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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Die Rechtsfrage, ob die Gewährung von Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 SGB II anhand des dort normierten unbestimmten Rechtsbegriffs der "Angemessenheit" dem Parlamentsvorbehalt genügt, hat keine grundsätzliche Bedeutung, da eine

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Die Rechtsfrage, ob die Gewährung von Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 SGB II anhand des dort normierten unbestimmten Rechtsbegriffs der "Angemessenheit" dem Parlamentsvorbehalt genügt, hat keine grundsätzliche Bedeutung, da eine  Empty Die Rechtsfrage, ob die Gewährung von Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 SGB II anhand des dort normierten unbestimmten Rechtsbegriffs der "Angemessenheit" dem Parlamentsvorbehalt genügt, hat keine grundsätzliche Bedeutung, da eine

Beitrag von Willi Schartema Fr Dez 27, 2013 1:28 pm

Änderung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nicht zu erwarten ist.

Das Bundesverfassungsgericht hat sich mit dieser Frage - wenn auch nicht ausdrücklich - in seinen Entscheidungen vom 9. Februar 2010 (1 BvL 1/09) und vom 27. September 2011 (1 BvR 232/11) bereits auseinandergesetzt und die Vorgehensweise des Bundessozialgerichts gebilligt, weshalb davon auszugehen ist, dass § 22 Abs.1 SGB II vom Bundesverfassungsgericht als verfassungsgemäß angesehen wird.

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=164912&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Quelle:   http://www.tacheles-sozialhilfe.de/harry/view.asp?ID=2239

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