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. Ein Eilverfahren setzt voraus, dass ein offenes Hauptsacheverfahren vorhanden ist. Hierzu ist der Streitgegenstand zunächst zu ermitteln.
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. Ein Eilverfahren setzt voraus, dass ein offenes Hauptsacheverfahren vorhanden ist. Hierzu ist der Streitgegenstand zunächst zu ermitteln.
Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 02.06.2014 - L 7 AS 392/14 B ER
Leitsätze (Juris)
2. Für abgelaufene Bewilligungszeiträume besteht regelmäßig kein Anordnungsgrund mehr.
3. Bei einem Eilantrag bezüglich eines rechtskräftig abgeschlossenen Vergleichs ist auf einen sachdienlichen Antrag hinzuwirken. Naheliegend ist, einen Antrag auf Festsetzung eines Zwangsgelds anzunehmen, wenn die Behörde ihren Pflichten aus dem Vergleich nicht nachkommt.
4. Erkennt ein erstinstanzliches Gericht nicht, welcher Antrag sachdienlich ist und entscheidet es ohne Rückkoppelung mit einem nicht vertretenen Kläger über einen unzulässigen Antrag, wenn ein anderer Antrag zulässig wäre, kann nach § 159 Abs. 1 Nr 1 SGG zurückverwiesen werden.
5. Eine Vollstreckung aus einem Überprüfungsvergleich erfolgt mittels Festsetzung von Zwangsgeld, wenn die Behörde keinen neuen Bescheid erlassen will. Soll die Behörde im Überprüfungsvergleich nur unter bestimmten Bedingungen, z.B. Mitwirkungshandlungen eines Leistungsberechtigten, zur Neubescheidung verpflichtet sein, müssen die Mitwirkungshandlungen so genau festgelegt sein, dass sie in der Vollstreckungsklausel eindeutig beschrieben werden können.
6. Ein Überprüfungsvergleich muss den Zeitraum bestimmen, über den die Behörde entscheiden muss.
7. Wird im Rahmen eines Vergleichs nicht darauf hingewiesen, dass für den Zeitraum, der nach dem Ende des Vergleichs beginnt, ein Folgeantrag zu stellen ist, wird die Antragstellung über den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch fingiert.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=170825&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1685/
Willi S
Leitsätze (Juris)
2. Für abgelaufene Bewilligungszeiträume besteht regelmäßig kein Anordnungsgrund mehr.
3. Bei einem Eilantrag bezüglich eines rechtskräftig abgeschlossenen Vergleichs ist auf einen sachdienlichen Antrag hinzuwirken. Naheliegend ist, einen Antrag auf Festsetzung eines Zwangsgelds anzunehmen, wenn die Behörde ihren Pflichten aus dem Vergleich nicht nachkommt.
4. Erkennt ein erstinstanzliches Gericht nicht, welcher Antrag sachdienlich ist und entscheidet es ohne Rückkoppelung mit einem nicht vertretenen Kläger über einen unzulässigen Antrag, wenn ein anderer Antrag zulässig wäre, kann nach § 159 Abs. 1 Nr 1 SGG zurückverwiesen werden.
5. Eine Vollstreckung aus einem Überprüfungsvergleich erfolgt mittels Festsetzung von Zwangsgeld, wenn die Behörde keinen neuen Bescheid erlassen will. Soll die Behörde im Überprüfungsvergleich nur unter bestimmten Bedingungen, z.B. Mitwirkungshandlungen eines Leistungsberechtigten, zur Neubescheidung verpflichtet sein, müssen die Mitwirkungshandlungen so genau festgelegt sein, dass sie in der Vollstreckungsklausel eindeutig beschrieben werden können.
6. Ein Überprüfungsvergleich muss den Zeitraum bestimmen, über den die Behörde entscheiden muss.
7. Wird im Rahmen eines Vergleichs nicht darauf hingewiesen, dass für den Zeitraum, der nach dem Ende des Vergleichs beginnt, ein Folgeantrag zu stellen ist, wird die Antragstellung über den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch fingiert.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=170825&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1685/
Willi S
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