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Die Rechtsfrage, ob die Gewährung von Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 SGB II anhand des dort normierten unbestimmten Rechtsbegriffs der "Angemessenheit" dem Parlamentsvorbehalt genügt, hat keine grundsätzliche Bedeutung, da eine
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Die Rechtsfrage, ob die Gewährung von Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 SGB II anhand des dort normierten unbestimmten Rechtsbegriffs der "Angemessenheit" dem Parlamentsvorbehalt genügt, hat keine grundsätzliche Bedeutung, da eine
Änderung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nicht zu erwarten ist.
Das Bundesverfassungsgericht hat sich mit dieser Frage - wenn auch nicht ausdrücklich - in seinen Entscheidungen vom 9. Februar 2010 (1 BvL 1/09) und vom 27. September 2011 (1 BvR 232/11) bereits auseinandergesetzt und die Vorgehensweise des Bundessozialgerichts gebilligt, weshalb davon auszugehen ist, dass § 22 Abs.1 SGB II vom Bundesverfassungsgericht als verfassungsgemäß angesehen wird.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=164912&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://www.tacheles-sozialhilfe.de/harry/view.asp?ID=2239
Willi S
Das Bundesverfassungsgericht hat sich mit dieser Frage - wenn auch nicht ausdrücklich - in seinen Entscheidungen vom 9. Februar 2010 (1 BvL 1/09) und vom 27. September 2011 (1 BvR 232/11) bereits auseinandergesetzt und die Vorgehensweise des Bundessozialgerichts gebilligt, weshalb davon auszugehen ist, dass § 22 Abs.1 SGB II vom Bundesverfassungsgericht als verfassungsgemäß angesehen wird.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=164912&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://www.tacheles-sozialhilfe.de/harry/view.asp?ID=2239
Willi S
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