229/14 B ER - rechtskräftig
Leitsätze (Autor)
Ob die Antragstellerin zur Finanzierung ihres Anteil auf Kosten der Unterkunft einen Anspruch auf Wohngeld hat, ist vor diesem Hintergrund unerheblich, da jedenfalls der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderliche Anordnungsgrund nicht vorliegt.
Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus dem Beschluss des LSG NRW vom 17.04.2014 - L 19 AS 485/14 B ER. In diesem Beschluss hat der 19.Senat ausdrücklich festgestellt, dass lediglich bei einer von § 44a SGB II erfassten Kompetenzstreitigkeit geringere Anforderungen an den Anordnungsgrund für die vorläufige Gewährung von Kosten der Unterkunft zu stellen sind, weil in diesem Fall nicht in Frage steht, ob überhaupt ein Leistungsanspruch besteht. Die Ablehnung des nach § 12a Satz 1 SGB II vorrangig in Anspruch zu nehmenden Wohngeldes ist damit nicht vergleichbar, weil aus ihr nicht automatisch ein Anspruch auf SGB II-Leistungen folgt.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=171739&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1706/
Willi S
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.08.2014 - L 2 AS 1229/14 B ER - rechtskräftig
Leitsätze (Autor)
Ob die Antragstellerin zur Finanzierung ihres Anteil auf Kosten der Unterkunft einen Anspruch auf Wohngeld hat, ist vor diesem Hintergrund unerheblich, da jedenfalls der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderliche Anordnungsgrund nicht vorliegt.
Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus dem Beschluss des LSG NRW vom 17.04.2014 - L 19 AS 485/14 B ER. In diesem Beschluss hat der 19.Senat ausdrücklich festgestellt, dass lediglich bei einer von § 44a SGB II erfassten Kompetenzstreitigkeit geringere Anforderungen an den Anordnungsgrund für die vorläufige Gewährung von Kosten der Unterkunft zu stellen sind, weil in diesem Fall nicht in Frage steht, ob überhaupt ein Leistungsanspruch besteht. Die Ablehnung des nach § 12a Satz 1 SGB II vorrangig in Anspruch zu nehmenden Wohngeldes ist damit nicht vergleichbar, weil aus ihr nicht automatisch ein Anspruch auf SGB II-Leistungen folgt.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=171739&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1706/
Willi S
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