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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Rumänische Staatsangehörige sind Leistungen nach dem SGB II im Rahmen der Folgenabwägung zu erbringen.

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Rumänische Staatsangehörige sind Leistungen nach dem SGB II im Rahmen der Folgenabwägung zu erbringen.  Empty Rumänische Staatsangehörige sind Leistungen nach dem SGB II im Rahmen der Folgenabwägung zu erbringen.

Beitrag von Willi Schartema Mo Jun 16, 2014 12:14 pm

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.05.2014 - L 7 AS 652/14 B ER - rechtskräftig



Leitsätze (Autor)

Bei der Frage, ob die Antragsteller als rumänische Staatsangehöriger gemäß § 7 Absatz 1 Nr. 2 SGB II von den Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen sind , weil sie sich nach derzeitiger Aktenlage allein zum Zwecke der Arbeitsuche in Deutschland aufhalten dürften, oder ob § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II aufgrund der unmittelbaren Anwendbarkeit des Art. 4 VO (EG) 883/2004 hinter diese zurücktritt, handelt es sich um umstrittene Rechtsfragen, die in Rechtsprechung und Literatur bisher nicht einheitlich beantwortet sind (vgl. etwa gegen der Anwendbarkeit des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II: LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09.05.2012 - L 19 AS 794/12 B ER unter Berufung auf ein Gutachten des wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages; Sozialgericht Berlin, Beschluss vom 08.05.2012 - S 91 AS 8804/12 ER; LSG NRW, Beschluss vom 02.10.2012 - L 19 AS 1393/12 B ER; Schreiber in NZS 2012, Seite 647 ff.; für eine Anwendbarkeit des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II: SG Berlin, Beschluss vom 11.06.2012 - S 205 AS 11266/12 ER und Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 14.05.2012 - S 124 AS 7164/12 ER; LSG Berlin Brandenburg, Beschluss vom 21.06.2012 - L 20 AS 1322/12 B ER und vom 02.08.2012 - L 5 AS 1297/12 B ER; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.05.2012 - L 3 AS 1477/11). Die Komplexität der gesetzlichen Regelungen unter Berücksichtigung der Einwirkungen der europarechtlichen Rechtsnormen auf die nationalen Gesetze lässt sich auch dem beim Bundessozialgericht (BSG) unter dem Aktenzeichen B 4 AS 9/13 R geführten Verfahren, in dem Ansprüche von schwedischen Staatsangehörigen streitig sind, entnehmen. Das BSG hat das Verfahren B 4 AS 9/13 R nach Art. 267 Abs. 1 und 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ausgesetzt, um eine Vorabentscheidung des EuGH zu verschiedenen Fragen einzuholen, u.a., ob das Gleichbehandlungsgebot des Art. 4 VO (EG) 883/2004, mit Ausnahme des Exportausschlusses des Art. 70 Abs. 4 VO (EG) 883/2004, auch für die besonderen beitragsunabhängigen Geldleistungen im Sinne von Art. 70 Abs. 1, 2 VO (EG) 883/2004 gilt (BSG, EuGH-Vorlage vom 12.12.2013 - B 4 AS 9/13 R).

Insbesondere sind die Antragsteller zur Sicherstellung des Existenzminimums wegen der auch diesbezüglich bestehenden klärungsbedürftigen Rechtsfragen auch nicht auf die Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII zu verweisen.
 
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=170352&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1664/

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