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Ist (nur) eine sofortige Verwertung eines Vermögensgegenstandes nicht möglich, sind die Leistungen nach § 24 Abs. 5 S. 1 SGB II als Darlehen zu erbringen - Eigentumswohnung
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Ist (nur) eine sofortige Verwertung eines Vermögensgegenstandes nicht möglich, sind die Leistungen nach § 24 Abs. 5 S. 1 SGB II als Darlehen zu erbringen - Eigentumswohnung
Sozialgericht Aachen, Urteil vom 18.11.2014 - S 14 AS 632/14
Leitsätze (Autor)
1. Leistungsbezieherin hat nur Anspruch auf darlehensweise Leistungen nach dem SGB II, denn es ist für sie zumutbar, ihre nicht selbst bewohnte Eigentumswohnung in Budapest zu verwerten.
2. Die Verwertung ihrer Eigentumswohnung bedeutet auch keine besondere Härte, weil ihr Ehemann die Wohnung benötigt, der nicht über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, eine andere Unterkunft zu finanzieren.
3. Letztlich würde im Kern über den Schutz des Wohneigentums der Leistungsbezieherin ( LB ) in Budapest über § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 6 SGB II andernfalls eine Sicherung des Grundbedürfnisses "Wohnen" des Ehemannes der LB über das SGB II herbeigeführt, obwohl in dessen Person die Voraussetzung des § 7 Abs. 1 Nr. 4 SGB II (gewöhnlicher Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland) nicht vorliegt.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=173874&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1752/
Willi S
Leitsätze (Autor)
1. Leistungsbezieherin hat nur Anspruch auf darlehensweise Leistungen nach dem SGB II, denn es ist für sie zumutbar, ihre nicht selbst bewohnte Eigentumswohnung in Budapest zu verwerten.
2. Die Verwertung ihrer Eigentumswohnung bedeutet auch keine besondere Härte, weil ihr Ehemann die Wohnung benötigt, der nicht über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, eine andere Unterkunft zu finanzieren.
3. Letztlich würde im Kern über den Schutz des Wohneigentums der Leistungsbezieherin ( LB ) in Budapest über § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 6 SGB II andernfalls eine Sicherung des Grundbedürfnisses "Wohnen" des Ehemannes der LB über das SGB II herbeigeführt, obwohl in dessen Person die Voraussetzung des § 7 Abs. 1 Nr. 4 SGB II (gewöhnlicher Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland) nicht vorliegt.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=173874&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1752/
Willi S
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