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Gemrß § 3 Abs. 2 Alg lI-V sind nur tatsächlich geleistete Ausgaben absetzbar – Umsatzsteuer Eine Berücksichtigung von Rückstellungen für künftige Umsatzsteuerzahlungen ist nicht möglich.
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Gemrß § 3 Abs. 2 Alg lI-V sind nur tatsächlich geleistete Ausgaben absetzbar – Umsatzsteuer Eine Berücksichtigung von Rückstellungen für künftige Umsatzsteuerzahlungen ist nicht möglich.
SG Hamburg, Beschluss vom 24.11.2014 - S 44 AS 3881/14 ER
Leitsätze ( Autor)
1. Rückstellungen für künftige Ausgaben sind seit der Neufassung der ALG II-V zum 01.01.2008, die steuerliche Vorschriften ausdrücklich nicht für anwendbar erklärt, nicht mehr vorgesehen ( Bay. LSG, Urt. v. 21.03.2012 - L 16 AS 789/10; BSG, Urteil vom 22.08.2013 - B 14 AS 1/13 R ).
2. Selbstständige, die in dem für die Umsatzsteuer vorgesehenen Abführungszeitpunkt Liquiditätsprobleme befürchten, die nicht (mehr) durch Rückstellungen aufgefangen werden können, sollten dem durch einen Antrag auf Ist-Besteuerung bzw. – ungeachtet der Befreiung nach § 18 UStG – laufende Umsatzsteuervoranmeldungen entgegenwirken.
Der Beschluss liegt dem Autor vor.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1752/
Willi S
Leitsätze ( Autor)
1. Rückstellungen für künftige Ausgaben sind seit der Neufassung der ALG II-V zum 01.01.2008, die steuerliche Vorschriften ausdrücklich nicht für anwendbar erklärt, nicht mehr vorgesehen ( Bay. LSG, Urt. v. 21.03.2012 - L 16 AS 789/10; BSG, Urteil vom 22.08.2013 - B 14 AS 1/13 R ).
2. Selbstständige, die in dem für die Umsatzsteuer vorgesehenen Abführungszeitpunkt Liquiditätsprobleme befürchten, die nicht (mehr) durch Rückstellungen aufgefangen werden können, sollten dem durch einen Antrag auf Ist-Besteuerung bzw. – ungeachtet der Befreiung nach § 18 UStG – laufende Umsatzsteuervoranmeldungen entgegenwirken.
Der Beschluss liegt dem Autor vor.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1752/
Willi S
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